Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen – BGH V ZB 8/23

März 4, 2024

Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen – BGH V ZB 8/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Grundbuchamt kann bei Zweifeln an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gemäß § 35 Abs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Testamentsvollstrecker gestellt, nachdem Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments erhoben wurden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangte.

Es obliegt dem Nachlassgericht, bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers weitere Ermittlungen anzustellen.

Das Grundbuchamt hat kein eigenes Ermessen in dieser Angelegenheit und muss die Entscheidung des Nachlassgerichts abwarten.

Grundbuchamt darf wg Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker TVzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen – BGH V ZB 8/23

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Hintergrund

A. Testamentsvollstreckerbestimmung im notariellen Testament

B. Antrag auf Grundstücksverkauf durch den Testamentsvollstrecker

C. Einreichung eines Schriftsatzes durch den Bruder der Erblasserin

D. Zwischenverfügung des Grundbuchamts

III. Rechtslage und Rechtsprechung

A. Voraussetzungen für die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

1. Allgemeine Regelungen

2. Notwendigkeit konkreter Zweifel an der Testierfähigkeit

B. Rolle des Grundbuchamts im Nachlassverfahren

1. Abhängigkeit von nachlassgerichtlichen Entscheidungen

2. Einfluss der nachlassgerichtlichen Entscheidungen auf das Grundbuchverfahren

IV. Fazit

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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