Höhe der festgestellten Ausgangslohnsumme nach § 13a Ia ErbStG – FG Münster 3 K 3208/17 F
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster im Fall FG Münster 3 K 3208/17 F betrifft die Feststellung der Ausgangslohnsumme gemäß § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für eine neu gegründete Beteiligungsgesellschaft.
Die Klägerin, eine Vorratsgesellschaft ohne eigene Beschäftigte, hatte Anteile an einer B-GmbH erworben und diese in die Klägerin eingebracht.
Am selben Tag wurden die Anteile der Klägerin an seine drei Kinder verschenkt.
Das Finanzamt stellte im Verfahren über die Festsetzung der Schenkungsteuer gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Ausgangslohnsumme für die Klägerin auf den Übertragungsstichtag fest.
Die Ausgangslohnsumme ist in § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG definiert als die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre.
Die Klägerin argumentierte, dass die Ausgangslohnsumme ihrer B-GmbH-Tochtergesellschaft zu kürzen sei, da sie erst am Tag der Einbringung entstanden sei.
Das Gericht entschied jedoch, dass die gesamte Lohnsumme der B-GmbH auf die Klägerin zu übertragen sei, ohne zeitliche Kürzung, da die Klägerin erst am Tag der Einbringung als Holdinggesellschaft fungierte.
Die von der Klägerin begehrte niedrigere Feststellung der Lohnsumme führe im Ergebnis zu einer Diskrepanz bei der schenkungsteuerlichen Beurteilung, die vom Gesetzgeber angesichts des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 der Abgabenordnung) nicht in Kauf genommen worden sein könne und die auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Erhalt von Arbeitsplätzen über einen Zeitraum von 5 Jahren, widerspreche.
Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Insgesamt bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Finanzamtes und wies die Klage ab.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.