FG Düsseldorf 4 K 509/16 Erb

August 23, 2017

FG Düsseldorf 4 K 509/16 Erb

Voraussetzungen für erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

Der Kläger erbte zusammen mit seinem Bruder den Nachlass seiner Mutter.

Der Bruder hatte die Mutter zu Lebzeiten in finanziellen Angelegenheiten vertreten und von ihrem Konto größere Beträge abgehoben.

Der Kläger verklagte seinen Bruder vor dem Landgericht auf Rechenschaft und Herausgabe der Gelder.

Die Klage wurde in der ersten Instanz erfolgreich geführt, in der zweiten Instanz jedoch abgewiesen.

Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die ihm in den Zivilprozessen entstandenen Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Kernaussage des Urteils:

FG Düsseldorf 4 K 509/16 Erb

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt.

Die Prozesskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, da sie im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sind.

Begründung des Gerichts:

  • Nachlassverbindlichkeiten:
    • Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
    • Dazu gehören auch Prozesskosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Durchsetzung eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs entstanden sind.
  • Unmittelbarer Zusammenhang:
    • Die Prozesskosten müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehen.
    • Dies ist der Fall, wenn die Kosten dafür aufgewendet wurden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt.
    • Im Streitfall hatte der Kläger die Prozesskosten aufgewendet, um die Herausgabe von Nachlassvermögen zu erreichen.
    • Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs.
  • Kein Erfordernis eines erfolgreichen Rechtsstreits:
    • Für die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsstreit erfolgreich war.
    • Es genügt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sind.
  • Kein Zusammenhang mit den besteuerten Vermögensgegenständen:
    • Die Prozesskosten müssen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den besteuerten Vermögensgegenständen stehen.
    • Es genügt, dass sie im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs insgesamt entstanden sind.
  • Keine wirtschaftliche Verknüpfung:
    • Eine wirtschaftliche Verknüpfung im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG ist bei allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten wie den Erbfallkosten nicht erforderlich.

FG Düsseldorf 4 K 509/16 Erb

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Prozesskosten, die Erben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Nachlassansprüchen entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit nicht erfolgreich war.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten klarstellt.
    • Erben sollten die ihnen im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehenden Prozesskosten sorgfältig dokumentieren.
    • Sie sollten diese Kosten beim Finanzamt als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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