
FG München 4 K 174/16 – beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts München (FG München 4 K 174/16) behandelt einen Fall der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht,
in dem die Klägerin, eine im Ausland wohnhafte Nichte der Erblasserin, ein Vermächtnis über einen Miteigentumsanteil an einem inländischen Grundstück erhielt.
Das Finanzamt (FA) setzte aufgrund dieses Vermächtnisses Erbschaftsteuer fest.
Die Klägerin argumentierte, dass sie der beschränkten Steuerpflicht nicht unterliege, da der Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks
nicht dem inländischen Vermögen gemäß Paragraf 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) zuzurechnen sei.
Die Klägerin legte Einspruch ein, der teilweise abgelehnt wurde, und erhob Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid.
Ihre zentrale Argumentation war, dass der Vermächtnisanspruch keinen Vermögensanfall im Sinne der beschränkten Steuerpflicht darstelle.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass auch schuldrechtliche Sachleistungsansprüche, wie sie im Vermächtnis enthalten waren, von der Steuerpflicht erfasst würden.
Das FA änderte die Steuer festsetzung zweimal und reduzierte die Steuer zuletzt mit Bescheid vom 10. Januar 2018.
Dennoch hielt die Klägerin an der Klage fest, forderte die Aufhebung des Steuerbescheids und die Zulassung der Revision.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig, jedoch unbegründet sei.
Es bestätigte die Ansicht des FA, dass die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf den Vermögensanfall in Form eines inländischen Grundstücks zutreffe,
unabhängig davon, ob es sich um einen unmittelbaren Eigentumserwerb oder einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums handelte.
Das Vermächtnis bezog sich auf ein Grundstück in Deutschland, weshalb die Steuerpflicht nach Paragraf 121 BewG gegeben sei.
Das FG München betonte, dass der Begriff des Vermögensanfalls alle Erwerbsformen gemäß Paragraf 3 ErbStG umfasse, einschließlich Vermächtnisse.
Eine Reduzierung des Begriffs auf den Erwerb durch Erbanfall widerspräche der Systematik des Erbschaftsteuerrechts.
Das Gericht folgte somit nicht der Auffassung, dass Sachleistungsansprüche von der Steuerpflicht ausgenommen sein sollten.
Es entschied, dass das Inlandsvermögen in diesem Fall hinreichend war, um die beschränkte Steuerpflicht zu begründen.
Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Das Urteil stellt klar, dass auch bei einer beschränkten Steuerpflicht Ansprüche auf inländisches Vermögen steuerlich relevant sind und solche Ansprüche der Besteuerung unterliegen.
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