KG Berlin Beschluss 13.11.2018 – 1 W 323/18 Widerruflich erteilte Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker

Oktober 23, 2019

KG Berlin Beschluss 13.11.2018 – 1 W 323/18 Widerruflich erteilte Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. November 2018 befasst sich mit der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker eine widerrufliche Generalvollmacht erteilen kann, um sich bei der Verwaltung des Nachlasses eines Vertreters zu bedienen.

Grundsätzlich darf ein Testamentsvollstrecker seine Aufgaben selbst erledigen, aber er kann auch Dritte beauftragen, einzelne Geschäfte zu übernehmen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser keine anderweitigen Anordnungen getroffen hat und die Vollmacht widerruflich ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Testamentsvollstreckerin der Beteiligten zu 2 eine Generalvollmacht erteilt, die auch für ihre Aufgaben als Testamentsvollstreckerin galt.

Diese Vollmacht ermöglichte es der Beteiligten zu 2, im Namen der Testamentsvollstreckerin ein Nießbrauchsrecht für sich und eine weitere Beteiligte eintragen zu lassen.

KG Berlin Beschluss 13.11.2018 – 1 W 323/18 Widerruflich erteilte Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker

Das Grundbuchamt hatte jedoch Zweifel an der Zulässigkeit dieser Eintragung, da es die Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 2 infrage stellte und Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Vollmacht hatte.

Das Gericht entschied, dass die erteilte Generalvollmacht wirksam ist und die Vertretungsmacht auch die Aufgaben der Testamentsvollstreckerin umfasst.

Es wurde festgestellt, dass die Testamentsvollstreckerin weiterhin im Amt ist und ihre Aufgaben selbst ausführt, wobei die erteilte Vollmacht lediglich die Durchführung einzelner Geschäfte durch Dritte ermöglicht.

Das Grundbuchamt war daher angewiesen, den Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts auszuführen.

Insgesamt betont der Beschluss, dass eine widerruflich erteilte Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker zulässig ist, sofern der Erblasser keine anderslautenden Bestimmungen getroffen hat und das Amt des Testamentsvollstreckers weiterhin besteht.

Die Entscheidung stärkt die Position des Testamentsvollstreckers, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben rechtssicher Dritter zu bedienen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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