KG 22 W 43/15

Juli 14, 2020

KG 22 W 43/15,

Beschluss vom 31.07.2015, GmbH nach Paragraf 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Die GmbH wurde 2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, nachdem ein Löschungsverfahren 2002 bereits eingestellt worden war.
  • 2005 beantragte der Landkreis die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um Sicherungsmaßnahmen auf einem Grundstück der GmbH durchzuführen.
  • 2006 beantragte der Geschäftsführer selbst die Bestellung zum Nachtragsliquidator und die Löschung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, was abgelehnt wurde.
  • 2015 beantragte der Geschäftsführer die Fortsetzung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Geschäftsführer.
  • Das Amtsgericht lehnte die Wiedereintragung ab, da keine Verfahrensfehler bei der Löschung erkennbar seien.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Geschäftsführer Beschwerde ein.

KG 22 W 43/15

Entscheidung des Kammergerichts:

  • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
  • Die Löschung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist nicht möglich, da die ursprüngliche Löschung rechtmäßig war.
  • Das Vorhandensein von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung macht diese nicht fehlerhaft, solange die Gesellschaft nicht werbend tätig war.
  • Die GmbH war nicht werbend tätig, da der Erwerb des Grundstücks nicht zum Unternehmensgegenstand gehörte und keine weiteren werbenden Aktivitäten erkennbar waren.
  • Auch Ermessensgründe sprechen gegen die Löschung der Löschung, da die Gesellschaft bereits lange gelöscht ist und die Abwicklung bereits eingeleitet wurde.
  • Eine GmbH, die nach Paragraf 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG gelöscht wurde, ist generell nicht fortsetzungsfähig, auch wenn sie tatsächlich nicht vermögenslos ist.

Kernaussage:

Eine GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, kann nicht wiedereingetragen werden, nur weil zum Zeitpunkt der Löschung noch Vermögen vorhanden war.

Die Löschung der Löschung ist nur bei wesentlichen Verfahrensfehlern möglich, die hier nicht vorlagen.

RA und Notar Krau

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