FG des Saarlandes 2 K 211/98

Juni 12, 2022

FG des Saarlandes 2 K 211/98, Urteil vom 12.06.2003 – im Erbwege erworbene einbringungsgeborene GmbH-Anteile nicht Betriebsvermögen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Im Erbwege erworbene, einbringungsgeborene GmbH-Anteile gelten nicht als Betriebsvermögen und unterliegen somit nicht dem Freibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a ErbStG 1994.

Hintergrund und Tatbestand:

  • Der Kläger erbte GmbH-Anteile, die aus einer früheren Umwandlung einer KG in eine GmbH stammten (sogenannte einbringungsgeborene Anteile).
  • Er beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung den Freibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a ErbStG 1994 für Betriebsvermögen.
  • Das Finanzamt lehnte den Freibetrag ab und setzte Erbschaftsteuer fest.
  • Der Kläger erhob Klage und argumentierte, dass die einbringungsgeborenen Anteile aufgrund ihrer Steuerverstrickung als Betriebsvermögen anzusehen seien.

Klage des Klägers und Begründung:

FG des Saarlandes 2 K 211/98

  • Der Kläger argumentierte, dass einbringungsgeborene Anteile ertragsteuerlich wie Betriebsvermögen behandelt werden und daher auch für die Erbschaftsteuer als solches gelten sollten.
  • Er verwies auf die Regelung in Paragraf 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG, wonach die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen als freibetragsschädlich gilt, was seiner Meinung nach impliziert, dass der Erwerb solcher Anteile begünstigt sein müsse.
  • Er betonte, dass die Steuerverstrickung der Anteile vom Gesetzgeber auch für erbschaftsteuerliche Zwecke vorgesehen sei.

Standpunkt des Beklagten:

  • Das Finanzamt argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen in Form von GmbH-Anteilen vorlag.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile sei für die Erbschaftsteuer nicht relevant.
  • Einbringungsgeborene Anteile seien nicht automatisch Betriebsvermögen und könnten nur bei Vorliegen der Mindestbeteiligung nach Paragraf 13a Abs. 4 Satz 3 ErbStG freibetragsberechtigt sein.

Entscheidung und Begründung des Gerichts:

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass die GmbH-Anteile zum Zeitpunkt des Erbfalls Privatvermögen waren, unabhängig davon, wie sie entstanden sind.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile ist für die Erbschaftsteuer nicht relevant.
  • Einbringungsgeborene Anteile fallen nicht automatisch unter den Freibetrag für Betriebsvermögen, sondern nur bei Vorliegen der Mindestbeteiligung.
  • Die Regelung in Paragraf 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG betrifft lediglich die nachträgliche Veräußerung von Anteilen, nicht den Erwerb.

FG des Saarlandes 2 K 211/98

Fazit:

Im Erbwege erworbene, einbringungsgeborene GmbH-Anteile gelten nicht als Betriebsvermögen und unterliegen somit nicht dem Freibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a ErbStG 1994.

Revisionszulassung:

Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung einbringungsgeborener Anteile höchstrichterlich noch nicht entschieden war und grundsätzliche Bedeutung hat.

RA und Notar Krau

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