LAG Hamm 10 Sa 1175/12

Juni 29, 2020

LAG Hamm 10 Sa 1175/12,

Urteil vom 01.03.2013,

Insolvenzverfahren,

Zahlungsansprüche,

Betriebsübergang,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn wird teilweise abgeändert.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden aufgeteilt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Hintergrund:

LAG Hamm 10 Sa 1175/12

  • Die Klägerin war bei der L1 GmbH beschäftigt, die Insolvenz anmeldete.
  • Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis.
  • Die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte (P1 GmbH) den Geschäftsbetrieb der L1 GmbH fortführte und klagte auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hatte.
  • Die Klägerin erhob erneut Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Annahmeverzugsvergütung.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin keinen Schaden erlitten habe.
  • Die Klägerin legte Berufung ein und erweiterte die Klage um Annahmeverzugsansprüche.
  • Die Beklagte wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien niemand für die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

LAG Hamm 10 Sa 1175/12

  • Zulässigkeit der Klage:

    • Die Beklagte ist trotz Löschung im Handelsregister parteifähig, da möglicherweise noch Vermögen vorhanden ist.
    • Die Beklagte ist auch prozessfähig, da die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten fortbesteht.
    • Der Rechtsstreit ist nicht unterbrochen, da die Beendigung des Mandats des Prozessbevollmächtigten erst nach dem Wegfall der gesetzlichen Vertretung der Beklagten erfolgte.
    • Die Klageerweiterung ist zulässig.
  • Begründetheit der Klage:

    • Zeitraum 1. November 2010 bis 30. Juni 2011: Die Klage auf Schadensersatz ist unschlüssig, da der Klägerin kein Schaden entstanden ist. Sie hätte ihr Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang auch bei ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht ausgeübt.
    • Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2012: Der Klage auf Annahmeverzugsvergütung wird stattgegeben. Ein tatsächliches Arbeitsangebot war entbehrlich, da die Klägerin nicht über den neuen Arbeitsort informiert wurde und die Beklagte offenbar keinen Betrieb unterhielt.
  • Kostenentscheidung:

    • Die Kosten erster Instanz werden geteilt.
    • Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da sie den Streitgegenstand „Annahmeverzugsvergütung“ erst in zweiter Instanz eingeführt hat.
  • Revision:

    • Die Revision wird nicht zugelassen.

Kernaussage:

  • Eine gelöschte GmbH bleibt partei- und prozessfähig, wenn möglicherweise noch Vermögen vorhanden ist.
  • Ein tatsächliches Arbeitsangebot kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer nicht über den neuen Arbeitsort informiert wurde und der Arbeitgeber keinen Betrieb unterhält.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Partei, die den neuen Streitgegenstand erst in zweiter Instanz eingeführt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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