FG München 4 K 308/20

Juni 5, 2022

FG München 4 K 308/20

Urteil vom 26.01.2022

festgesetzte Erbschaftsteuer stunden

§ 28 ErbStG

Aufwendungen

RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München hat die Klage des Klägers abgewiesen, der eine Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer beantragt hatte.

Der Kläger, ein Miterbe, argumentierte, dass er die Steuer nur durch den Verkauf der geerbten Wohnung zahlen könne.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erbfalls über ausreichend Mittel verfügte, um die Steuer aus dem Nachlass zu begleichen.

FG München 4 K 308/20

Auch die Verwendung des Nachlassguthabens für andere Zwecke nach dem Erbfall änderte nichts an dieser Entscheidung.

Da der Kläger seinen Antrag nur auf § 28 ErbStG stützte, wurde nicht über die Anwendung von § 222 AO entschieden.

Die Klageerweiterung bezüglich einer Pfändungsmaßnahme wurde nicht berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung der Entscheidung
    • Zusammenfassung des Urteils FG München 4 K 308/20 vom 26.01.2022
    • Argumentation des Klägers und Entscheidung des Gerichts
    • Ablehnung des Stundungsantrags durch den Beklagten
  3. Entscheidungstext
    • Tenor
    • Tatbestand
    • Gründe für die Ablehnung der Klage
      • Zulässigkeit der Klage
      • Unbegründetheit der Klage
      • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Stundungsanspruchs
      • Möglichkeit des Klägers, die Steuer aus vorhandenen Mitteln zu begleichen
      • Beschränkung des Klagebegehrens auf § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG
  4. Schlussfolgerung
  5. Kostenentscheidung

FG München 4 K 308/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Allgemein:

§ 28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) regelt die Stundung der Erbschaftsteuer.

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Voraussetzung: Zum Erwerb von Todes wegen gehört begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG. Das bedeutet, es handelt sich um Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
  • Stundungsdauer: Die Erbschaftsteuer kann auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden.
  • Zinsen: Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren 1 Jahresbeträge fallen ab dem zweiten Jahr Zinsen an.   
  • Rechtsanspruch: Der Erbe hat einen Rechtsanspruch auf die Stundung, wenn die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufgebracht werden kann.
  • Weitere Regelungen: § 28 ErbStG enthält weitere detaillierte Regelungen, z.B. zur Stundung bei Übertragung des Vermögens auf Dritte.

FG München 4 K 308/20

Zusätzliche Hinweise:

  • § 13b Absatz 2 ErbStG: Dieser Paragraph definiert, welches Vermögen als begünstigtes Vermögen im Sinne des § 28 ErbStG gilt. Dazu gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und Anteile an Kapitalgesellschaften.
  • Antrag auf Stundung: Der Antrag auf Stundung muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Verlängerung der Stundung: In bestimmten Fällen kann die Stundung über die sieben Jahre hinaus verlängert werden.

 

RA und Notar Krau

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