KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

September 22, 2022

KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Verwendung der sogenannten „Dieterle-Klausel“ in einem öffentlichen Testament, die die Erbfolge an den Willen des Vorerben knüpft, ist zulässig

und führt nicht automatisch zur Notwendigkeit eines Erbscheins im Grundbuchberichtigungsverfahren.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin setzte in ihrem Testament ihre Tochter und ihren Enkel als Erben ein.
  • Für den Enkel galt eine besondere Regelung: Er sollte Vorerbe sein, und seine eigenen Erben sollten Nacherben werden, außer sein Vater oder dessen Verwandte.
  • Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Enkel die Grundbuchberichtigung, um sich und seine Mutter als Erben eintragen zu lassen.
  • Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein, da es die testamentarische Regelung für unwirksam hielt.
  • Der Enkel legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
  • Keine Notwendigkeit eines Erbscheins: Die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts wurden aufgehoben, da die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht bestanden.
  • Zulässigkeit der Dieterle-Klausel: Die testamentarische Regelung, die die Nacherbfolge vom Willen des Vorerben abhängig macht (sog. „Dieterle-Klausel“), ist zulässig.
  • Keine Verletzung des Paragraf 2065 Abs. 2 BGB: Die Bestimmung der Nacherben hängt zwar vom Willen des Vorerben ab, aber er bestimmt nicht unmittelbar die Erben der Erblasserin. Die Entscheidung trifft die Erblasserin selbst, indem sie die Bedingungen für die Nacherbfolge festlegt.
  • Keine Sittenwidrigkeit: Die Klausel ist nicht sittenwidrig, da sie den Enkel nicht zwingt, sich von seinem Vater zu entfremden. Er kann seinen Vater als Erben einsetzen, was lediglich zum Ausschluss als Nacherbe führen würde.

Fazit:

Die Verwendung der „Dieterle-Klausel“ ist zulässig und führt nicht automatisch zur Notwendigkeit eines Erbscheins im Grundbuchberichtigungsverfahren. Das Grundbuchamt muss die Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und darf nur bei konkreten Zweifeln einen Erbschein verlangen.

RA und Notar Krau

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