FG des Saarlandes 2 K 211/98

Juni 12, 2022

FG des Saarlandes 2 K 211/98, Urteil vom 12.06.2003 – im Erbwege erworbene einbringungsgeborene GmbH-Anteile nicht Betriebsvermögen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Im Erbwege erworbene, einbringungsgeborene GmbH-Anteile gelten nicht als Betriebsvermögen und unterliegen somit nicht dem Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG 1994.

Hintergrund und Tatbestand:

  • Der Kläger erbte GmbH-Anteile, die aus einer früheren Umwandlung einer KG in eine GmbH stammten (sogenannte einbringungsgeborene Anteile).
  • Er beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG 1994 für Betriebsvermögen.
  • Das Finanzamt lehnte den Freibetrag ab und setzte Erbschaftsteuer fest.
  • Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass die einbringungsgeborenen Anteile aufgrund ihrer Steuerverstrickung als Betriebsvermögen anzusehen seien.

Klage des Klägers und Begründung:

FG des Saarlandes 2 K 211/98

  • Der Kläger argumentierte, dass einbringungsgeborene Anteile ertragsteuerlich wie Betriebsvermögen behandelt werden und daher auch für die Erbschaftsteuer als solches gelten sollten.
  • Er verwies auf die Regelung in § 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG, wonach die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen als freibetragsschädlich gilt, was seiner Meinung nach impliziert, dass der Erwerb solcher Anteile begünstigt sein müsse.
  • Er betonte, dass die Steuerverstrickung der Anteile vom Gesetzgeber auch für erbschaftsteuerliche Zwecke vorgesehen sei.

Standpunkt des Beklagten:

  • Das Finanzamt argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen in Form von GmbH-Anteilen vorlag.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile sei für die Erbschaftsteuer nicht relevant.
  • Einbringungsgeborene Anteile seien nicht automatisch Betriebsvermögen und könnten nur bei Vorliegen der Mindestbeteiligung nach § 13a Abs. 4 Satz 3 ErbStG freibetragsberechtigt sein.

Entscheidung und Begründung des Gerichts:

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass die GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des Erbfalls Privatvermögen waren, unabhängig davon, wie sie entstanden sind.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile ist für die Erbschaftsteuer nicht relevant.
  • Einbringungsgeborene Anteile fallen nicht automatisch unter den Freibetrag für Betriebsvermögen, sondern nur bei Vorliegen der Mindestbeteiligung.
  • Die Regelung in § 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG betrifft lediglich die nachträgliche Veräußerung von Anteilen, nicht den Erwerb.

FG des Saarlandes 2 K 211/98

Fazit:

Im Erbwege erworbene, einbringungsgeborene GmbH-Anteile gelten nicht als Betriebsvermögen und unterliegen somit nicht dem Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG 1994.

Revisionszulassung:

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung einbringungsgeborener Anteile höchstrichterlich noch nicht entschieden war und grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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