KG Berlin Beschluss 23.9.1987 – 1 W 1962/87 ausländische Adoption

April 22, 2019

KG Berlin Beschluss 23.9.1987 – 1 W 1962/87 ausländische Adoption

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied am 23. September 1987 über die erbrechtliche Relevanz einer ausländischen Adoption und die Frage, ob ein Adoptivkind nach deutschem Recht als gesetzlicher Erbe anerkannt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein in Österreich adoptiertes Kind einen Erbschein nach einer verstorbenen Deutschen.

Da die Erblasserin kein Testament hinterlassen hatte, kam es zur gesetzlichen Erbfolge.

Nach deutschem Erbrecht wäre der Antragsteller, als Adoptivsohn des Halbbruders der Erblasserin, gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung gewesen, wenn er als Abkömmling des Vaters der Erblasserin betrachtet worden wäre.

Das Kammergericht stellte jedoch fest, dass die Frage, ob ein erbrechtlich relevantes Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption besteht, nach dem Adoptionsstatut und nicht nach dem Erbstatut zu beurteilen sei.

In diesem Fall wurde das österreichische Adoptionsrecht angewendet, nach dem das Adoptivkind nicht als Abkömmling des Vaters der Erblasserin angesehen wird.

KG Berlin Beschluss 23.9.1987 – 1 W 1962/87 ausländische Adoption

Das Gericht bestätigte die Auffassung, dass die Adoptionswirkung nach österreichischem Recht nur auf die unmittelbar Adoptionsbeteiligten

und ihre minderjährigen Nachkommen beschränkt sei, was bedeutet, dass der Antragsteller nicht als erbberechtigt im Sinne des deutschen Erbrechts anzusehen war.

Die erbrechtliche Relevanz einer Adoption, die nach einer anderen Rechtsordnung durchgeführt wurde, richtet sich somit im Grundsatz nach dem Erbstatut, wobei jedoch die spezifischen Beschränkungen des Adoptionsstatuts zu beachten sind.

Das Kammergericht entschied abschließend, dass der Antragsteller kein gesetzliches Erbrecht nach der Erblasserin hatte,

da die Adoption nach österreichischem Recht keine erbrechtlichen Beziehungen zu den Verwandten des Annehmenden begründete.

Das Gericht stellte fest, dass eine solche Adoption für erbrechtliche Zwecke als nicht existent betrachtet werden muss, wenn das Adoptionsstatut entsprechende erbrechtliche Wirkungen ausschließt.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen.

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