LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

September 12, 2022
Clean Desk Policy – verhaltensbedingte Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.10.2021 wird zurückgewiesen.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:

Ein Grundschullehrer wurde aufgrund von Chatnachrichten in der rechtsextremen Gruppe „Nordkreuz“ gekündigt.

Der Kläger bestritt die Verfassungstreue der Gruppe und die Echtheit einiger Nachrichten.

Das beklagte Land berief sich auf Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.

Begründung:

LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 256/21 – mangelnde Verfassungstreue

  • Verfassungstreue: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die erforderliche Verfassungstreue für eine Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst nicht aufwies. Seine Beiträge in den Chats zeigten ein gefestigtes antisemitisches und antidemokratisches Weltbild.
  • Mitgliedschaft in Nordkreuz: Die Gruppe „Nordkreuz“ wurde als rechtsextremistisch eingestuft, die sich auf den Zusammenbruch der politischen Ordnung vorbereitete. Der Kläger war aktives Mitglied und billigte die Ziele der Gruppe.
  • Verwertungsverbot: Das Gericht entschied, dass die Chat-Protokolle des Landeskriminalamtes verwertbar waren, da keine Hinweise auf rechtswidrige Erlangung oder unzulässige Übermittlung vorlagen.
  • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, da sie bei einer politischen Grundüberzeugung keine Verhaltensänderung bewirken kann.
  • Interessenabwägung: Das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog das Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung, insbesondere aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer und fehlender Unterhaltspflichten.
  • Kündigungserklärungsfrist: Die Frist wurde gewahrt, da es sich um einen Dauerstörtatbestand handelte, bei dem die Störung auch in den letzten zwei Wochen vor der Kündigung anhielt.
  • Personalratsbeteiligung: Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt, da ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

Fazit:

Die Kündigung des Grundschullehrers war rechtmäßig, da ihm aufgrund seiner aktiven Beteiligung in einer rechtsextremen Gruppe und seiner daraus erkennbaren antisemitischen und antidemokratischen Einstellung die erforderliche Verfassungstreue fehlte.

RA und Notar Krau

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