Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht – FG München 4 K 1868/15

Juni 10, 2022

Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht – FG München 4 K 1868/15 – Erbschaftsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In diesem Fall ging es um die Erbschaftsteuer und die Frage, ob die Steuerbefreiung als Familienheim für eine Eigentumswohnung anwendbar ist, wenn der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum hatte.

Die Erblasserin hatte die Wohnung gekauft, aber sie wurde nicht vor ihrem Tod im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger war ihr Erbe und hatte auch ein Vermächtnis für die Wohnung erhalten.

Das Gericht entschied, dass die Steuerbefreiung nicht gewährt wird, da das zivilrechtliche Eigentum an der Wohnung zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht vorhanden war.

Die Erbschaftsteuer war daher gerechtfertigt, und die Klage wurde abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht – FG München 4 K 1868/15 – Erbschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund und Anlass des Falls
  • Problemstellung

II. Sachverhalt

  • Vertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung
  • Wohnsitzverlegung und Nutzung der Wohnung
  • Testament und Erbschein
  • Erbschaftsteuererklärung und Steuerbescheid

III. Rechtsgrundlagen

  • Erbschaftsteuerrecht
  • Bewertung des Streitobjekts
  • Steuerbefreiung für Familienheime

IV. Klage und Begründung

  • Klageantrag
  • Argumente des Klägers für die Steuerbefreiung

V. Finanzamt und Verteidigung

  • Reaktion des Finanzamts
  • Argumente des Finanzamts gegen die Steuerbefreiung

VI. Urteil des Finanzgerichts

  • Feststellung der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids
  • Begründung des Urteils

VII. Fazit und Ausblick

  • Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen
  • Hinweis auf die Revision zum Bundesfinanzhof

Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht – FG München 4 K 1868/15 – Erbschaftsteuer

Anmerkung:

Die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim in Deutschland ist eine Regelung, die es Erben ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit zu werden, wenn sie ein Familienheim erben. Hier sind die wichtigsten Punkte zu dieser Steuerbefreiung:

  1. Definition des Familienheims: Das Familienheim ist eine Immobilie, die vom Erblasser bis zum Todeszeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
  2. Begünstigte Personen: Die Steuerbefreiung kann von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern des Erblassers in Anspruch genommen werden.
  3. Voraussetzungen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:
    • Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner muss das geerbte Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall für eigene Wohnzwecke nutzen.
    • Es gibt keine Begrenzung in Bezug auf die Größe des geerbten Hauses oder der Wohnung.
  4. Voraussetzungen für Kinder:
    • Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Wohnfläche des geerbten Familienheims 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Für den übersteigenden Teil fällt Erbschaftsteuer an.
    • Das Kind muss ebenfalls unverzüglich nach dem Erbfall das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  5. Nutzungspflicht: Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall das Familienheim verkauft oder nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Ausnahmen gelten, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit) daran gehindert wird, das Haus zu nutzen.
  6. Unverzügliche Nutzung: Die Nutzung muss ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen. Das bedeutet, dass der Erbe so schnell wie möglich in das geerbte Familienheim einziehen sollte. Es wird jedoch eine gewisse Zeit für organisatorische Maßnahmen und notwendige Renovierungen akzeptiert.
  7. Besondere Regelungen: In einigen Fällen, wie bei Renovierungsbedarf oder rechtlichen Hindernissen, können abweichende Regelungen zur Anwendung kommen. Wichtig ist, dass der Erbe nachweisen kann, dass er die Nutzung so schnell wie möglich aufgenommen hat.

Diese Steuerbefreiung stellt sicher, dass Familienheime innerhalb der Familie erhalten bleiben können, ohne dass hohe Steuerlasten auf die Erben zukommen. Es ist jedoch wichtig, alle Bedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Befreiung korrekt in Anspruch genommen wird.

RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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