KG 22 W 43/15

Juli 14, 2020

KG 22 W 43/15,

Beschluss vom 31.07.2015, GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Die GmbH wurde 2005 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, nachdem ein Löschungsverfahren 2002 bereits eingestellt worden war.
  • 2005 beantragte der Landkreis die Bestellung eines Nachtragsliquidators, um Sicherungsmaßnahmen auf einem Grundstück der GmbH durchzuführen.
  • 2006 beantragte der Geschäftsführer selbst die Bestellung zum Nachtragsliquidator und die Löschung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, was abgelehnt wurde.
  • 2015 beantragte der Geschäftsführer die Fortsetzung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Geschäftsführer.
  • Das Amtsgericht lehnte die Wiedereintragung ab, da keine Verfahrensfehler bei der Löschung erkennbar seien.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Geschäftsführer Beschwerde ein.

KG 22 W 43/15

Entscheidung des Kammergerichts:

  • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
  • Die Löschung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist nicht möglich, da die ursprüngliche Löschung rechtmäßig war.
  • Das Vorhandensein von Vermögen zum Zeitpunkt der Löschung macht diese nicht fehlerhaft, solange die Gesellschaft nicht werbend tätig war.
  • Die GmbH war nicht werbend tätig, da der Erwerb des Grundstücks nicht zum Unternehmensgegenstand gehörte und keine weiteren werbenden Aktivitäten erkennbar waren.
  • Auch Ermessensgründe sprechen gegen die Löschung der Löschung, da die Gesellschaft bereits lange gelöscht ist und die Abwicklung bereits eingeleitet wurde.
  • Eine GmbH, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG gelöscht wurde, ist generell nicht fortsetzungsfähig, auch wenn sie tatsächlich nicht vermögenslos ist.

Kernaussage:

Eine GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, kann nicht wiedereingetragen werden, nur weil zum Zeitpunkt der Löschung noch Vermögen vorhanden war.

Die Löschung der Löschung ist nur bei wesentlichen Verfahrensfehlern möglich, die hier nicht vorlagen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

Januar 13, 2025
OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-AnteilRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatt…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Rückübertragung von Geschäftsanteilen

Januar 13, 2025
Rückübertragung von GeschäftsanteilenOLG Brandenburg 4 U 122/20Urteil vom 11.5.2022RA und Notar KrauSachverhalt:Der Kläger w…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte Vergütung

Januar 12, 2025
OLG Brandenburg 7 U 2/23 Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte VergütungUrteil vom 24.01.2024RA und Notar Krau…