FG München 4 K 174/16 – beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts München (FG München 4 K 174/16) behandelt einen Fall der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht,
in dem die Klägerin, eine im Ausland wohnhafte Nichte der Erblasserin, ein Vermächtnis über einen Miteigentumsanteil an einem inländischen Grundstück erhielt.
Das Finanzamt (FA) setzte aufgrund dieses Vermächtnisses Erbschaftsteuer fest.
Die Klägerin argumentierte, dass sie der beschränkten Steuerpflicht nicht unterliege, da der Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks
nicht dem inländischen Vermögen gemäß § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) zuzurechnen sei.
Die Klägerin legte Einspruch ein, der teilweise abgelehnt wurde, und erhob Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid.
Ihre zentrale Argumentation war, dass der Vermächtnisanspruch keinen Vermögensanfall im Sinne der beschränkten Steuerpflicht darstelle.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass auch schuldrechtliche Sachleistungsansprüche, wie sie im Vermächtnis enthalten waren, von der Steuerpflicht erfasst würden.
Das FA änderte die Steuer festsetzung zweimal und reduzierte die Steuer zuletzt mit Bescheid vom 10. Januar 2018.
Dennoch hielt die Klägerin an der Klage fest, forderte die Aufhebung des Steuerbescheids und die Zulassung der Revision.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig, jedoch unbegründet sei.
Es bestätigte die Ansicht des FA, dass die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf den Vermögensanfall in Form eines inländischen Grundstücks zutreffe,
unabhängig davon, ob es sich um einen unmittelbaren Eigentumserwerb oder einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums handelte.
Das Vermächtnis bezog sich auf ein Grundstück in Deutschland, weshalb die Steuerpflicht nach § 121 BewG gegeben sei.
Das FG München betonte, dass der Begriff des Vermögensanfalls alle Erwerbsformen gemäß § 3 ErbStG umfasse, einschließlich Vermächtnisse.
Eine Reduzierung des Begriffs auf den Erwerb durch Erbanfall widerspräche der Systematik des Erbschaftsteuerrechts.
Das Gericht folgte somit nicht der Auffassung, dass Sachleistungsansprüche von der Steuerpflicht ausgenommen sein sollten.
Es entschied, dass das Inlandsvermögen in diesem Fall hinreichend war, um die beschränkte Steuerpflicht zu begründen.
Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Das Urteil stellt klar, dass auch bei einer beschränkten Steuerpflicht Ansprüche auf inländisches Vermögen steuerlich relevant sind und solche Ansprüche der Besteuerung unterliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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