FG Kassel 10 K 1539/17 – Erbschaftsteuerbescheid

September 18, 2022

FG Kassel 10 K 1539/17, Urteil vom 22.08.20197 – Erbschaftsteuerbescheid, Einspruchsentscheidung, Zuwendung von Todes wegen, inländische Besteuerung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Kassel entschied, dass ein Erbfall, bei dem die Klägerin nach italienischem Recht erst durch eine Annahmeerklärung Erbin wurde,

dennoch der inländischen Erbschaftsteuer unterliegt, da sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland wohnhaft war.

Die Notwendigkeit einer Annahmeerklärung nach italienischem Recht stellt keine aufschiebende Bedingung im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes dar.

Hintergrund:

  • Die Klägerin, eine italienische Staatsbürgerin, erbte von ihrem Vater, der in Deutschland lebte.
  • Sie nahm die Erbschaft erst an, nachdem sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte.
  • Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters in Deutschland wohnhaft war.
  • Die Klägerin klagte gegen den Erbschaftsteuerbescheid und argumentierte, dass die Steuer erst mit der Annahme der Erbschaft in Italien entstanden sei.

FG Kassel 10 K 1539/17 – Erbschaftsteuerbescheid

Entscheidung des Finanzgerichts:

  • Das Finanzgericht wies die Klage abgesehen von einer Anrechnung ausländischer Steuer ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Erbfall der inländischen Erbschaftsteuer unterliegt.
  • Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters in Deutschland wohnhaft und somit unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.
  • Die Notwendigkeit einer Annahmeerklärung nach italienischem Recht stellt keine aufschiebende Bedingung im Sinne des deutschen Erbschaftsteuergesetzes dar.
  • Die Steuer entsteht daher mit dem Tod des Erblassers, unabhängig davon, wann die Erbschaft angenommen wird.
  • Die Rückwirkung der Annahmeerklärung nach italienischem Recht auf den Zeitpunkt des Erbfalls hat keine steuerlichen Auswirkungen.

Begründung:

  • Das deutsche Erbschaftsteuerrecht erfasst auch Erwerbe von Todes wegen nach ausländischem Recht.
  • Die Entstehung der Steuerpflicht richtet sich nach deutschem Steuerrecht, unabhängig vom anwendbaren Erbrecht.
  • Das Erfordernis einer Annahmeerklärung nach italienischem Recht ist keine aufschiebende Bedingung, da der Erbe selbst über den Eintritt des Ereignisses (Annahme der Erbschaft) entscheiden kann.
  • Die Steuer entsteht daher mit dem Tod des Erblassers, auch wenn die Erbschaft erst später angenommen wird.
  • Die Rückwirkung der Annahmeerklärung nach italienischem Recht betrifft nur zivilrechtliche Aspekte, nicht aber steuerliche.

Fazit:

  • Auch wenn nach ausländischem Recht eine Annahmeerklärung erforderlich ist, um Erbe zu werden, entsteht die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland bereits mit dem Tod des Erblassers, wenn der Erbe zu diesem Zeitpunkt in Deutschland wohnhaft ist.
  • Die Rückwirkung der Annahmeerklärung nach ausländischem Recht hat keine steuerlichen Auswirkungen.
RA und Notar Krau

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