Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21

Dezember 6, 2021

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Urteil vom 12.10.2021 

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall hat das Gericht verschiedene Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, anerkannt und diese zur Zahlung mehrerer Beträge verurteilt.

  1. Entgelt für September 2020: Die Beklagte muss der Klägerin 1.927 € brutto für den Monat September 2020 plus Zinsen zahlen, da die Klägerin nachweislich krank war und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.
  2. Überstundenvergütung: Zusätzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von 399,75 € brutto für geleistete Überstunden verurteilt. Trotz gegenteiliger Behauptungen der Beklagten war die Klägerin aufgrund ihres Krankheitszeitraums und des gewährten Urlaubs nicht in der Lage, das Überstundenkonto weiter zu belasten.
  3. Urlaubsabgeltung: Für nicht genommenen Urlaub stehen der Klägerin 737,14 € brutto zu. Dies basiert auf der Berechnung eines anteiligen Urlaubsanspruchs während ihrer Beschäftigungszeit.
  4. Coronaprämie: Die Klägerin hat Anspruch auf eine anteilige Corona-Prämie in Höhe von 1.125 € brutto, da sie als Pflegefachkraft während der Pandemie durchgehend beschäftigt war.
  5. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % von der Klägerin und zu 87 % von der Beklagten getragen.
  6. Streitwert: Der Gesamtwert des Streitgegenstandes wird auf 4.188,89 € festgesetzt.
  7. Berufung: Eine Berufung wird, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Klägerin war vom 15. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2020 als Pflegefachkraft bei der Beklagten angestellt, mit einem monatlichen Gehalt von 1.927 € brutto und einem Jahresurlaub von 26 Tagen. Zudem bestand ein Arbeitszeitkonto. Die Klägerin arbeitete durchschnittlich 30 Stunden pro Woche.

Für die Monate Juni, Juli und August 2020 erhielt sie unterschiedliche Bruttogehälter, und ihr Arbeitszeitkonto wies Ende Juli ein Guthaben von 30,75 Stunden auf. Von Mitte August bis Ende Oktober 2020 war sie krankgeschrieben.

Die Beklagte führte in ihren Unterlagen Fehlstunden für August und September auf, die Klägerin bestreitet jedoch, dass diese entstanden sind, da sie entweder gearbeitet oder krankgeschrieben war. Mit Schreiben vom 25. November 2020 forderte die Klägerin verschiedene Zahlungen, die die Beklagte teilweise verweigerte und mit einer Gegenforderung aufrechnete. Die Klägerin bestritt die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung und reduzierte schließlich ihre Ansprüche.

Gründe: Die Klägerin konnte ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen und eine Bestätigung der Krankenkasse nachweisen. Da die Beklagte diese Krankheit anerkannt hatte, bestand ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch die Ansprüche auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung wurden anerkannt, da die Beklagte keine ausreichenden Gegenbeweise für die von ihr behaupteten Minusstunden lieferte. Die Corona-Prämie wurde gemäß den Regelungen zur Prämienzahlung während der Pandemie zugesprochen.

Die zugesprochenen Zinsen resultieren aus dem Verzug der Beklagten mit den Zahlungen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß den zur Entscheidung gestellten Hauptforderungen. Die Kostenentscheidung basiert auf der anteiligen Erfolgsquote der Klägerin und der Beklagten. Da keine zulassungswürdigen Berufungsgründe vorlagen, wurde eine Berufung nicht zugelassen.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Urteil vom 12.10.2021 

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Inhaltsverzeichnis

  1. Verurteilung zur Zahlung von Entgelt für September 2020
    • 1927 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020
  2. Verurteilung zur Zahlung von Überstundenvergütung
    • 399,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020
  3. Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung
    • 737,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020
  4. Verurteilung zur Zahlung einer Coronaprämie
    • 1.125 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020
  5. Kostenentscheidung
    • Die Klägerin trägt 13 % und die Beklagte 87 % der Kosten des Rechtsstreits
  6. Festsetzung des Streitwerts
    • Der Streitwert wird auf 4.188,89 € festgesetzt
  7. Berufungszulassung
    • Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist
  8. Tatbestand
    • Beschäftigungszeitraum und Vertragsbedingungen der Klägerin bei der Beklagten
    • Details zu Arbeitszeit, Gehalt und Urlaubsansprüchen
    • Kontostand des Arbeitszeitkontos und Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden
    • Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der AOK-Bescheinigung durch die Klägerin
  9. Klageanträge der Klägerin
    • Forderungen und Begründung der Klägerin hinsichtlich Entgeltfortzahlung, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung und Coronaprämie
  10. Anträge und Ansichten der Beklagten
    • Abweisung der Klage und Darstellung des negativen Arbeitszeitkontosaldos
  11. Entscheidungsgründe
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung
    • Anspruch auf Zahlung der Coronaprämie gemäß den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
    • Berechnung der Zinsen aus Verzug gemäß BGB
    • Festsetzung des Streitwerts gemäß ArbGG
    • Kostenentscheidung gemäß ZPO
    • Berufungszulassungsgründe gemäß ArbGG

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Urteil vom 12.10.2021 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für den Monat September 2020 in Höhe von 1927 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Überstundenvergütung in Höhe von 399,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 737,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Coronaprämie in Höhe von 1.125 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 auszuzahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.188,89 € festgesetzt.

7. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegefachkraft in der Zeit vom 15.02.2017 bis zum 31.10.2020 beschäftigt. Es war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.927 € brutto und ein Jahresurlaub von 26 Urlaubstagen vereinbart. Weiterhin war ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Wegen der einzelnen Vertragsbedingungen wird auf den Arbeitsvertrag vom 01.02.2017 nebst Nachtrag vom 15.07.2019 sowie auf die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto vom 01.02.2017 verwiesen.

Die Klägerin arbeitete durchschnittlich 30 Stunden pro Woche bei der Beklagten. Die Beklagte zahlte der Klägerin für den Monat Juni 2020 2.076,14 € brutto, für Juli 2020 1.854,32 € brutto und für August 2020 2.058,79 € brutto. Auf die Lohnabrechnungen in Anlage K 14, Bl. 60 ff wird verwiesen.

Das Arbeitszeitkonto der Klägerin betrug Ende Juli 2020 ein Guthaben von 30,75 Stunden auf. Die Klägerin arbeitete entsprechend den Planungen der Beklagten am 01.08, 02.08., 06.08 und 07.08.2021. Für 03.08., 04.08. und 05.08. war seitens der Beklagten für die Klägerin “arbeitsfrei” geplant. In der Zeit vom 10.08.2020 bis 19.08.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin Urlaub in natura. Seit dem 20.08.2020 erbrachte die Klägerin der Beklagten keine Arbeitsleistung mehr.

Der Auszug des von der Beklagten vorgelegten Überstundenkontos weist für den Monat August 6,25 Minusstunden und daraus resultierend unter Verrechnung des Guthabens aus dem Vormonat einen Guthabenstand von 24,5 Überstunden aus. Für den Monat September weist er weitere 32,25 Fehlstunden und daraus resultierend einen negativen Kontostand von 7,75 Stunden aus. Gleichzeitig ist der Zeitraum vom 20.08.2020 bis Ende September als “krank” markiert. (vgl. Anlage B 01, Bl. 35 d.A.).

Mit Schreiben vom 25.11.2020 machte die Klägerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Monat September 2020 i.H.v. 1.927 € brutto, einen Anspruch auf Vergütung von 30,75 Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto i.H.v. 399,75, der Abgeltung von restlichen 11 Urlaubstagen i.H.v. 978,32 € und der Zahlung einer Corona-Prämie i.H.v. 1.500,- € geltend.

Mit Schreiben vom 09.12.2020 rechnete die Beklagte gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen mit einer Gegenforderung auf Rückzahlung von Ausbildungsvergütung i.H.v. insgesamt 5.944,46 € auf.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr für den gesamten Monat September 2020 das regelmäßige Entgelt fortzuzahlen. Dazu behauptet sie, sie sei seit dem 20.08.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übermittelt. Dazu verweist sie auf die in Anlage K 12 in Kopie eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Bescheinigung der AOK vom 18.06.2020, (vgl. Bl. 55-58 d.A.). Auch schulde ihr die Beklagte als Ausgleich ihres Arbeitszeitkontos die Vergütung ihres Guthabens von 30,75 Stunden zu einem Durchschnittsstundenlohn von 13,00 €. Im August und September 2020 seien keine Minusstunden angefallen. Weiterhin seien restliche 8 Urlaubstage abzugelten. Entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden sei ihr anteilig eine Corona-Prämie zu zahlen. Eine aufrechenbare Gegenforderung habe nicht bestanden.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Urteil vom 12.10.2021 

Nach teilweiser Klagerücknahme des Urlaubsabgeltungsanspruchs um 3 Urlaubstage i.H.v. 241,18 € und des Anspruchs auf Corona-Prämie i.H.v. 375 € nebst Verzugszinsen beantragt die Klägerin nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für den Monat September 2020 in Höhe von 1927 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Überstundenvergütung in Höhe von 399,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 737,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Coronaprämie in Höhe von 1.125 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Arbeitszeitkonto der Klägerin habe zuletzt einen negativen Saldo ausgewiesen.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Gründe

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung für September 2020 i.H. ihres vereinbarten Bruttogehaltes von 1.927,- € gemäß §§ 3,4 EFZG i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

Die Klägerin war in der Zeit vom 20.08.2020 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 31.10.2020 arbeitsunfähig erkrankt, wie sie durch die Kopien ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Bescheinigung ihrer Krankenkasse belegt hat. Der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum endete erst mit Ablauf des 30.09.2020.

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG besteht nicht, da die Klägerin ihren Obliegenheitspflichten zur Nachweisführung ihrer Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Vorlage der Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Bescheinigung ihrer Krankenkasse in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit auch im Arbeitszeitkonto markiert hat, erscheint das Bestreiten der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zudem als unzureichend pauschal.

Die Forderung ist nicht durch Aufrechnung vom 09.12.2020 gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat eine aufrechenbarer Gegenforderung i.S.d. § 387 BGB nicht vorgetragen. Zudem findet gemäß § 394 BGB keine Aufrechnung statt, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausgleich ihres Arbeitszeitkontos. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2020 kann der Saldo nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden, weshalb sich das Wahlrecht der Arbeitgeberin auf den Zahlungsanspruch reduziert.

Ende Juli 2020 wies das Arbeitszeitkonto unstreitig ein Guthaben von 30,75 Überstunden auf. Dieses Guthaben konnte in den Monaten August und September 2020 nicht mehr reduziert werden, da die Klägerin zu Beginn des Monats August dienstplangerecht ihrer Arbeit nachkam, anschließend Urlaub erhielt und seit dem 20.08.2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21

Wie die Beklagte zu den in dem von ihr vorgelegten Auszug des Arbeitszeitkontos auf im Monat August 2020 ausgewiesene 6,25 Fehlstunden und im September 2020 auf ausgewiesene 32,25 Fehlstunden kommt, trägt sie nicht vor. Möglicherweise resultieren sie aus der unzutreffenden Annahme, die Klägerin sei im Krankheitszeitraum unentschuldigt der Arbeit fern geblieben.

Ausgehend von einem Grundlohn von 13,00 € pro Stunde ergibt multipliziert mit 30,75 Guthabenstunden errechnet sich der zugesprochene Betrag.

Die Forderung ist nicht durch Aufrechnung vom 09.12.2020 gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat eine aufrechenbarer Gegenforderung i.S.d. § 387 BGB nicht vorgetragen. Zudem findet gemäß § 394 BGB keine Aufrechnung statt, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.

III. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von 8 Urlaubstagen, welche ihr während ihres Arbeitsverhältnisses nicht in natura gewährt werden konnten.

Ausgehend von dem Durchschnitt des Bruttoentgelts der Monate Juni 2020 bis August 2020 i.H.v. 1.996,42 € brutto hat die Klägerin einen Anspruch i.H.v. 737,14 € brutto.

IV. Die Klägerin hat entsprechend den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 a Abs. 7 SGB IX über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Corona-Virus-SARS-COV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) vom 29.05.2020 Anspruch auf Zahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderleistung (Corona-Prämie) i.H.v. anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden i.H.v. 1.125 €. Im Bemessungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 war die Klägerin durchgehend für die Beklagte und somit mehr als drei Monate ohne Unterbrechung als Pflegefachkraft beschäftigt.

V. Die zugesprochenen Zinsansprüche folgen aus Verzug gemäß § 286,288 Abs. 1 BGB.

VI. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach dem Gesamtwert der zur Entscheidung gestellten Hauptforderungen.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 2.Alt ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war dies als Unterliegensanteil der Klägerin zu werten, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

VIII. Mangels Berufungszulassungsgründen gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG war die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen. Unberührt von dieser Entscheidung ist die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Beschwerdewert, § 64 Abs. 2 b) ArbGG.

Klage: Entgeltfortzahlungsanspruch Urlaubsabgeltung Überstundenvergütung und Coronaprämie – ArbG Gera 3 Ca 31/21 – Urteil vom 12.10.2021 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

person walking holding brown leather bag

tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20

Juni 22, 2024
tarifliche Übergangs- und Altersversorgungsregelungen – BAG 4/8/2020 – 4 AZR 231/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDas Urteil des Bun…
a long exposure photograph of two tall buildings

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19

Juni 21, 2024
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19Zusammenfassung von RA und Notar KrauDas Urt…
hammer, books, law

Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20

Juni 21, 2024
Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20Zusammenfassung RA und Notar KrauDa…