FG München 4 K 1464/15

Juni 12, 2022
Ehebedingte Zuwendung als erbrechtliche Schenkung

FG München 4 K 1464/15, Urteil vom 21.02.2018 – unentgeltliche Verschaffung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Familienheim

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Eine mittelbare Grundstücksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundstücks als auch des anschließenden Um- oder Neubaus trägt, ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen.   

Hintergrund der Klage:

  • Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben 2011 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das sie zu einem Familienheim umbauen wollten.
  • Der Ehemann finanzierte den Kauf und die Baumaßnahmen allein.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Steuerbefreiung für Familienheime verweigerte, weil das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht selbst genutzt wurde.
  • Die Klägerin klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid.

Entscheidung des Finanzgerichts München:

  • Das Finanzgericht München gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
  • Es begründete seine Entscheidung damit, dass die mittelbare Grundstücksschenkung erst mit Abschluss der Baumaßnahmen im Dezember 2015 vollzogen wurde.
  • Zu diesem Zeitpunkt wurde das Haus als Familienheim genutzt, wodurch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren.

Fakten und Verlauf des Falles:

FG München 4 K 1464/15

  • Die Klägerin und ihr Ehemann kauften ein Grundstück mit einem Haus, das sie umbauen wollten.
  • Der Umbau wurde aufgrund von Problemen zu einem Neubau.
  • Die Bauarbeiten verzögerten sich aufgrund von Finanzierungsproblemen und Wassereinbruch in der Baugrube.
  • Die Eigennutzung des Neubaus erfolgte erst im Dezember 2015.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht selbst genutzt wurde.
  • Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein.

Entscheidungstext (Tenor):

  • Der Schenkungsteuerbescheid wurde aufgehoben.
  • Der Beklagte (Finanzamt) trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Gründe der Entscheidung:

  • Mittelbare Grundstücksschenkung: Das Gericht qualifizierte den Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung, die auch die Kosten für den Neubau umfasste.
  • Vollzug der Schenkung: Eine solche Schenkung ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollzogen.
  • Steuerbefreiung: Da das Haus zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung als Familienheim genutzt wurde, greift die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
  • Abriss des ursprünglichen Gebäudes: Der Abriss steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, da die Absicht bestand, ein Familienheim zu schaffen.
  • Verzögerungen: Die Verzögerungen bei den Bauarbeiten waren unverschuldet und ändern nichts an der Absicht der Eigennutzung.

Schlussfolgerung und Ergebnis:

  • Das Finanzgericht München hob den Schenkungsteuerbescheid auf, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
  • Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.
RA und Notar Krau

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