LG Frankenthal 8 O 165/22 – Todesfallleistung aus der Riester – Rentenversicherung
Im Fall LG Frankenthal 8 O 165/22, Urteil vom 27. September 2022, stritten die Klägerinnen und die Beklagte um die Berechtigung,
eine Todesfallleistung aus der Riester-Rentenversicherung des Erblassers zu erhalten.
Der Erblasser hatte 2015 bei der G. Deutschland Lebensversicherung AG mehrere kapitalbildende Versicherungen abgeschlossen, darunter die streitgegenständliche Riester-Rentenversicherung.
Für diese bestimmten er die Beklagten als Bezugsberechtigte.
Nach dem Tod des Erblassers 2021 wurde festgestellt, dass die Klägerinnen, die Töchter seiner Alleinerben, durch Ausschlagung des Erbes zu Erbinnen zu je 1/2 wurden.
Sie widerrufen das Schenkungsversprechen des Erblassers bezüglich der Versicherungen.
Die Klägerinnen forderten die Beklagte auf, ihnen die Versicherungsansprüche abzuwehren und die von der G. ausgezahlte Summe von 11.418,40 € herauszugeben.
Die Beklagte lehnte ab, da sie der Meinung war, dass durch die Auszahlung der Versicherungssumme ein Schenkungsvertrag mit dem Erblasserzustand gekommen sei.
Sie führten an, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Erblasser bestanden habe und dieser ihr wiederholt versichert habe, sie im Todesfall finanziell bedenken zu wollen.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerinnen.
Die Beklagten haben die Versicherungssumme ohne Rechtsgrund erhalten und müssen diese an die Klägerinnen herausgeben.
Zwar habe der G. rechtmäßig die Summe an die Beklagte ausgezahlt, doch in der Beziehung zwischen den Parteien bestehe kein Rechtsgrund für die Beklagte, die Zahlung zu behalten.
Maßgeblich sei hierbei die Frage des sogenannten Valutaverhältnisses, das die Grundlage für die Verhaltensberechtigung bilde.
Eine Schenkung wäre der einzige Rechtsgrund, aber ein Schenkungsversprechen, das nicht notariell beurkundet sei, ist grundsätzlich formnichtig.
Auch eine Heilung durch den Tod des Erblassers gemäß § 518 Abs. 2 BGB sei nicht möglich, da es keine ausreichend konkrete Vereinbarung über die Zuwendung gebe.
Die Beklagte konnte sich auch nicht auf ein prämortales Schenkungsversprechen berufen, da sie nach dem Tod des Erblassers erst durch die G. von der Bezugsberechtigung informiert wurde.
Ein postmortaler Abschluss eines Schenkungsvertrages scheiterte ebenfalls, da die Klägerinnen den Botenauftrag des Erblassers an die G. widerrufen hatten, bevor das Schenkungsversprechen wirksam werden konnte.
Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.085,60 €, die die Klägerinnen geltend machten, wurde die Klage jedoch abgewiesen.
Die Beklagte sich nicht im Verzug, als die Klägerinnen ihren Anwalt einschalten, da die Kommunikation zunächst nur eine andere Versicherung betraf.
Zusammenfassend hat das Gericht entschieden, dass die Beklagten die Todesfallleistung ungerechtfertigt erhalten haben und diese an die Klägerinnen zurückzahlen müssen.
Die Forderung bezüglich der Anwaltskosten wurde jedoch abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.