Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG München Beschluss 27.8.2019 – 31 Wx 235/17

Dezember 15, 2019

Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG München Beschluss 27.8.2019 – 31 Wx 235/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. August 2019 (Az. 31 Wx 235/17) befasst sich mit der Frage der Kostenverteilung in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Konkret ging es um die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das die Testierfähigkeit der Erblasserin klären sollte.

Das OLG München entschied, dass die Kosten für das Gutachten den Erben auferlegt werden können, da die Klärung der Testierfähigkeit in ihrem Interesse liegt und letztlich dazu dient, den wahren Erben zu ermitteln.

Wesentlich ist hierbei, dass den Erben rechtliches Gehör gewährt werden muss, bevor eine solche Kostenentscheidung getroffen wird.

Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht feststeht, wer die Erben sind, muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die unbekannten Erben vertritt und ihr rechtliches Gehör wahrnimmt.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde, die die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hatte, zurückgenommen.

Kostenverteilung in Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses – OLG München Beschluss 27.8.2019 – 31 Wx 235/17

Damit verblieb nur noch die Entscheidung über die Kosten.

Das OLG stützte seine Entscheidung auf § 84 FamFG, wonach die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels in der Regel demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat.

Diese Regelung gilt auch, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wurde.

Das Gericht hat jedoch auch die Möglichkeit, die Kosten ausnahmsweise einem anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Das Gericht argumentierte, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Erben auferlegt werden können, da diese Klärung der Testierfähigkeit letztlich in ihrem Interesse liegt.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststand, wer Erbe ist, wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, um den Erben rechtliches Gehör zu gewähren.

Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten selbst zu tragen sind.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren wurde bis zur Feststellung des Nachlasswerts durch das Nachlassgericht zurückgestellt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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