KG 1 W 25/04

November 5, 2020

KG 1 W 25/04, Beschluss vom 30.08.2005, wichtiger Grund zur Abberufung des nach § 66 Absatz 5 GmbHG vom Gericht bestellten Liquidators, Nachtragsliquidator

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators liegt vor, wenn der Liquidator nicht hätte bestellt werden dürfen,

weil der Antragsteller die Bestellung nur für eigennützige Zwecke anstrebte und die geplanten Maßnahmen nicht der eigentlichen Abwicklung der Gesellschaft dienten.

Hintergrund:

  • Eine GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
  • Der Beteiligte zu 2 beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators.
  • Das Amtsgericht bestellte zunächst Herrn C. zum Nachtragsliquidator, dieser legte jedoch sein Amt nieder.
  • Anschließend wurde der Beteiligte zu 3 zum Nachtragsliquidator bestellt.
  • Die Beteiligte zu 1 (alleinige Gesellschafterin zum Zeitpunkt der Löschung) beantragte die Abberufung des Beteiligten zu 3 und die Beendigung der Nachtragsliquidation bzw. hilfsweise die Bestellung eines anderen Nachtragsliquidators.
  • Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück.
  • Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwarf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 als unzulässig.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 3 sofortige weitere Beschwerde ein

KG 1 W 25/04

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde

    • Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, da die Erstbeschwerde erfolglos blieb und der Beteiligte zu 3 durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist.
    • Das Landgericht wollte zwar den Bestellungsbeschluss aufheben, jedoch wurde im Tenor nur der Beschluss zur Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1 aufgehoben.
    • Da die Gründe der Entscheidung jedoch die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Nachtragsliquidator enthielten, ist er beschwerdebefugt.
  • Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde

    • Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsverletzungen aufweist.
    • Das Landgericht ging zu Recht von der Einlegung einer Anschlussbeschwerde durch den Beteiligten zu 3 aus, da er seine Erklärung auch nach Erhalt des Beschlusses nicht korrigierte.
    • Die Anschlussbeschwerde war jedoch unzulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
  • Abberufung des Nachtragsliquidators

    • Die Entscheidung des Landgerichts, den Beteiligten zu 3 als Nachtragsliquidator abzuberufen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
    • Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators liegt insbesondere bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
    • Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Nachtragsliquidator nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung dienen.
    • Im vorliegenden Fall dienen die vom Nachtragsliquidator durchzuführenden Maßnahmen nicht der Vollbeendigung der Gesellschaft.
    • Die Forderung, für die Sicherungsrechte geltend gemacht wurden, war bereits abgetreten.
    • Der Beteiligte zu 2 verfolgte mit der Bestellung des Nachtragsliquidators eigennützige Zwecke im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsstreit.
    • Daher fehlte ihm die Befugnis, die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.
    • Die weiteren vom Beteiligten zu 2 geltend gemachten Gründe für eine Nachtragsliquidation sind nicht relevant, da der Beteiligte zu 3 nicht für diese Maßnahmen bestellt wurde.
    • Ob die Abberufung auch auf die mangelnde Erreichbarkeit des Beteiligten zu 3 gestützt werden kann, musste nicht entschieden werden.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung

    • Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben.
    • Der Geschäftswert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.

KG 1 W 25/04

Fazit

  • Ein Nachtragsliquidator kann abberufen werden, wenn er nicht hätte bestellt werden dürfen, weil der Antragsteller eigennützige Zwecke verfolgt und die geplanten Maßnahmen nicht der Abwicklung der Gesellschaft dienen.
  • Die Beschwerdebefugnis im Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators steht auch einem Gesellschafter zu, wenn er durch die Bestellung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
  • Eine Anschlussbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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