LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

September 12, 2022

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.10.2021 wird zurückgewiesen.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

Ein Grundschullehrer wurde aufgrund von Chatnachrichten in der rechtsextremen Gruppe „Nordkreuz“ gekündigt.

Der Kläger bestritt die Verfassungstreue der Gruppe und die Echtheit einiger Nachrichten.

Das beklagte Land berief sich auf Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.

Begründung:

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

  • Verfassungstreue: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die erforderliche Verfassungstreue für eine Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst nicht aufwies. Seine Beiträge in den Chats zeigten ein gefestigtes antisemitisches und antidemokratisches Weltbild.
  • Mitgliedschaft in Nordkreuz: Die Gruppe „Nordkreuz“ wurde als rechtsextremistisch eingestuft, die sich auf den Zusammenbruch der politischen Ordnung vorbereitete. Der Kläger war aktives Mitglied und billigte die Ziele der Gruppe.
  • Verwertungsverbot: Das Gericht entschied, dass die Chat-Protokolle des Landeskriminalamtes verwertbar waren, da keine Hinweise auf rechtswidrige Erlangung oder unzulässige Übermittlung vorlagen.
  • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, da sie bei einer politischen Grundüberzeugung keine Verhaltensänderung bewirken kann.
  • Interessenabwägung: Das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog das Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung, insbesondere aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer und fehlender Unterhaltspflichten.
  • Kündigungserklärungsfrist: Die Frist wurde gewahrt, da es sich um einen Dauerstörtatbestand handelte, bei dem die Störung auch in den letzten zwei Wochen vor der Kündigung anhielt.
  • Personalratsbeteiligung: Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt, da ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Fazit:

Die Kündigung des Grundschullehrers war rechtmäßig, da ihm aufgrund seiner aktiven Beteiligung in einer rechtsextremen Gruppe und seiner daraus erkennbaren antisemitischen und antidemokratischen Einstellung die erforderliche Verfassungstreue fehlte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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