KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

September 22, 2022

KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Verwendung der sogenannten “Dieterle-Klausel” in einem öffentlichen Testament, die die Erbfolge an den Willen des Vorerben knüpft, ist zulässig

und führt nicht automatisch zur Notwendigkeit eines Erbscheins im Grundbuchberichtigungsverfahren.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin setzte in ihrem Testament ihre Tochter und ihren Enkel als Erben ein.
  • Für den Enkel galt eine besondere Regelung: Er sollte Vorerbe sein, und seine eigenen Erben sollten Nacherben werden, außer sein Vater oder dessen Verwandte.
  • Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Enkel die Grundbuchberichtigung, um sich und seine Mutter als Erben eintragen zu lassen.
  • Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein, da es die testamentarische Regelung für unwirksam hielt.
  • Der Enkel legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

KG Berlin 1 W 262/22 – Dieterle-Klausel

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
  • Keine Notwendigkeit eines Erbscheins: Die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts wurden aufgehoben, da die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht bestanden.
  • Zulässigkeit der Dieterle-Klausel: Die testamentarische Regelung, die die Nacherbfolge vom Willen des Vorerben abhängig macht (sog. “Dieterle-Klausel”), ist zulässig.
  • Keine Verletzung des § 2065 Abs. 2 BGB: Die Bestimmung der Nacherben hängt zwar vom Willen des Vorerben ab, aber er bestimmt nicht unmittelbar die Erben der Erblasserin. Die Entscheidung trifft die Erblasserin selbst, indem sie die Bedingungen für die Nacherbfolge festlegt.
  • Keine Sittenwidrigkeit: Die Klausel ist nicht sittenwidrig, da sie den Enkel nicht zwingt, sich von seinem Vater zu entfremden. Er kann seinen Vater als Erben einsetzen, was lediglich zum Ausschluss als Nacherbe führen würde.

Fazit:

Die Verwendung der “Dieterle-Klausel” ist zulässig und führt nicht automatisch zur Notwendigkeit eines Erbscheins im Grundbuchberichtigungsverfahren. Das Grundbuchamt muss die Verfügung von Todes wegen selbst auslegen und darf nur bei konkreten Zweifeln einen Erbschein verlangen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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