Kammergericht Berlin 22 W 33/15

Juli 14, 2020

Kammergericht Berlin 22 W 33/15,

Beschluss vom 31.08.2018,

Fortsetzung der Gesellschaft,

Wiedereintragung im Handelsregister,

Nachtragsliquidator

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiedereintragung einer vermögenslos gelöschten GmbH ins Handelsregister wurde zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Die GmbH wurde 1994 im Handelsregister eingetragen und 2000 als vermögenslos gelöscht.
  • Ein Nachtragsliquidator wurde bestellt, um die verbliebenen Geschäftsanteile zu verwalten.
  • 2014 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft, was vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde.
  • 2015 beantragte der Nachtragsliquidator die Wiedereintragung zum Zwecke der Verschmelzung mit einer anderen GmbH.
  • Das Amtsgericht wies dies zurück, da eine Fortsetzung und Verschmelzung einer vermögenslos gelöschten GmbH ausgeschlossen sei.
  • Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Beschwerde ein.

Kammergericht Berlin 22 W 33/15

Entscheidung des Kammergerichts:

  • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Gründe:

  • Der Nachtragsliquidator war nicht berechtigt, die Wiedereintragung der GmbH zu beantragen. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Abwicklung der verbliebenen Vermögenswerte.
  • Eine Fortsetzung der GmbH ist ausgeschlossen, da sie als vermögenslos gelöscht wurde.
  • Eine Löschung der Löschung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Löschung rechtmäßig war.
  • Auch wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Löschung noch über Vermögen verfügte, macht dies die Löschung nicht fehlerhaft.
  • Eine Wiedereintragung ist nur möglich, wenn die Löschung aufgrund fehlender Voraussetzungen unzulässig war, was hier nicht der Fall ist.
  • Die GmbH war nicht mehr werbend tätig und befand sich in Liquidation.
  • Eine Löschung der Löschung würde auch aufgrund des langen Zeitraums seit der Löschung und der bereits eingeleiteten Abwicklung abgelehnt werden.
  • Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG gelöschte Gesellschaft ist generell nicht fortsetzungsfähig.

Kammergericht Berlin 22 W 33/15

Fazit:

  • Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück.
  • Eine vermögenslos gelöschte GmbH kann nicht fortgesetzt oder wiedereingetragen werden, auch nicht zum Zwecke der Verschmelzung.
  • Der Nachtragsliquidator ist nur für die Abwicklung der verbliebenen Vermögenswerte zuständig und nicht für die Wiederbelebung der Gesellschaft.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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