Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22

Juni 20, 2023

Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22 – Beschluss vom 27.02.2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 27.02.2023 (Aktenzeichen 5 W 30/22) die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 zurückgewiesen.

Die Schuldnerin wurde zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet.

Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Die Schuldnerin hat keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um die Mitwirkung des Notars zu erreichen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil ist nicht als schikanös oder treuwidrig einzustufen.


Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Sachverhalt

III. Entscheidung des Landgerichts Bochum

IV. Sofortige Beschwerde der Schuldnerin

V. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

A. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes

B. Erfüllung der Auskunftsverpflichtung als unvertretbare Handlung

C. Intensives Bemühen um Mitwirkung des Notars

D. Einwendungen der Schuldnerin

E. Beurteilung der Zwangsvollstreckung als nicht schikanös oder treuwidrig

VI. Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext:



Tenor


Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22 -Gründe


I.

Der Gläubiger macht gegen die Schuldnerin Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des am 00.00.2018 verstorbenen B. V., der von der Schuldnerin allein beerbt wurde, geltend.

Vor dem Landgericht Bochum hat er Stufenklage erhoben.

Mit Anerkenntnisteilurteil vom 15.09.2021 wurde die Schuldnerin auf der ersten Stufe verurteilt, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des Erblassers zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte – rechtskräftige – Urteil Bezug genommen (Bl. 104 f.).

Das Urteil ist der Schuldnerin am 20.09.2021 (Bl. 111) zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2021 hat der Gläubiger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragt, welche am 25.10.2021 (Bl. 137) erteilt und ihm am 27.10.2021 zugestellt worden ist (Bl. 141).

Bereits mit Schreiben vom 01.03.2021 hatte die Schuldnerin den Notar T. I. mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses beauftragt, nachdem sie durch den Gläubiger vorgerichtlich am 15.02.2021 zur Erstellung bis zum 01.07.2021 aufgefordert worden war.

Die Schuldnerin übermittelte dem Notar zahlreiche Unterlagen.

Ob diese zur Erstellung des Verzeichnisses vollständig waren, ist zwischen den Parteien streitig.

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Mit Schreiben vom 15.07.2021, noch vor Zustellung der Klageschrift, fragte die Schuldnerin beim Notar nach dem Sachstand an und erkundigte sich, ob er noch ergänzende Unterlagen benötige.

Am 09.09.2021 setzte die Schuldnerin den Notar von der Klageerhebung gegen sie in Kenntnis und bat erneut um Sachstandsmitteilung.

In der darauffolgenden Woche bat der Notar die Schuldnerin um ergänzende Angaben, welche diese am 04.10.2021 übermittelte.

Auf telefonische Nachfrage teilte der Notar dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers mit, dass er noch auf die Rückantwort örtlicher Banken über bestehende Konten des Erblassers warte.

Am 04.02.2022 übermittelte der Notar dem Gläubiger den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses (Bl. 278 ff.).

Unter dem 11.10.2021 hat der Gläubiger beim Landgericht Bochum einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt (Bl. 128 ff.).

Zur Begründung hat er vorgebracht, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung zur Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen, obwohl ihr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe.

Der Nachlass sei einfach strukturiert; wesentliche Werte seien nicht vorhanden.

Zudem habe die Schuldnerin bereits am 12.09.2019 ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erstellt, auf welchem der Notar habe aufbauen können.

Auch sei er selbst bislang nicht zur Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen worden.

Der Gläubiger hat beantragt,

die Schuldnerin zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass des am 00.00.2018 verstorbenen B. V. nach Maßgabe des Anerkenntnisurteils vom 15.09.2021 durch Zwangsgeld, dessen Höhe einen Betrag von 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Zwangshaft anzuhalten.

Die Schuldnerin hat beantragt,

den Antrag gemäß § 888 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, der Antrag sei unbegründet.

Denn sie habe alles ihr Mögliche unternommen, damit das notarielle Nachlassverzeichnis habe erstellt werden können.

Insbesondere habe sie den Notar frühzeitig beauftragt und diesem sämtliche Unterlagen zeitnah übermittelt.

Weitere Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit des Notars habe sie nicht gehabt.

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Dieser sei in seiner Tätigkeit unabhängig und daher grundsätzlich nicht an Weisungen gebunden.

Im vorliegenden Fall sei der Notar nicht untätig gewesen, sondern mangels erforderlicher Informationen an der Erstellung des Verzeichnisses gehindert gewesen.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes zu früh gestellt worden sei. Ihr – der Schuldnerin – habe nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, dass Verzeichnis erstellen zu lassen.

Darüber hinaus stelle sich die zwangsweise Durchsetzung der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses als rechtsmissbräuchlich dar.

Voraussichtlich werde der Gläubiger nämlich selbst bei überschlägiger Berechnung aus dem Nachlass keine Zahlungen mehr erhalten.

Auch Ansprüche des Gläubigers gegen Beschenkte stünden ihm wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht zu.

Schließlich mache sie von dem ihr zustehenden Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB Gebrauch.

Mit Beschluss vom 17.03.2022 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 500,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft je 100,00 €, festgesetzt (Bl. 331 ff.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bislang kein notarielles Nachlassverzeichnis vorliege.

Die Schuldnerin habe nicht dargelegt, dass und inwieweit sie auf den Notar eingewirkt habe, um eine zeitnahe Erledigung herbeizuführen.

Ferner sei der Gläubiger zur Erstellung noch immer nicht hinzugezogen worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 31.03.2022 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 355 ff.).

Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt.

Dagegen gebe es eine pauschale Frist für die Erstellung nicht.

Eine schnellere Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen.

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Noch am 25.01.2022 habe sie – die Schuldnerin – beim Notar nach dem Sachstand gefragt.

Zudem habe das Landgericht verkannt, dass dem Gläubiger kein Anspruch auf Erteilung des Verzeichnisses zustehe, da sie von ihrem Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB Gebrauch mache.

Die Geltendmachung des Anspruchs stelle sich als schikanös dar.

Der Gläubiger beantragt sinngemäß,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.04.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Hierzu hat es näher ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgriffen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 05.05.2022 den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben.

Hiervon hat der Gläubiger Gebrauch gemacht und ausgeführt, die Begründung der sofortigen Beschwerde sei nicht geeignet, eine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen.

Insbesondere könne sich die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) auf ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht berufen.

Auch lägen die Voraussetzungen des § 2328 BGB nicht vor.

Die Schuldnerin hat dargelegt, dass der Notar zwischenzeitlich am 31.05.2022 angekündigt habe, einen Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zu bestimmen, da er seine Ermittlungen abgeschlossen habe.

Zu diesem, auf den 22.06.2022 anberaumten Termin erschien die Schuldnerin nicht.

Ein weiterer, auf den 20.09.2022 bestimmter Termin wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin abgesagt.

Auch zum nächsten Termin am 24.01.2023 erschien die Schuldnerin nicht.

II.

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 891, 888 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann für je 100,00 € einen Tag Zwangshaft angeordnet.

1.

Rechtsgrundlage für die von dem Gläubiger unter dem 11.10.2021 beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft ist § 888 ZPO.

Danach ist – sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt – auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).

2.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

(Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 888 ZPO, Rn. 5)

am 17.03.2022 vor; das Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021 wurde der Schuldnerin zugestellt.

Zudem war dem Gläubiger – nämlich im April 2021 – eine vollstreckbare Ausfertigung übermittelt worden (§§ 724, 750 ZPO).

3.

Die mit dem Anerkenntnisteilurteil titulierte Auskunftsverpflichtung stellt eine unvertretbare Handlung dar, die eine Vollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich ermöglicht

(Herzog, in: Staudinger, BGB, 2021, § 2314 BGB, Rn. 373 m. w. N.).

Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten – des Notars – notwendig ist

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 – I-7 W 67/16 juris, Rn. 17).

Denn vertretbar i. S. d. § 887 ZPO sind nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubigers hiervon berührt wird.

Hierbei kommt dem Umstand, ob ein Gläubiger auf Auskünfte und Angaben des Schuldners angewiesen ist, Bedeutung zu.

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Nur dann, wenn bei Verurteilungen, die eine Überprüfung entsprechender Vorgänge voraussetzen, einem Dritten die Auskunft allein anhand von schriftlichen Unterlagen möglich ist und die einzige – ggf. über zusätzliche Anordnungen erzwingbare – “Mitwirkungshandlung” des Schuldners darin besteht, dass er dem Dritten die Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen hat, bezieht sie sich auf eine vertretbare Handlung.

Wenn demgegenüber derartige Auskunftsverpflichtungen (auch etwa in notarieller Form) nicht ohne Auskünfte und sonstige persönliche Mitwirkungshandlungen des Schuldners möglich sind, sind sie unvertretbar i. S. d. § 888 ZPO

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 – 12 W 1364/09, juris, Rn. 14 m. w. N.).

Dies ist vorliegend der Fall, da persönliche Mitwirkungshandlungen der Schuldnerin, nämlich umfassende Auskunftserteilung gegenüber dem Notar etwa hinsichtlich des Nachlassbestandes, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers erforderlich sind, die der Notar nicht allein aus vorhandenen schriftlichen Unterlagen entnehmen kann.

Die Erteilung der Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis verändert ihren Charakter als unvertretbare Handlung grundsätzlich nicht

(OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 18).

d)

Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO setzt weiter voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt.

Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht.

Vorliegend hängt die vorzunehmende Handlung nicht nur vom Willen der Schuldnerin ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich eines Notars.

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In diesem Fall ist die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 – 12 W 1364/09, juris, Rn. 17).

Die geschuldete Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen

(BGH, Beschl. v. 18.12.2008 – I ZB 68/08, juris, Rn. 21).

Erst wenn feststeht, dass trotz intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.

Legt die Schuldnerin dar und weist sie nach, dass sie ihrerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also ihrerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass sie in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat

(OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19;

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 – I-7 W 67/16, juris, Rn. 19).

An diesem Maßstab gemessen ist die Zwangsmittelfestsetzung hier zu Recht erfolgt.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde

(Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 888 ZPO, Rn. 17).

Die Schuldnerin hat den Notar bereits mehrere Monate vor Erlass des Anerkenntnisurteils beauftragt, nachdem sie vom Gläubiger zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgefordert worden war.

Sie hat ihm nach eigenen Angaben zudem alle ihr vorliegenden Informationen und Dokumente übermittelt und ihm auch im Übrigen stets die jeweils nachgeforderten Unterlagen zeitnah zukommen lassen.

Jedoch fehlt es an den erforderlichen Handlungen des intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars.

Es ist nicht ausreichend, zunächst einen Notar ordnungsgemäß zu beauftragen, ohne sich dann im Nachgang um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen.

Denn ein Schuldner ist verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Notars mit Eindringlichkeit einzufordern.

Dazu kann es erforderlich sein, eine Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO zu erheben, wenn der Notar sich entgegen § 15 Abs. 1 BNotO weigert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder einen anderen Notar zu beauftragen.

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Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens des Auskunftsverpflichteten um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar, wobei Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass seitens des Vollstreckungsschuldners alles in seiner Macht Stehende getan worden ist, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass die darauf gerichteten Bemühungen seitens des Vollstreckungsschuldners im Einzelnen dargelegt worden sind

(Herzog, in: Staudinger BGB, 2021, § 2341 BGB, Rn. 375 m. w. N.;

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2018 – 5 W 16/18, juris, Rn. 30).

Im Streitfall hat die Schuldnerin den Notar bereits vor Erlass des Anerkenntnisurteils beauftragt und ihm zeitnah die jeweils erforderlichen Unterlagen übermittelt.

Allerdings vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Schuldnerin in der Folgezeit hinreichend nachdrücklich auf eine Fertigstellung des Verzeichnisses hingewirkt hat.

Hinsichtlich solcher Bemühungen nach Erlass des Anerkenntnisurteils hat die Schuldnerin ausgeführt, dass ihr Prozessbevollmächtigter Anfang Oktober 2021 telefonisch beim Notar nach dem Bearbeitungsstand gefragt und der Notar ihm mitgeteilt habe, dass er noch auf die Rückantwort örtlicher Banken über bestehende Konten des Erblassers warte.

Zudem wurde am 04.02.2022 durch den Notar ein Entwurf eines Nachlassverzeichnisses übersandt.

Dass die Schuldnerin bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung regelmäßig fernmündlich oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit den Notar zu einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses unter Hinzuziehung des Gläubigers angehalten hat, ist dagegen nicht dargetan.

Spätestens im Zusammenhang mit dem Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen sie nach § 888 ZPO konnte sie es bei bloßen Sachstandsanfragen nicht belassen, sondern wäre gehalten gewesen, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm – für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs – die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO anzudrohen.

Dies ist nicht erfolgt.

Dass eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht zur zeitnahen Fertigstellung geführt hätte, weil aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein hoher Zeitaufwand erforderlich war, ist nicht dargetan.

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Die vorgetragenen Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass sich die durch den Notar anzustellenden Ermittlungen als überdurchschnittlich umfangreich darstellten.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits die durch die Schuldnerin übermittelten Unterlagen dergestalt umfangreich gewesen sind, dass ihre Bearbeitung einen erhöhten Zeitaufwand erforderte.

Dass die Schuldnerin in der Zeit zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im März 2022 und der hier zu treffenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde etwa ein Jahr später überhaupt Bemühungen entfaltet hat, um den Notar zu einer zügigen Bearbeitung und unmittelbaren Fertigstellung unter Hinzuziehung des Gläubigers zu bewegen, ist nicht dargetan.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Schuldnerin zu drei (!) bereits anberaumten Terminen zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht erschienen ist.

Sie hat also ihr mögliche und erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen.

Jeglicher Vortrag dazu, dass ihr die Teilnahme unverschuldet nicht möglich gewesen ist, fehlt.

Dieser Umstand steht der Annahme, sie habe alles ihr Mögliche getan, um die geschuldete Auskunft zu erteilen, eklatant entgegen.

4.

Die Einwendungen der Schuldnerin greifen dagegen nicht durch.

a)

Grundsätzlich kann ein Schuldner im Vollstreckungsverfahren mit dem Vortrag gehört werden, er habe die geschuldete Leistung erbracht

(Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, 2022, § 888 ZPO, Rn. 8).

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unstreitig nicht der Fall, da das Verzeichnis bis zum heutigen Tage nicht erstellt worden ist.

Dagegen ist der Einwand, der titulierte Anspruch bestehe nicht, im Vollstreckungsverfahren nicht behilflich.

Denn dieses dient lediglich der Vollstreckung des bereits rechtskräftig titulierten Anspruchs.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient der Rechtsdurchsetzung, nicht der Rechtsfindung.

Wenngleich das Zwangsmittelverfahren vor dem Prozessgericht stattfindet, ist es – wie jedes Zwangsvollstreckungsverfahren – lediglich dazu vorgesehen, das ergangene Urteil zu vollziehen.

Materiellrechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2020 – 2 W 9/20, juris, Rn. 19 m. w. N.).

b)

Gleiches gilt im Ergebnis für die Ansicht der Schuldnerin, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zu.

Auch insoweit handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen ist.

Festsetzung Zwangsgeld zur Erzwingung Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Hamm 5 W 30/22

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Vollstreckungstitel um ein Anerkenntnisurteil handelt, bei dessen Erlass das Gericht eine materiellrechtliche Prüfung des Bestehens des Anspruchs nicht prüft.

Denn auch ein Anerkenntnisurteil ist ein vollwertiger Vollstreckungstitel

(Gruber, in: beckOK ZPO, 46. Edition, § 322 ZPO, Rn. 2).

mit der Folge, dass materiellrechtliche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden können.

c)

Schließlich erweist sich die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil nicht als schikanös im Sinne des § 226 BGB oder treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Soweit die Schuldnerin behauptet, dass der Gläubiger ohnehin keine weitere Zahlung aus dem Nachlass werde beanspruchen können, begründet dies nicht die Annahme, die hier gegenständliche Vollstreckungsmaßnahme sei schikanös oder rechtsmissbräuchlich.

Denn sie übersieht, dass die begehrte Auskunft gerade der Feststellung der Umstände dient, aus denen sich eine bestehende bzw. nicht bestehende weitergehende Zahlungspflicht ergibt.

Erst nach ordnungsgemäßer und vollständiger Erteilung der Auskunft – die hier vollstreckt werden soll – ist eine abschließende Prüfung etwaiger Ansprüche des Gläubigers möglich.

Die hiesige Zwangsvollstreckung dient lediglich der gesetzlich zulässigen Durchsetzung eines rechtskräftigen Anspruchs des Gläubigers, dessen Erfüllung der Schuldnerin – unter Mitwirkung eines Notars – möglich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war auf 500,00 € festzusetzen, da er sich nach dem Interesse der Schuldnerin bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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