güterrechtliche Einordnung von § 1371 I BGB – OLG München Beschluss vom 24. September 2019 – 31 Wx 326/18

Mai 14, 2020

güterrechtliche Einordnung von § 1371 I BGB – OLG München Beschluss vom 24. September 2019 – 31 Wx 326/18

RA und Notar Krau:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 24. September 2019 behandelt die Anwendung von Erb- und Güterrecht in einem Fall, der vor dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17. August 2015 stattfand.

Die Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) in Bezug auf das deutsche Erbrecht und das Güterrecht, insbesondere § 1371 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im zugrunde liegenden Fall war die Erblasserin griechische Staatsangehörige und verstarb kinderlos im Mai 2015 in Deutschland.

Sie hatte mit ihrem Ehemann, der ebenfalls mittlerweile verstorben war, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Die Geschwister der Erblasserin beantragten die Einziehung eines Erbscheins, der sie und den Ehemann der Erblasserin zu Erben erklärte, basierend auf der Annahme, dass griechisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anwendbar seien.

Der Erbschein, der vor dem Inkrafttreten der EuErbVO erteilt wurde, berücksichtigte die Rechtsprechung des BGH, die den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB als güterrechtlich einordnet.

Der EuGH hatte jedoch in der Rechtssache Mahnkopf entschieden, dass diese Regelung als erbrechtlich zu qualifizieren sei.

Das OLG München entschied, dass die Entscheidung des EuGH in Fällen vor Inkrafttreten der EuErbVO nicht bindend sei und somit die frühere Rechtsprechung des BGH weiterhin gültig bleibe.

güterrechtliche Einordnung von § 1371 I BGB – OLG München Beschluss vom 24. September 2019 – 31 Wx 326/18

Die Anwendung des griechischen Erbrechts bedeutete, dass der Ehemann neben Verwandten der zweiten Ordnung Erbe zu ½ wurde.

Aufgrund des deutschen Güterrechts erhielt er einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, wodurch sich sein Erbteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB um ¼ erhöhte, was zu einer Gesamtquote von ¾ führte.

Das OLG stellte fest, dass der erteilte Erbschein nicht unrichtig geworden sei, da die EuErbVO nicht rückwirkend auf Erbfälle vor ihrem Inkrafttreten anwendbar sei.

Somit blieb die Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des Zugewinnausgleichs bestehen.

Der Erbschein wurde daher nicht eingezogen, und die Beschwerden der Geschwister wurden zurückgewiesen.

Das OLG argumentierte, dass die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils durch § 1371 Abs. 1 BGB Schwierigkeiten vermeidet, die bei der Feststellung des Anfangs- und Endvermögens nach dem Tod eines Ehegatten entstehen könnten, und dass der güterrechtliche Charakter der Regelung durch die Entscheidung des EuGH nicht beeinflusst wird.

In Bezug auf die Kosten entschied das OLG, dass die Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen, und setzte den Geschäftswert der Verfahren auf jeweils 257.500 € fest.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die wesentliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich durch den BGH entschieden und bestätigt worden war.

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf fand im vorliegenden Fall keine Anwendung, da dieser nicht unter den Anwendungsbereich der EuErbVO fiel.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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