Genehmigungsfähigkeit der von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht – BGH V ZR 244/88

Juni 20, 2020

Genehmigungsfähigkeit der von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht – BGH V ZR 244/88

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1990 behandelt die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Vollmacht, die von einem Minderjährigen erteilt wurde.

Sachverhalt:

Ein Vater übertrug seinem minderjährigen Sohn mehrere Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Gleichzeitig bevollmächtigte der Sohn den Vater, ihn in allen Grundstücksangelegenheiten zu vertreten. Nach Erreichen der Volljährigkeit beurkundete der Sohn die Vollmacht erneut.

Später widerrief er die Vollmachten und der Vater übertrug die Grundstücke unentgeltlich an sich zurück. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die vom minderjährigen Sohn erteilte Vollmacht genehmigungsfähig war und durch die erneute Beurkundung nach Erreichen der Volljährigkeit genehmigt wurde.

Genehmigungsfähigkeit der von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht – BGH V ZR 244/88

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Genehmigungsfähigkeit der Vollmacht:

    • Eine von einem Minderjährigen erteilte Vollmacht ist genehmigungsfähig, wenn sie mit einem Vertrag eine rechtliche Einheit bildet.
    • In diesem Fall nimmt die Vollmacht an der Genehmigungsfähigkeit des Vertrags teil.
    • Die Genehmigung des Vertrags heilt auch den Mangel der Vollmacht.
  2. Treuhandvertrag:

    • Der BGH stellte fest, dass zwischen Vater und Sohn ein Treuhandvertrag bestand.
    • Der Sohn hatte die Grundstücke treuhänderisch für den Vater gehalten.
    • Der Treuhandvertrag war das Grundgeschäft für die Vollmacht.
  3. Heilung des Formmangels:

    • Der Treuhandvertrag war formlos geschlossen worden und daher zunächst wegen Formmangels nichtig.
    • Der Formmangel wurde durch die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch geheilt.
  4. Genehmigung des Treuhandvertrags:

    • Der Treuhandvertrag war zunächst wegen der Minderjährigkeit des Sohnes schwebend unwirksam.
    • Die erneute Beurkundung der Vollmacht nach Erreichen der Volljährigkeit stellte eine Genehmigung des Treuhandvertrags dar.
  5. Widerruf der Vollmacht:

    • Die Vollmacht war unwiderruflich, da sie auf einem Treuhandverhältnis beruhte.
    • Der Widerruf der Vollmacht war daher unwirksam.
  6. Beweiswürdigung:

    • Der BGH rügte das Berufungsgericht wegen fehlerhafter Beweiswürdigung.
    • Das Berufungsgericht hatte die Beweisnot des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt.
    • Es hatte die für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers sprechenden Indizien nicht ausreichend gewürdigt.

Genehmigungsfähigkeit der von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht – BGH V ZR 244/88

Fazit:

Der BGH hat in diesem Urteil die Grundsätze der Genehmigungsfähigkeit von Vollmachten und die Bedeutung des Treuhandvertrags im Zusammenhang mit Vollmachten klargestellt.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis, da sie die Rechtssicherheit im Umgang mit Vollmachten erhöht.

RA und Notar Krau

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