ArbG Gera 3 Ca 31/21

Dezember 6, 2021

ArbG Gera 3 Ca 31/21

Entgeltfortzahlungsanspruch

Urlaubsabgeltung

Überstundenvergütung

Coronaprämie

Urteil vom 12.10.2021 

RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall hat das Gericht verschiedene Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, anerkannt und diese zur Zahlung mehrerer Beträge verurteilt.

  1. Entgelt für September 2020: Die Beklagte muss der Klägerin 1.927 € brutto für den Monat September 2020 plus Zinsen zahlen, da die Klägerin nachweislich krank war und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.
  2. Überstundenvergütung: Zusätzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von 399,75 € brutto für geleistete Überstunden verurteilt. Trotz gegenteiliger Behauptungen der Beklagten war die Klägerin aufgrund ihres Krankheitszeitraums und des gewährten Urlaubs nicht in der Lage, das Überstundenkonto weiter zu belasten.

ArbG Gera 3 Ca 31/21

  1. Urlaubsabgeltung: Für nicht genommenen Urlaub stehen der Klägerin 737,14 € brutto zu. Dies basiert auf der Berechnung eines anteiligen Urlaubsanspruchs während ihrer Beschäftigungszeit.
  2. Coronaprämie: Die Klägerin hat Anspruch auf eine anteilige Corona-Prämie in Höhe von 1.125 € brutto, da sie als Pflegefachkraft während der Pandemie durchgehend beschäftigt war.
  3. Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % von der Klägerin und zu 87 % von der Beklagten getragen.
  4. Streitwert: Der Gesamtwert des Streitgegenstandes wird auf 4.188,89 € festgesetzt.
  5. Berufung: Eine Berufung wird, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zugelassen.

Die Klägerin war vom 15. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2020 als Pflegefachkraft bei der Beklagten angestellt, mit einem monatlichen Gehalt von 1.927 € brutto und einem Jahresurlaub von 26 Tagen. Zudem bestand ein Arbeitszeitkonto.

Die Klägerin arbeitete durchschnittlich 30 Stunden pro Woche.

Für die Monate Juni, Juli und August 2020 erhielt sie unterschiedliche Bruttogehälter, und ihr Arbeitszeitkonto wies Ende Juli ein Guthaben von 30,75 Stunden auf.

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Von Mitte August bis Ende Oktober 2020 war sie krankgeschrieben.

Die Beklagte führte in ihren Unterlagen Fehlstunden für August und September auf, die Klägerin bestreitet jedoch, dass diese entstanden sind, da sie entweder gearbeitet oder krankgeschrieben war.

Mit Schreiben vom 25. November 2020 forderte die Klägerin verschiedene Zahlungen, die die Beklagte teilweise verweigerte und mit einer Gegenforderung aufrechnete.

Die Klägerin bestritt die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung und reduzierte schließlich ihre Ansprüche.

Gründe:

Die Klägerin konnte ihre Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen und eine Bestätigung der Krankenkasse nachweisen.

Da die Beklagte diese Krankheit anerkannt hatte, bestand ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Auch die Ansprüche auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung wurden anerkannt, da die Beklagte keine ausreichenden Gegenbeweise für die von ihr behaupteten Minusstunden lieferte.

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Die Corona-Prämie wurde gemäß den Regelungen zur Prämienzahlung während der Pandemie zugesprochen.

Die zugesprochenen Zinsen resultieren aus dem Verzug der Beklagten mit den Zahlungen.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß den zur Entscheidung gestellten Hauptforderungen.

Die Kostenentscheidung basiert auf der anteiligen Erfolgsquote der Klägerin und der Beklagten.

Da keine zulassungswürdigen Berufungsgründe vorlagen, wurde eine Berufung nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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