
LG Hamburg 418 HKO 83/21 –Beschlussanfechtung
Urteil vom 01.07.2022
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind für nichtig zu erklären, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft verstößt.
Im vorliegenden Fall verstieß die Beschlussfassung gegen die Satzung, da das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde.
Hintergrund:
Zwei Gesellschafter einer GmbH, der Kläger und Herr H., zerstritten sich. Herr H. initiierte ein Umlaufverfahren, um Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, obwohl der Kläger dem widersprach.
Der Kläger klagte auf Nichtigerklärung der Beschlüsse.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Beachtung satzungsgemäßer Vorgaben zur Beschlussfähigkeit auch bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem COVID-19-Gesetz. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen.
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