FG Münster 3 K 5382/04 Erb – Steuerbefreiungen nach § 13 a ErbStG

Januar 14, 2018

FG Münster 3 K 5382/04 Erb – Steuerbefreiungen nach § 13 a ErbStG

RA und Notar Krau

Im Fall vor dem Finanzgericht Münster (Az. 3 K 5382/04 Erb) stritt der Kläger um die Gewährung von Steuervergünstigungen gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

im Zusammenhang mit der Erbschaft eines Anteils an einer GmbH & Co. KG.

Der Kläger war der alleinige Erbe seiner Tante, die kurz vor ihrem Tod eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gegründet hatte.

Obwohl die Gesellschaft noch vor dem Tod der Tante gegründet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde, erfolgte die Eintragung erst nach dem Tod der Erblasserin.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass bereits seit Gründung der Gesellschaft begünstigtes Betriebsvermögen vorgelegen habe, welches gemäß § 13a ErbStG von der Erbschaftsteuer begünstigt werden müsste.

Dabei argumentierte er, dass die Eintragung im Handelsregister lediglich deklaratorisch sei und die Gesellschaft bereits mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als gewerblich geprägte Personengesellschaft gegolten habe.

FG Münster 3 K 5382/04 Erb – Steuerbefreiungen nach § 13 a ErbStG

Das Finanzamt hingegen lehnte die Steuerbefreiung ab, da zum Todeszeitpunkt der Erblasserin noch keine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG existierte.

Diese Gesellschaftsform entsteht nach Ansicht des Finanzamts erst mit der Eintragung ins Handelsregister, die hier erst nach dem Tod erfolgte.

Vor der Eintragung sei die Gesellschaft lediglich als GbR einzustufen, die keine begünstigte Betriebsvermögensform darstellt.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und betonte das im Erbschaftsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip.

Da zum Todeszeitpunkt der Erblasserin die Eintragung der KG im Handelsregister noch nicht erfolgt war, lag kein begünstigtes Betriebsvermögen vor.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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