GbR als Berechtigte im Grundbuchverfahren
Von RA und Notar Krau
Die Eintragung der GbR im Grundbuch erfolgt unter Angabe aller Gesellschafter, nicht nur des Namens und Sitzes der GbR.
Änderungen im Gesellschafterkreis müssen sowohl im Grundbuch als auch im Vollstreckungstitel nachvollzogen werden.
Bei Zwangsvollstreckungen müssen alle Gesellschafter angegeben sein.
Die analoge Anwendung von § 1148 S. 1 BGB ist umstritten.
Im Großen und Ganzen sind diese Regelungen darauf ausgelegt, die Rechtsfähigkeit und Identität der GbR im Grundbuch klar darzustellen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen für die Identifizierung der GbR verfügbar sind.