in Gründung befindliche GmbH & Co KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft iSd § 13a ErbStG – BFH II R 41/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die lediglich Vermögensverwaltung betreibt,
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sein kann.
Der Kläger erbte von seiner Tante, die kurz vor ihrem Tod die M GmbH & Co. KG gründete, die jedoch erst nach ihrem Tod ins Handelsregister eingetragen wurde.
Der Kläger beantragte Erbschaftssteuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da er annahm, die Gesellschaft sei bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, da zum Zeitpunkt des Erbfalls die Gesellschaft weder im Handelsregister eingetragen war
noch eine gewerbliche Tätigkeit vorlag, sondern lediglich Vermögensverwaltung betrieben wurde.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück, da eine gewerblich geprägte Personengesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht.
Da die Tante vor der Eintragung für die Verbindlichkeiten der KG persönlich haftete, lag keine begünstigte Gesellschaft vor, und die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG waren nicht erfüllt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.