FG München 4 K 1464/15

Juni 12, 2022

FG München 4 K 1464/15, Urteil vom 21.02.2018 – unentgeltliche Verschaffung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Familienheim

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Eine mittelbare Grundstücksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundstücks als auch des anschließenden Um- oder Neubaus trägt, ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen.   

Hintergrund der Klage:

  • Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben 2011 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie zu einem Familienheim umbauen wollten.
  • Der Ehemann finanzierte den Kauf und die Baumaßnahmen allein.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Steuerbefreiung für Familienheime verweigerte, weil das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht selbst genutzt wurde.
  • Die Klägerin klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid.

Entscheidung des Finanzgerichts München:

  • Das Finanzgericht München gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
  • Es begründete seine Entscheidung damit, dass die mittelbare Grundstücksschenkung erst mit Abschluss der Baumaßnahmen im Dezember 2015 vollzogen wurde.
  • Zu diesem Zeitpunkt wurde das Haus als Familienheim genutzt, wodurch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren.

Fakten und Verlauf des Falles:

FG München 4 K 1464/15

  • Die Klägerin und ihr Ehemann kauften ein Grundstück mit einem Haus, das sie umbauen wollten.
  • Der Umbau wurde aufgrund von Problemen zu einem Neubau.
  • Die Bauarbeiten verzögerten sich aufgrund von Finanzierungsproblemen und Wassereinbruch in der Baugrube.
  • Die Eigennutzung des Neubaus erfolgte erst im Dezember 2015.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht selbst genutzt wurde.
  • Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein.

Entscheidungstext (Tenor):

  • Der Schenkungsteuerbescheid wurde aufgehoben.
  • Der Beklagte (Finanzamt) trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Gründe der Entscheidung:

  • Mittelbare Grundstücksschenkung: Das Gericht qualifizierte den Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung, die auch die Kosten für den Neubau umfasste.
  • Vollzug der Schenkung: Eine solche Schenkung ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollzogen.
  • Steuerbefreiung: Da das Haus zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung als Familienheim genutzt wurde, greift die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
  • Abriss des ursprünglichen Gebäudes: Der Abriss steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, da die Absicht bestand, ein Familienheim zu schaffen.
  • Verzögerungen: Die Verzögerungen bei den Bauarbeiten waren unverschuldet und ändern nichts an der Absicht der Eigennutzung.

Schlussfolgerung und Ergebnis:

  • Das Finanzgericht München hob den Schenkungsteuerbescheid auf, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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