LG Frankenthal 8 O 165/22

Mai 9, 2023

LG Frankenthal 8 O 165/22, Urteil vom 27. September 2022 – Rechtsgrund für Erhalt einer Todesfallleistung aus Versicherung des Erblassers

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 11.418,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2022 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert wird auf 11.418,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die gegenseitige Berechtigung an einer Versicherungsleistung.


Der am yy.yy.yyyy geborene M. A. (nachfolgend: Erblasser) schloss im Jahr 2015 bei der A. Lebensversicherung AG, die seit Ende Juni 2020 den Namen G. Deutschland Lebensversicherung AG führt (nachfolgend: G.), insgesamt 3 kapitalbildende Versicherungen ab, darunter die streitgegenständliche Riester-Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr.: …..92 und eine weitere Versicherung mit der Versicherungs-Nr. 49. Hinsichtlich der Riester-Rentenversicherung, die er am 26.05.2015 abschloss, bestimmte er für den Fall seines Versterbens die Beklagte als alleinige Bezugsberechtigte, hinsichtlich der weiteren Versicherung bestimmte er die Beklagte als Bezugsberechtigte zu 50%.

LG Frankenthal 8 O 165/22

Am 27.05.2021 verstarb der unverheiratete und kinderlose Erblasser. Er hinterließ ein notarielles Testament, in welchem er Herrn M. N., den Vater der Klägerinnen, zu seinem Alleinerben eingesetzt hatte und die beiden Klägerinnen zu gleichen Teilen zu Ersatzerbinnen. M. N. schlug diese Erbschaft aus, womit die Klägerinnen Erbinnen zu je 1/2 wurden.


Nach dieser Ausschlagung ließen die Klägerinnen durch Anwaltsschreiben vom 08.07.2021 gegenüber der G. den Widerruf des Schenkungsversprechens des Erblassers bezüglich der 3 von diesem dort abgeschlossener Versicherungen erklären.


Durch Anwaltsschreiben vom 24.02.2022 wendeten sich die Klägerinnen an die Beklagte und forderten sie auf, ihnen sämtliche Ansprüche gegen die G. aus dem Versicherungsvertrag Nr. ……..49 abzutreten. Diesem Schreiben war das Schreiben vom 08.07.2021 an die G. als Anlage beigefügt.


Durch Anwaltsschreiben vom 28.04.2022 ließ die Beklagte daraufhin ihren Verzicht auf sämtliche Herauszahlungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis mit der Nr. 49 erklären.


Hinsichtlich der streitgegenständlichen Riester-Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr.: ……….92 erhielt die Beklagte als Bezugsberechtigte von der G. Ende Mai 2022 den Betrag von 11.418,40 € ausbezahlt.

Die Klägerinnen ließen die Beklagten daraufhin durch Anwaltsschreiben vom 09.06.2022 mit Fristsetzung zum 16.06.2022 zur Auskehr dieses Betrages auffordern, was die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 20.06.2022 ablehnen ließ.

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Mit ihrer Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Auskehr der Versicherungssumme sowie auf Erstattung der ihnen hinsichtlich der Riester-Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr. ……..92 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.


Die Klägerinnen beantragen somit,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen einen Betrag in Höhe von 11.418,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu bezahlen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Beklagte trägt vor:

Da sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Riester-Rentenversicherung vor der Ausschüttung der Versicherungssumme von den Klägerinnen nicht zur Freigabe aufgefordert worden sei, sei mit der Ausschüttung der Versicherungssumme ein Schenkungsvertrag zwischen ihr und dem Erblasser zustande gekommen, sodass sie die streitgegenständliche Versicherungsleistung den Klägerinnen gegenüber mit Rechtsgrund erworben und deshalb nicht herauszugeben habe.


Im Übrigen sei es so gewesen, dass sie und der Erblasser sich im Jahr 2013 kennengelernt hätten. Sie sei häufig zu Besuch beim Erblasser gewesen und habe dort im Haushalt und bei sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens geholfen, womit sich auch eine gewisse Freundschaft mit diesem entwickelt habe.

Der Erblasser habe ihr gegenüber anlässlich der persönlichen Zusammentreffen, so auch in ihren Wohnräumen in E. anlässlich eines Faschingsumzuges im Februar 2015, konkret geäußert, dass er sie, die Beklagte, bei seinem Vorversterben mit der Auszahlung aus einer noch abzuschließenden Versicherung bedenken werde. Dies habe er sinngemäß mit den Worten ergänzt: „Sie habe ja sehr viel für ihn getan und er habe ja sonst keine näheren Verwandten“. Sie, die Beklagte, habe darauf geantwortet, dass sie diese Zusage sehr freuen würde, da sie später nur mit einer kleinen Rente rechnen dürfe. Bei dem Gespräch im Februar 2015 seien die Herren K. R. und M. H. zugegen gewesen, die insoweit als Zeugen benannt würden.


Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

LG Frankenthal 8 O 165/22

I. Die Klage ist in der Hauptsache begründet, denn die Beklagte hat die an sie von der G. ausbezahlte Versicherungsleistung den Klägerinnen gegenüber ohne Rechtsgrund erlangt und ist deshalb verpflichtet, den an sie ausgezahlten Betrag den Klägerinnen zu erstatten, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB.

In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Erblasser einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Todesfallleistung an einer von ihm abgeschlossenen Versicherung einräumt, erwirbt gemäß § 159 Abs. 2 VVG der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers (erst) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Eintritt des Versicherungsfalles spaltet sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers ab und wächst dem Berechtigten endgültig und unwiderruflich zu.

Das gilt auch dann, wenn der Bezugsberechtigte von seinem Recht nichts weiß oder geschäftsunfähig ist (vgl. Prölss/Martin, VVG § 159 Rn. 17 m.w.N., beck-online). Deshalb war im Streitfall die G. auch verpflichtet, die fragliche Versicherungsleistung an die Beklagte auszuzahlen, auch wenn die Klägerinnen dem der G. gegenüber widersprochen haben mögen. Die G. hat mit der Auszahlung der Versicherungsleistung nämlich einen, wie ausgeführt mit dem Todesfall des Erblassers erworbenen, Anspruch der Beklagten ihr gegenüber erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Frage, ob dem im Verhältnis der Parteien zueinander ein sog. Rechtsgrund zugrunde lag, war für das Verhältnis der G. zur Beklagten ohne Bedeutung, wie diese auch in ihrem Schreiben vom 03.06.2022 (Anl. K 2) zutreffend ausgeführt hat.

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Dieser Rechtsgrund ist indes für das Verhältnis der Parteien zueinander von zentraler Bedeutung, denn in Fällen der vorliegenden Art darf der Bezugsberechtigte dem Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers gegenüber den mit dem Todesfall erworbenen Anspruch auf die Versicherungsleistung bzw. nach deren Auskehr die Versicherungsleistung als solche nur behalten, wenn in diesem Rechtsverhältnis ein Rechtsgrund für den Behalt oder Erhalt besteht. Ansonsten ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, dem Erben das Erhaltene nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Maßgeblich ist insoweit die Frage des Vorliegens eines sog. Valutaverhältnisses. § 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden.


Als Valutaverhältnisses kommt in Fällen der vorliegenden Art allein eine Schenkung in Betracht.


a) Eine solche kann zum einen prämortal zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten geschlossen werden, indem der Erblasser zu Lebzeiten dem Begünstigten hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen Versicherung ein Schenkungsversprechen unterbreitet, welches der Begünstigte dem Erblasser gegenüber annimmt. In einem solchen Fall ist das Schenkungsversprechen, sofern es nicht notariell beurkundet wurde, wegen der Widerruflichkeit des Bezugsrechts zwar formnichtig (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB), diese Formnichtigkeit wird dann aber durch den Tod des Erblassers und den bis dahin nicht erklärten Widerruf der Bezugsberechtigung geheilt. Wie ausgeführt, fällt dem Berechtigten dann ein endgültiger und unwiderruflicher Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, womit die formnichtige Schenkung bewirkt wird, § 518 Abs. 2 BGB.

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In einem derartigen Fall kann auch der Erbe nichts mehr daran ändern, dass der Bezugsberechtigte ihm gegenüber das Recht auf die Versicherungsleistung mit Rechtsgrund erworben hat, da sich die Schenkung des Erblassers mit dessen Tod gewissermaßen von selbst vollzieht und deshalb nach dem Tod vom Erben auch nicht mehr verhindert werden kann. Auf die Frage, welche Rechtshandlungen oder Anstrengungen der Erbe bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung unternimmt, kommt es in einem solchen Fall nicht an, denn die Auszahlung der Versicherungsleistung stellt als solche nicht (erst) die Bewirkung der Schenkung im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB dar, sondern die Erfüllung des dem Begünstigten vom Erblasser schenkweise zugewandten Anspruchs auf die Versicherungsleistung durch den Versicherer.


b) Fehlt es dagegen an einem prämortal zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten geschlossen Schenkungsvertrag, etwa weil der Erblasser den Begünstigten nicht vom Abschluss der Versicherung und der Einräumung des Bezugsrechts informiert hat oder informieren wollte, dann erwirbt der Begünstigte mit dem Eintritt des Erbfalls dem Erben gegenüber die Bezugsberechtigung zunächst einmal ohne Rechtsgrund.

Ein Rechtsgrund in Form eines Schenkungsvertrages kann dann nur postmortal zustande kommen. Dies geschieht dergestalt, dass die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, – bezogen auf das Valutaverhältnis – zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen ist, diesem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 10. April 2013 – IV ZR 38/12 -, Rn. 9, juris).

Der insoweit mit Botendiensten beauftragte Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt.

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Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Indes kann der Versicherer seinen „Botendienst“ auch bereits durch eine anderweitige Erklärung erfüllen, wofür allerdings die Anforderung von Belegen zur Prüfung des seitens der Bezugsberechtigten erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice, Sterbeurkunde) nicht ausreicht, wenn dieser anderweitig, also nicht durch den Versicherer, bzw. durch Zufall von seiner Bezugsberechtigung erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 25; OLG Schleswig, NJOZ 2014, 616).

Ausreichend für die Überbringung des Schenkungsangebotes des verstorbenen Versicherungsnehmers ist dagegen die Mitteilung seiner unwiderruflichen (bzw. mit dem Todesfall unwiderruflich gewordenen) Bezugsberechtigung gegenüber dem Begünstigten durch den Versicherer (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2017 – 4 U 1013/17 -, Rn. 8, juris).


Indes gilt in der genannten zweiten Fallgestaltung, dass der Erbe des Versicherungsnehmers den Botenauftrag des Verstorbenen, der nicht mit dessen Tod erlischt (§ 672 S. 1 BGB), bis zu dessen Erfüllung, also bis zur Überbringung des Schenkungsversprechens, widerrufen kann (§§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).

Ist dieser Widerruf wirksam erklärt, also dem Versicherer vor der Überbringung des Schenkungsversprechens zugegangen, dann kann auch durch die danach erfolgte Überbringung des Schenkungsangebotes des Versicherungsnehmers durch den Versicherer an den Begünstigten ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht mehr begründet werden

(vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 -, Rn. 27 m.w.N.). Aus § 120 BGB folgt nichts Anderes, da diese Vorschrift dann keine Anwendung findet, wenn der Bote vom angeblich Erklärenden überhaupt nicht beauftragt worden ist oder der Übermittlungsauftrag noch vor Weiterleitung der Willensbildung widerrufen worden ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35f m.w.N.).

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Auch ein gutgläubiger Erwerb durch den Begünstigten ist in einem derartigen Fall nicht möglich, denn dieser hat den Anspruch auf die Versicherungsleistung ohnehin wirksam erworben und hinsichtlich des Abschlusses eines Schenkungsvertrages ist ein gutgläubiger Erwerb, bezogen auf den nicht erklärten Widerruf des Botenauftrages an den Versicherer, nicht geschützt. Deshalb ist es im Falle eines wirksam erklärten Widerrufs auch ohne Belang, ob der Begünstigte beim Einzug der Versicherungsleistung Kenntnis von diesem Widerruf hatte, worauf die Beklagte hier ohne Erfolg abstellt.

a) Aus dem Gesagten folgt, dass im Streitfall jedenfalls ein postmortaler Abschluss eines Versicherungsvertrages (oben 2. b)) als Rechtsgrund für das behalten dürfen der Versicherungsleistung durch die Beklagte ausscheidet. Die Klägerinnen haben durch ihre Erklärung vom 08.07.2021 gegenüber der G. den dieser vom Erblasser erteilten Botenauftrag widerrufen. Dieser Widerruf betraf ausdrücklich auch die hier in Rede stehende Riester-Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer ….92.


Der Zugang dieser Widerrufserklärung bei der G. wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in einem Parallelverfahren (Az.: 8 O 235/21 LG Frankenthal (Pfalz)) betreffend die dritte vom Erblasser abgeschlossene Versicherung Nr. ….99 die dort als Zeugin vernommene Versicherungsmitarbeiterin S. W. diesen Zugang auch bestätigt hat.

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Mit diesem Zugang war, wie oben ausgeführt, der Botenauftrag des Erblassers an die G. endgültig erloschen, § 671 Abs. 1 BGB. Deshalb konnte auch nicht dadurch, dass die G. die Beklagte, jedenfalls nach deren Anhörung im Termin vom 27.09.2022, im Februar 2022 von dem ihr eingeräumten Bezugsrecht informiert hat, ein Schenkungsvertrag zwischen dieser und dem Erblasser mehr zustande kommen, ebenso wenig wie durch die dann Ende Mai 2022 erfolgte Auszahlung der Versicherungsleistung.


b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen prämortal mit dem Erblasser geschlossenen Schenkungsvertrag berufen, der dann mit dessen Tod, wie oben (2. a)) ausgeführt, unwiderruflich geheilt wurde.


aa) Voraussetzung hierfür wäre, dass es noch zu Lebzeiten des Erblassers zu einer vertraglichen Einigung zwischen ihm und der Beklagten über die schenkweise Einräumung des Bezugsrechts gekommen ist (vgl. Staudinger/Chiusi (2021) BGB § 518, Rn. 38; Langheid/Wandt/Heiss, 2. Aufl. 2017, VVG § 159 Rn. 88). Eine solche vertragliche Einigung liegt hier indes auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vor, weshalb es auch nicht der Erhebung des von dieser hierzu angebotenen Zeugenbeweises bedarf.


Gemäß § 516 Abs. 1 BGB erfordert die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die Zuwendung ist als rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils, also nicht nur eines ideellen Werts, durch ein Rechtssubjekt zum Vorteil eines anderen zu kennzeichnen (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 516 Rn. 3).

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Bei der sog. Versprechensschenkung (§ 518 BGB), bei der, anders als bei der sog. Handschenkung (§ 516 Abs. 1 BGB), sich der Gegenstand der Zuwendung nicht gewissermaßen von selbst ergibt, bedarf es zur Annahme eines wirksamen Schenkungsversprechens auch der ausreichend bestimmten Angabe des Gegenstandes der Zuwendung. § 518 Abs. 2 BGB heilt oder ersetzt nur die fehlende notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens, nicht aber dessen grundsätzliche Unwirksamkeit wegen Fehlens der sog. essentialia negotii.

Das sich aus § 518 Abs. 1 BGB ergebende Formerfordernis wird ersichtlich nur dann gewahrt, wenn der Gegenstand der Zuwendung zumindest nach allgemeinem Auslegungsgrundsätzen bestimmbar ist, da nur dann für den Schenker feststeht oder erkennbar ist, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang er aus seinem Vermögen eine Zuwendung macht, indem er einen anderen bereichert. Wie ausgeführt, wird durch § 518 Abs. 2 BGB nur die fehlende notarielle Beurkundung geheilt, nicht aber die fehlende Bestimmtheit eines Schenkungsversprechens.

„Erfüllt“ der Versprechende ein von ihm abgegebenes, aber nicht hinreichend bestimmtes Schenkungsversprechen, so kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht nach § 518 Abs. 2 BGB zustande, sondern durch eine sog. Handschenkung (§ 516 Abs. 1 BGB).

Dies ist in Fällen der vorliegenden Art indes nicht möglich, da die „Erfüllung“ des Schenkungsversprechens, wie oben ausgeführt, mit dem Tod des Versprechenden zusammenfällt. Ein Schenkungsvertrag kann deshalb nur noch nach den oben dargelegten Grundsätzen (Botenauftrag an den Versicherer) zustande kommen, wobei sich dann das Problem der Bestimmtheit nicht (mehr) stellt, da die Bezugsberechtigung und damit der Gegenstand des schenkweise Zugewandten mit dem Tod des Versicherers feststeht und sogar schon vom Bezugsberechtigten erworben wird.

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Da diese Fallkonstellation, wie oben dargelegt, durch den Widerruf der Klägerinnen aber nicht angenommen werden kann, bleibt es dabei, dass ein nach § 518 Abs. 2 BGB heilungsfähiges Schenkungsangebot des Erblassers nur bejaht werden könnte, wenn dieses in dieser Form und mit diesem Inhalt auch wirksam hätte notariell beurkundet werden können.


bb) Dies ist nach dem Vorbringen der Beklagten indes ersichtlich nicht der Fall, denn dem von ihr vorgetragenen Schenkungsversprechen des Erblassers fehlt es am Vorliegen der essentialia negotii. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat der Erblasser dieser mehrmals, zuletzt anlässlich eines Faschingsumzuges im Februar 2015, lediglich erklärt, er werde sie bei seinem Vorversterben mit der Auszahlung aus einer noch abzuschließenden Versicherung bedenken, weil sie, die Beklagte, ja sehr viel für ihn getan habe und er sonst keiner näheren Verwandten habe.

Die Beklagte muss sich darauf verweisen lassen, dass sich diesem Vorbringen nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, entnehmen lässt, um welche Versicherung und um welche Versicherungssumme es sich im Sinne einer schenkweisen Zuwendung handeln soll. Ersichtlich könnte eine solche Ankündigung des Erblassers nicht im Sinne einer nach § 518 Abs. 1 BGB beurkundungspflichtigen Willenserklärung wirksam notariell beurkundet werden.

Die von der Beklagten vorgetragene Erklärung des Erblassers stellt vielmehr eine, wenn auch möglicherweise ernst gemeinte, Ankündigung dar, der sich indes nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, entnehmen lässt, mit welchen Bestandteilen seines Vermögens der Erblasser die Beklagte im Februar 2015 im Falle seines Vorversterbens bedenken wollte.

So hatte der Erblasser im Jahr 2015 auch 3 Versicherungen bei der (jetzigen) G. abgeschlossen, bei denen er „nur“ bei eineinhalb dieser Versicherungen die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmt hat.

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cc) Erst mit Abschluss dieser Versicherungen und mit der Entscheidung des Erblassers, die Beklagte teilweise als Bezugsberechtigte in seinem Todesfall zu bestimmen, hat sich die von der Beklagten für den Februar 2015 vorgetragene Ankündigung des Erblassers, sie für den Fall seines Vorversterbens finanziell abzusichern, in einer Art und Weise konkretisiert, dass von einem nach § 518 Abs. 2 BGB heilungsfähigen Schenkungsversprechen ausgegangen werden könnte. Indes macht die Beklagte nicht geltend, dass der Erblasser sie nach diesem Zeitpunkt über seine nunmehr konkrete Entscheidung betreffend ihrer finanziellen Absicherung im Falle seines Vorversterbens informiert hat.

Nur dann hätte der Erblasser nach dem Vorbringen der Beklagten dieser ein Schenkungsversprechen unterbreitet, dessen Formunwirksamkeit mit seinem Ableben gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden wäre. Da dies indes auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht geschehen ist, bleibt es dabei, dass es an einem ausreichend bestimmten Schenkungsversprechen des Erblassers fehlt, welches mit dem Tod des Erblassers Gegenstand einer Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB geworden sein könnte.


c) Damit bleibt es auch dabei, dass die Beklagte mit dem Tod des Erblassers die ihr von diesem eingeräumte Bezugsberechtigung an seiner Riester-Rentenversicherung den Klägerinnen gegenüber ohne Rechtsgrund erworben hat und ein solcher Rechtsgrund auch nicht durch postmortalen Abschluss eines Schenkungsvertrages geschaffen wurde, womit die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Klägerinnen die von ihr eingezogene Versicherungssumme herauszugeben.

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Die geltend gemachte Verzinsung aus dem nach alledem herauszugebenden Betrag von 11.418,40 € ist im Hinblick auf das vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 09.06.2022 bzw. auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20.06.2022 ab dem 21.06.2022 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.


II. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,60 € ist die Klage dagegen in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage unbegründet.


Zunächst machen auch die Klägerinnen nicht geltend, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung der an sie ausgezahlten Versicherungssumme oder auch mit der (vorherigen) Übertragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung in Schuldnerverzug (§ 286 BGB) befunden habe und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2 BGB) die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen habe.

Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zurecht darauf hin, dass sich die Korrespondenz bis zum Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2022 ausschließlich auf den Versicherungsvertrag Nr. …….49 bezogen hatte, hinsichtlich dessen die Beklagte dem Herausgabeverlangen der Klägerinnen auch stattgegeben hat und hinsichtlich dessen auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.

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Aus der Tatsache, dass dem Rechtsanwaltsschreiben vom 24.02.2022 das Schreiben vom 08.07.2021 an die G. als Anlage beigefügt war, folgt nichts Anderes. Die Beklagte konnte dem allenfalls bei sorgfältiger Lektüre entnehmen, dass die Klägerinnen auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Riester-Rentenversicherung mit der Versicherungs-Nr. …….92 der G. gegenüber den oben erörterten Botenauftrag widerrufen hatten, was jedoch nicht notwendig bedeutet, dass die Klägerinnen auch insoweit der Beklagten gegenüber Rechte geltend machen wollten, zumal sich ihr Schreiben, wie ausgeführt, allein auf den Versicherungsvertrag Nr. 49 bezogen hatte.


Wenn die Klägerinnen dem entgegenhalten, die Tatsache der Einziehung der Versicherungsleistung durch die Beklagte sei als „treuwidriges und schikanierendes Verhalten“ anzusehen, welches die Beklagte zum Schadenersatz verpflichte, müssen sie sich ihrerseits fragen lassen, weshalb sie nicht auch die streitgegenständliche Riester-Rentenversicherung zu Beginn an zum Gegenstand ihres Herausgabeverlangens gemacht haben.

Abgesehen hiervon war die Beklagte, wie ausgeführt, der G. gegenüber auch berechtigt, die Versicherungsleistung einzuziehen und musste sich die Beklagte auch nicht ihrerseits an die Klägerinnen wenden, um etwaige Einwände hiergegen in Erfahrung zu bringen.


Schließlich gilt aber auch noch, dass sich dem Schreiben der Klägervertreter an die G. vom 08.07.2021 entnehmen lässt, dass diese schon zum damaligen Zeitpunkt mit dem Verlangen, (auch) die streitgegenständliche Riester-Rentenversicherung zur Erbmasse zu ziehen, mandatiert waren, sodass die nunmehr geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bereits zum damaligen Zeitpunkt entstanden waren und deshalb auch nicht kausal auf das von den Klägerinnen als treuwidrig und schikanierend bezeichnende Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden können.


III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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