Erstattung Kosten Mittestamentsvollstrecker für Überprüfung des anderen Mittestamentsvollstreckers durch Rechtsanwalt – LG Flensburg 4 O 301/22 Urteil 26.10.2023

August 20, 2024

Erstattung Kosten Mittestamentsvollstrecker für Überprüfung des anderen Mittestamentsvollstreckers durch Rechtsanwalt – LG Flensburg 4 O 301/22 Urteil 26.10.2023

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Urteil des Landgerichts Flensburg (Az.: 4 O 301/22, Urteil vom 26.10.2023) ging es um die Erstattung von Anwaltskosten,

die einer der beiden gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker (die Klägerin) für die Überprüfung von Maßnahmen des anderen Testamentsvollstreckers (der Beklagte) aufgewendet hatte.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zustimmung zur Erstattung dieser Auslagen aus dem Nachlass.

Die Anwaltskosten waren angefallen, nachdem die Klägerin anwaltlichen Rat bezüglich der Rechtmäßigkeit bestimmter Handlungen des Beklagten einholte,

darunter die Anschaffung einer Waschmaschine und die Abrechnung der Betriebskosten des Elternhauses.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Kosten für die Überprüfung der Maßnahmen eines Mittestamentsvollstreckers durch einen Rechtsanwalt nicht gesondert erstattungsfähig seien.

Erstattung Kosten Mittestamentsvollstrecker für Überprüfung des anderen Mittestamentsvollstreckers durch Rechtsanwalt – LG Flensburg 4 O 301/22 Urteil 26.10.2023

Solche Kosten seien bereits durch die Testamentsvollstreckervergütung nach § 2221 BGB abgegolten.

Das Gericht führte aus, dass es zu den originären Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehöre, sich selbst um die Überprüfung und Einvernehmlichkeit in der Nachlassabwicklung zu bemühen.

Die Einbeziehung externer Hilfe, wie eines Anwalts, sei Teil dieser Aufgaben und werde durch die Vergütung nach § 2221 BGB abgedeckt, sodass kein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 2218, 670 BGB bestehe.

Der Beklagte erhob eine Widerklage, in der er von der Klägerin die Rückzahlung von 71.991,32 EUR forderte, die diese an ihren Bruder, einen Miterben, überwiesen hatte.

Der Beklagte sah darin eine Pflichtverletzung, da das Geld zum Nachlass gehört habe.

Die Widerklage wurde ebenfalls abgewiesen, da der Anspruch verjährt war.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte spätestens 2018 Kenntnis von den Umständen hatte, die zur Verjährung des Anspruchs führten.

Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass Testamentsvollstrecker ihre Aufgaben eigenständig und ohne gesonderte Erstattungen für anwaltliche Prüfungen erfüllen müssen, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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