LG Gera 7 T 352/21 – Betreuung

Juli 15, 2022

LG Gera 7 T 352/21 – Betreuung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Rechtspfleger sind nicht befugt, eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht anzuordnen.

Diese Entscheidung liegt in der Kompetenz des Richters.

Hintergrund:

  • Ein Kontrollbetreuer wurde für eine Betroffene bestellt, die eine Vorsorgevollmacht an ihre Enkeltochter erteilt hatte.
  • Der Kontrollbetreuer beantragte die Überprüfung der Vollmachtsausübung und ggf. deren Entziehung aufgrund von Vorwürfen gegen die Enkeltochter.
  • Die Rechtspflegerin erweiterte den Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers um den Widerruf der Vorsorgevollmacht, was jedoch später vom Richter wegen Kompetenzüberschreitung aufgehoben wurde.
  • Nach einer erneuten Erweiterung des Aufgabenkreises durch die Rechtspflegerin widerrief der Kontrollbetreuer die Vollmacht und regte die Bestellung eines Betreuers an.
  • Die Enkeltochter legte Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers ein.

Entscheidung des Landgerichts Gera:

LG Gera 7 T 352/21 – Betreuung

  • Die Beschwerde der Enkeltochter wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte die Notwendigkeit einer Betreuung für die Betroffene aufgrund eines Gutachtens und einer persönlichen Anhörung.
  • Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer blieb wirksam, obwohl die Erweiterung seines Aufgabenkreises durch die Rechtspflegerin fehlerhaft war.
  • Die Bestellung des bisherigen Kontrollbetreuers zum vorläufigen Betreuer wurde bestätigt.
  • Die Eignung der Enkeltochter als Betreuerin wird im Hauptsacheverfahren geprüft.

Gründe:

  • Rechtspfleger sind nicht befugt, eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht anzuordnen, da dies einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt.
  • Die Entscheidung der Rechtspflegerin war jedoch nicht nichtig, da sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte.
  • Der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbetreuer bleibt wirksam.
  • Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers war aufgrund der vorliegenden Umstände gerechtfertigt.
  • Die Eignung der Enkeltochter als Betreuerin wird im Hauptsacheverfahren geprüft.

Fazit:

LG Gera 7 T 352/21 – Betreuung

  • Das Urteil betont die Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit bei Entscheidungen über den Widerruf von Vorsorgevollmachten.
  • Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Eignung potenzieller Betreuer, insbesondere im Hinblick auf das Wohl des Betroffenen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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