Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod Gesellschafter GbR – OLG Rostock 3 W 13/23 – 03.05.2023 – Buchposition – § 71 Abs. 2 GBO
Das Oberlandesgericht Rostock entschied, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR im Grundbuch eingetragen werden kann.
Eine vorherige Berichtigungsaufforderung durch das Grundbuchamt war ungültig.
Die Rechtsnachfolge hängt vom Gesellschaftervertrag ab, und in Abwesenheit eines schriftlichen Vertrags genügt eine Erklärung in der Form des § 29 GBO.
Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens hängt von Vertragsklauseln ab.
Die Erben des verstorbenen Gesellschafters wurden anstelle des Verstorbenen eingetragen. Grunderwerbssteuer war nicht anwendbar, und die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.
I. Zusammenfassung der Entscheidung
II. Entscheidungstext
Ist das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden und wird ein Berichtigungsantrag der Berechtigten durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht gemäß § 71 Abs. 2 GBO unzulässig.
Die Buchposition eines verstorbenen Gesellschafters einer GbR ist als solche nicht gesondert vererbbar, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftervertrages materiell-rechtlich zu prüfen.
Nach den gesetzlichen Regelungen des BGB erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle der Kündigung (§ 723 BGB) und des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB) nicht,
sondern wandelt sich zwecks Auflösung identitätswahrend in eine Abwicklungsgesellschaft um; an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten seine Erben.
Eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbliebenen Gesellschafter findet nur statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Fortsetzungsklausel oder ein Eintrittsrecht enthält.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus,
wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden,
und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei.
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