KG 22 W 29/18

August 23, 2020

KG 22 W 29/18, Beschluss vom 23.07.2019, Auflösung, Liquidation, Gläubigeraufruf, Nachtragsliquidation

Kernaussage:

Das Kammergericht Berlin (KG) wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft zurück.

Es stellte fest, dass die Liquidation nicht abgeschlossen war, da das Finanzamt ein laufendes Besteuerungsverfahren anzeigte.

Zudem fehlte dem Antragsteller das erforderliche rechtliche Interesse, da er lediglich einen potenziellen Erwerb eines Grundstücks im Blick hatte.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligte, eine GmbH, wurde 2013 gegründet und 2017 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht, da kein Vermögen vorhanden war.
  • Das Amtsgericht wies die Anmeldung der Löschung zunächst zurück, da ein Gläubigeraufruf fehlte und das Finanzamt noch nicht gehört wurde.
  • Die Beteiligte kam den Anforderungen nach, doch das Finanzamt teilte mit, dass das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
  • Das Amtsgericht wies daraufhin die Anmeldung insgesamt zurück, da die Liquidation nicht beendet war.
  • Die Beteiligte legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Amtsgericht nicht alle Eintragungshindernisse in der Zwischenverfügung genannt hatte und selbst hätte ermitteln müssen, ob noch Steuerguthaben vorhanden sei.

KG 22 W 29/18

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist zulässig, da die Beteiligte durch die Zurückweisung ihrer Anmeldung unmittelbar betroffen ist.
  • Unbegründetheit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist unbegründet, da die Liquidation nicht abgeschlossen war.
    • Ein offenes Besteuerungsverfahren steht einer Löschung entgegen, da daraus noch Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft entstehen können.
    • Die behauptete Vermögenslosigkeit ändert daran nichts, sondern führt allenfalls zur Notwendigkeit eines Insolvenzantrags.
    • Das Amtsgericht durfte die Löschung auch nach Erlass der Zwischenverfügung verweigern, da es bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Finanzamt noch anzuhören sei.
    • Die gesamte Anmeldung wurde zu Recht zurückgewiesen, da die Beteiligte keinen Teilvollzug beantragt hatte.
  • Nachtragsliquidation und Gläubigeraufruf:

    • Die Liquidation ist erst beendet, wenn alle Gläubiger befriedigt oder ihre Ansprüche verjährt sind.
    • Das Finanzamt ist als Gläubiger anzusehen.
    • Ein Gläubigeraufruf ist erforderlich, um Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche geltend zu machen.
    • Die behauptete Vermögenslosigkeit entbindet nicht von der Pflicht zum Gläubigeraufruf.
    • Auch mögliche Haftungsansprüche der Organe können zu Gesellschaftsvermögen führen und eine Liquidation erforderlich machen.
  • Rechtsprechung zu offenen Besteuerungsverfahren:

    • Das KG teilt nicht die Auffassung, dass ein offenes Besteuerungsverfahren generell einer Löschung nicht entgegensteht.
    • Die zitierten Entscheidungen bezogen sich auf Fälle, in denen die Gesellschaft vermögenslos war oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

KG 22 W 29/18

  • Fazit:

    • Die Löschung einer Gesellschaft ist erst nach Abschluss der Liquidation und Erfüllung aller steuerlichen Pflichten möglich.
    • Ein offenes Besteuerungsverfahren steht einer Löschung entgegen.
    • Die behauptete Vermögenslosigkeit entbindet nicht von der Pflicht zum Gläubigeraufruf.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators kommt nur in Betracht, wenn konkrete Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.

Hinweis:

  • Das Gericht wies darauf hin, dass die Beteiligte die behaupteten Eintragungsvoraussetzungen darlegen muss.
  • Es stellte klar, dass der Abschluss offener Besteuerungsverfahren Teil einer ordnungsgemäßen Liquidation ist.
  • Es betonte, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur bei Vorliegen eines konkreten Abwicklungsbedarfs gerechtfertigt ist.
RA und Notar Krau

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