LG Hamburg 418 HKO 83/21

August 26, 2022

LG Hamburg 418 HKO 83/21,

Urteil vom 01.07.2022

Tenor

1. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der den Gesellschaftern bereits übersandte und mit Hilfe der R. P. Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2020 wird festgestellt.”

wird für nichtig erklärt.

2. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 2 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Das Jahresergebnis der Gesellschaft in Höhe von 761.016,30 Euro wird für das Jahr 2020 auf neue Rechnung vorgetragen.”

wird für nichtig erklärt.

3. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird ermächtigt und hiermit beauftragt, den in Höhe von 1,875 Millionen Euro bislang offenen, hiermit durch die Gesellschafterversammlung angeforderten Stammkapitalbetrag des Gesellschafters J. R. einzufordern und, sollte binnen 2 Wochen keine freiwillige Zahlung erfolgen, gegen Herrn R. mit anwaltlicher Hilfe auch geltend zu machen.”

wird für nichtig erklärt.

4. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 4 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen der N. für E. v. W. und M. A. in voller Höhe und die Kosten und Aufwendungen der N. für T. W. und J. T. in anteiliger Höhe im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es keine einvernehmliche Lösung, [sic!] geben mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung)”

wird für nichtig erklärt.

5. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 5 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang mit dem Objekt F. …, H., stehenden Kosten und Aufwendungen der N. im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es hier keine einvernehmliche Lösung geben, mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung)”

wird für nichtig erklärt.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

9. Der Streitwert beträgt EUR 100.000,-.

Tatbestand LG Hamburg 418 HKO 83/21

Die Parteien streiten über eine im Umlaufverfahren zustande gekommene Beschlussfassung der Gesellschafter der beklagten GmbH über verschiedene Beschlussgegenstände.

Gesellschafter der Beklagten sind zu je 50 % der Kläger und Herr H.- J. H.. Herr H. ist auch alleiniger Geschäftsführer.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundbesitz, insbesondere in Norddeutschland.

Dieser Rechtsstreit ist Teil einer größeren Auseinandersetzung zwischen den beiden Herren, die auch Gegenstand weiterer Prozesse ist.

Herr H. war vor Gründung der Beklagten seit mehreren Jahrzehnten in H. als Unternehmer im Bereich Backwaren tätig. Herr H. war eng mit dem Unternehmer C. R. befreundet und kannte daher auch den Kläger als dessen Sohn.

Der Kläger hatte seit 2013 zusammen mit dem Hamburger Kaufmann F. N. verschiedene Immobilienprojekte verwirklicht und war mit der I. GmbH erfolgreich.

Herr H. und der Kläger kamen 2016 überein, ein gemeinsames Unternehmen, nämlich die Beklagte, zu gründen. Herr H. und der Kläger sollten jeweils zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführer sein, der Kläger sollte dabei operativ tätig sein.

Hinsichtlich des Grundkapitals erbrachte Herr H. die auf ihn entfallenden 2,5 Millionen Euro sofort, den in Höhe von 625.000 Euro vom Kläger zu erbringenden Mindestkapitalbetrag zur Einlage des Klägers bekam dieser durch Herrn H. darlehensweise zur Verfügung gestellt. Der Beklagten wurde zur Kapitalstärkung durch Herrn H. ein Darlehen über 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

§ 7 Abs. 2 der Satzung (Anlage K 2) sieht Folgendes vor:

“Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung.”

§ 7 Abs. 3 der Satzung sieht Folgendes vor:

“Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des gesamten Stammkapitals vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gemäß Abs. 2 eine neue Gesellschafterversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.”

§ 7 Abs. 5 der Satzung sieht Folgendes vor:

“Mit Zustimmung aller Gesellschafter können Beschlüsse auch ohne Einhaltung von Abs. 2 und darüber hinaus auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. “

Der Kläger und Herr H. wurden unentgeltlich als Geschäftsführer tätig (Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers Anlage B 1).

Nach ihrer Gründung wuchs die Beklagte rasant, Geschäftsanteile an anderen Immobiliengesellschaften (B. I. GmbH und M. I. GmbH) wurden durch die Beklagte erworben, neue Tochtergesellschaften gegründet und auch dort Immobilien eingekauft. Der Erwerb erfolgte zum Teil durch Gesellschafterdarlehen des Herrn H. und zum anderen Teil in jedem Einzelfall durch Kreditaufnahmen bei verschiedenen Kreditinstituten. Das Gesamtkreditvolumen der N.-Gruppe im Zusammenhang mit den Immobilienkäufen beläuft sich zwischenzeitlich auf einen dreistelligen Millionenbetrag.

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Anfang 2019 kam es zu einem Treffen des Klägers mit Herrn H.. Unter anderem ging es bei diesem Treffen um den Wunsch des Klägers, ein Geschäftsführergehalt von der Beklagten zu beziehen. Herr H. war bereit, den Gehaltsforderungen des Klägers im Zusammenhang mit anderen Regelungen zuzustimmen.

Bei dem Treffen wurde der sog. “Zettel Holly” (Anlage K 13) erstellt, auf dem in Kurzform festgehalten ist:

– Geschäftsführergehalt des Klägers in Höhe von 360 T€ brutto p.a. beginnend ab dem 1.7.2019, im Gegenzug Zinserhöhung für die Gesellschafterdarlehen von Herrn H. auf 3 % p.a. (bis dahin 2 % p.a.)

– Dividendenausschüttung von 500.000 Euro zum 1.12.19 gem. Zusage des Klägers

– Rückzahlung Darlehen Stammkapital 625.000 Euro an Herrn H. durch den Kläger bis zum 1.4.2020

– Resteinzahlung des ausstehenden Stammkapitals (EK = Einlagekapital) durch den Kläger in Höhe von 1,875 Mio. Euro bis 31.12.2020.

In einem Rechtsstreit zwischen einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der N. B. GmbH, und dem Kläger (LG Hamburg, 317 O 158/21) ließ der Kläger Folgendes vortragen:

“Hierzu legen wir die handschriftlichen Notizen von Herrn H. auf seinem Briefpapier mit seiner Hand als Foto bei …

Hierbei handelte es sich um einen Vorschlag von Herrn H., den der Beklagte zwei Tage später (per Whatsapp) angenommen hat. Hier hat Herr H. für den Beklagten ein Geschäftsführer-Jahresgehalt in Höhe von EUR 360.000,- jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 vermerkt. […] Obwohl diese Absprache auf dem Papier von Herrn H. fixiert wurde, wird diese nunmehr bestritten. Außerdem verneint Herr H. auch die vereinbarte Dividendenzahlung aus 2019, welche ebenfalls auf diesem Papier festgehalten wurde.”

Der Kläger ließ sich beginnend ab Februar 2019 u.a. den Betrag von 15.000 Euro brutto monatlich auszahlen, ab Juli 2020 dann 20.000 Euro brutto monatlich.

Am 29. Oktober 2020 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger und Herrn H.. Bei diesem Treffen ging es u.a. um einen Betrag von 800.000,00 EUR, der nach Auffassung der Beklagten unzulässiger Weise im Zusammenhang mit Aufwendungen des Klägers für ein privat genutztes Haus des Klägers stand.

Der Kläger stimmte seiner sofortigen Abberufung als Geschäftsführer zu. Seine Abberufung als Geschäftsführer wurde im Handelsregister eingetragen.

Einen Tag später, am 30. Oktober 2020 schrieb der von Herrn H. eingeschaltete Berliner Rechtsanwalt U. folgende E-Mail an den Kläger (Anlage B 7):

“Sehr geehrter Herr R.,

nachstehend einige Punkte die als erstes abzuarbeiten sind:

1.

Ich gehe davon aus, dass die 800 TEUR heute noch auf dem Konto der N. eingehen. Bitte tragen Sie dafür in Ihrem ureigenen Interesse Sorge. Wir werden den Geldeingang heute Mittag bei der Bank erfragen.

2.

Herrn StB P. haben wir gestern von der neuen Sachlage informiert und gebeten, die Buchhaltung zu aktualisieren und die Verrechnungskonten zwischen den Gesellschaften der N.-Gruppe (einschließlich der R. & H. GbR) und Ihren Gesellschaften zu erstellen. Er teilte hierzu u.a. mit, dass er die Kontoauszüge der N.-Gesellschaften benötigt. Diese liegen offenbar Ihnen vor, da sie anscheinend nicht ins Büro sondern zu Ihnen übersandt worden sind. Bitte überreichen Sie am Montag alle Kontoauszüge für alle Konten an Herrn B..

3.

Die Arbeitsverträge mit Ihnen und Ihrer Frau werden heute im Auftrag von Herrn H. fristlos durch Herrn B. gekündigt. Bitte teilen Sie mit, an welche Anschrift wir die Kündigung (und auch künftige Korrespondenz) übersenden können. Sie sind offenbar alle in der M.str. gemeldet.

Hier muss zeitnah eine Ummeldung erfolgen.

Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass Sie und Ihre Frau der fristlosen Kündigung zustimmen. In diesem Zusammenhang eine Bemerkung: Sie hätten Ihre Frau naheliegend in Ihrer eigenen Gesellschaft anmelden können, dann hätte Sie alleine die Kosten getragen. Indem Sie sie in der N. angemeldet haben, haben Sie Herrn H. mit 50% an den Kosten für Ihre Frau beteiligt, ebenso wie an den Kosten für Frau A., für Ihren Geburtstag, den Umbau Ihrer Villa und an allen möglichen weiteren Kosten. Jedes Mal, wenn Sie solche Kosten über die N. abgerechnet haben, haben Sie bei Herrn H. in die Tasche gegriffen, das scheint Ihnen nicht klar zu sein.

4.

Frau A. wird ebenfalls fristlos gekündigt. Sie können sie dann direkt bei sich anstellen.

Bitte geben Sie alle Arbeitsmittel, Ihre Schlüssel sowie den Range Rover mit Papieren am Montag in der Fa. ab. Sollte Ihr Laptop der N. gehören und Sie ihn weiter nutzen wollen, klären wir, ob Sie ihn der N. zum Buchwert abkaufen können. Den Range Rover werden wir bewerten lassen und dann verkaufen. Sie können ihn dann natürlich auch erwerben.

Mit freundlichen Grüßen U.Rechtsanwalt”

Noch am gleichen Tag teilte der Kläger Herrn Rechtsanwalt U. per E-Mail Folgendes mit (Anlage B 7):

“Sehr geehrter Herr U.,hiermit bestätige ich ihnen alles. Gerne ins F. … alles.Besten Gruß J. R.”

Etwa 1 Jahr später forderte der Geschäftsführer, Herr H., die Gesellschafter mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Anlage K 4) zur Teilnahme an einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren auf. Er wies darauf hin, dass die Durchführung des Umlaufverfahrens abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG wegen § 2 COVMG nicht von der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abhängig sei.

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Als Frist für die Stimmabgabe bestimmte der Geschäftsführer zunächst den 25. Oktober 2021.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 verlängerte Herr H. die Frist zur Abgabe der Stimmen im Umlaufverfahren bis zum 8. November 2021 (Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 8. November 2021 (Anlage K 8) widersprach der Kläger einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren. Er teilte Folgendes mit:

“In meiner Eigenschaft als 50 %-Gesellschafter der N. widerspreche ich hiermit der von Ihnen initiierten Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren. Dementsprechend habe ich in dem von ihnen beigefügten Abstimmungsbogen das Feld “nein” angekreuzt, weil ich mit dem “vorstehend genannten Verfahren”, also einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, nicht einverstanden bin.

Aufgrund meiner “Nein-“Stimmen ist eine Abstimmung und Beschlussfassung der N.- Gesellschafter im schriftlichen Umlaufverfahren unzulässig und ausgeschlossen, weil Ihr Vorschlag zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren bei den Gesellschaftern keine Mehrheit gefunden hat und deshalb abgelehnt worden ist. Abgesehen davon können gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der N. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohnehin nur dann gefasst werden, wenn alle Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung zugestimmt haben.”

Herr H.- J. H. stimmte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in diesem Umlaufverfahren zu sämtlichen Beschlussvorschlägen jeweils mit “Ja” ab.

In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer stellte Herr H. zu den in Tagesordnungspunkt 1 bis Tagesordnungspunkt 5 angekündigten Beschlussvorschlägen fest, dass diese gefasst worden seien. Der Widerspruch des Klägers gegen eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren sei ebenso unbeachtlich wie seine “Nein”-Stimmen (Protokoll der Beschlussfassungen vom 9. November 2021: Anlage K 11).

Der Kläger bestreitet die von der Beklagten vorgetragenen Einzelheiten des Gesellschafterstreits zwischen dem Kläger und Herrn H.. Dieser Sachvortrag treffe in weiten Teilen nicht zu. Tatsächlich sei es so, dass der Kläger die Beklagte in den Jahren seit ihrer Gründung operativ geleitet und dabei nicht nur mehrfach in erheblichem Umfang für die Gesellschaftsverbindlichkeiten gebürgt, sondern die geschäftsleitende Tätigkeit in den ersten Jahren ohne angemessene Vergütung erbracht habe. Es sei der Kläger gewesen, der in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer maßgeblich zum wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten beigetragen habe.

Die Beklagte habe unter der Leitung des Klägers seit ihrer Gründung im Jahr 2016 eine erhebliche Wertentwicklung generiert, die sich nicht nur in Form eines umfangreichen Immobilienportfolios, sondern auch durch die Bildung signifikanter stiller Reserven in den erworbenen und entwickelten Objekten zeige. Diese positive Entwicklung drohe Herr H. durch Untätigkeit und schwerwiegende Fehlentscheidungen in der Geschäftsführung zunichtezumachen. Seit der alleinigen Übernahme der Geschäftsführung durch Herrn H. Ende 2020 seien eine Vielzahl von Geschäftsführungsmaßnahmen getroffen (und unterlassen) worden, die für die Beklagte schädlich gewesen seien.

Es werde bestritten, dass der Kläger zu Lasten von Herrn H. ein eigenes Immobilienvermögen aufgebaut habe.

Die Echtheit des anonymen Schreibens (Anlage B 4), die nicht unterschrieben sei, werde bestritten.

Eine gütliche Einigung mit Herrn H. sei nicht wegen “weit überzogener Forderungen” des Klägers gescheitert. Im Gegenteil: Herr H. habe den Immobilienbestand der Beklagten durch einen befreundeten Gutachter bewerten lassen. Es liege nahe, dass dabei die Verkehrswerte bewusst und rechtswidrig beeinflusst worden seien, um Herrn H. einen unter Wert Ankauf der Geschäftsanteile des Klägers zu ermöglichen.

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Der Kläger habe durch die Täuschung über den wahren Wert seiner Geschäftsanteile ohne einen entsprechenden Gegenwert aus der Gesellschaft herausgedrängt werden sollen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Herr H.- J. H. tatsächlich selbst nicht an die “gefundenen” Verkehrswerte der Grundstücke glaube, weil sich die daraus vermeintlich ergebenden Werte zu einer handelsrechtlich maßgeblichen Wertminderung verglichen mit dem jeweiligen Bilanzansatz führen würden, die eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung begründeten. Tatsächlich habe Herr H.- J. H. eine derartige Abschreibung aber nicht durchgeführt.

Der Kläger sei von der Initiierung eines Umlaufverfahrens überrascht gewesen, weil die Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt Gespräche über eine einvernehmliche Beilegung mehrerer offener Streitpunkte geführt hätten.

Die Durchführung des Umlaufverfahrens trotz des Widerspruchs des Klägers verstoße gegen die Satzung und das Gesetz und sei aus diesem Grund als besonders gravierender Mangel zu bewerten, der zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse führe. Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wurden, seien nichtig, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen laut Gesetz oder Satzung verletzt wurden.

Wegen des Vorrangs der Satzung sei der sachliche Anwendungsbereich von § 2 COVMG nicht eröffnet. Wegen des Widerspruchs des Klägers sei die Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens nicht zulässig gewesen. Die Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens gegen den Widerspruch des Klägers als 50 %-Gesellschafter sei treuwidrig. Herr H. habe das schriftliche Umlaufverfahren initiiert, obwohl die Gesellschafter seinerzeit Gespräche über eine einvernehmliche Beilegung ihrer Differenzen geführt hätten.

Weil der Kläger der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen und mit “Nein” gestimmt habe, fehle es an der erforderlichen Mehrheit, die der Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens zustimmen müsse.

Auch die ¾-Mehrheit nach § 7 Abs. 3 der Satzung sei nicht erreicht worden. Unabhängig von der formellen Lage seien die Beschlüsse auch nicht mit der erforderlichen Beschlussmehrheit zustande gekommen, weil der Kläger gegen sämtliche Beschlussvorschläge mit “Nein” gestimmt habe. Sein Nein sei jeweils zu berücksichtigen und nicht als treuwidrig zu bewerten gewesen.

Der Kläger beantragt,

l. Es wird festgestellt, dass

1.1. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 1

unter dem Tagesordnungspunkt gemäß dem “Protokoll

der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Der den Gesellschaftern bereits übersandte und mit Hilfe der R. P. Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2020 wird festgestellt.”

nichtig ist.

1.2. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021

unter dem Tagesordnungspunkt gemäß dem “Protokoll

der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Das Jahresergebnis der Gesellschaft in Höhe von 761.016,30 Euro wird für das Jahr 2020 auf neue Rechnung vorgetragen.”

nichtig ist.

1.3. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021

unter dem Tagesordnungspunkt 3 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird ermächtigt und hiermit beauftragt, den in Höhe von 1,875 Millionen Euro bislang offenen, hiermit durch die Gesellschafterversammlung angeforderten Stammkapitalbetrag des Gesellschafters J. R. einzufordern und, sollte binnen 2 Wochen keine freiwillige Zahlung erfolgen, gegen Herrn R. mit anwaltlicher Hilfe auch geltend zu machen.”

nichtig ist.

1.4. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 4 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen der N. für E. v. W. und M. A. in voller Höhe und die Kosten und Aufwendungen der N. für T. W. und J. T. in anteiliger Höhe im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es keine einvernehmliche Lösung, [sic!] geben mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung)”

nichtig ist.

1.5. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 4 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang mit dem Objekt F. …, H., stehenden Kosten und Aufwendungen der N. im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es hier keine einvernehmliche Lösung geben, mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung).”

nichtig ist.

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2. Hilfsweise beantragt der Kläger:

2.1. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der den Gesellschaftern bereits übersandte und mit Hilfe der R. P.

Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2020 wird festgestellt.”

wird für nichtig erklärt.

2.2. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem

Tagesordnungspunkt 2 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Das Jahresergebnis der Gesellschaft in Höhe von 761.016,30 Euro wird für das Jahr 2020 auf neue Rechnung vorgetragen.”

wird für nichtig erklärt.

2.3. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem

Tagesordnungspunkt 3 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird ermächtigt und hiermit beauftragt, den in Höhe von 1,875 Millionen Euro bislang offenen, hiermit durch die

Gesellschafterversammlung angeforderten Stammkapitalbetrag des Gesellschafters J. R. einzufordern und, sollte binnen 2 Wochen keine freiwillige Zahlung erfolgen, gegen Herrn R. mit anwaltlicher Hilfe auch geltend zu machen.”

wird für nichtig erklärt.

2.4. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem

Tagesordnungspunkt 4 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen der N. für E. v. W. und M. A. in voller Höhe und die Kosten und Aufwendungen der N. für T. W. und J. T. in anteiliger Höhe im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es keine einvernehmliche Lösung, [sic!] geben mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung)”

wird für nichtig erklärt.

2.5. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 5 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut gefassten Beschluss:

“Der Geschäftsführer wird ermächtigt und hiermit beauftragt, von Herrn J. R. alle im Zusammenhang mit dem Objekt F. …, H., stehenden Kosten und Aufwendungen der N. im Wege des Schadensersatzes zu verlangen und diese Inanspruchnahme gegen Herrn R., sollte es hier keine einvernehmliche Lösung

geben, mit anwaltlicher Hilfe sodann auch gerichtlich geltend zu machen (Geschäftsführerhaftung)”

wird für nichtig erklärt.

3. Hilfsweise beantragt der Kläger:

3.1. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November2021 mit folgendem Wortlaut:

“Der den Gesellschaftern bereits übersandte und mit Hilfe der R. P. Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2020 wird festgestellt”

nicht gefasst worden ist.

3.2. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 2 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut:

“Das Jahresergebnis der Gesellschaft in Höhe von 761.016,30 Euro wird für das Jahr 2020 auf neue Rechnung vorgetragen.”

nicht gefasst worden ist.

3.3. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren der Beklagten am 9. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt 3 gemäß “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 9. November 2021 mit folgendem Wortlaut:

“Der Geschäftsführer der Gesellschaft wird ermächtigt und hiermit beauftragt, den in Höhe von 1,875 Millionen Euro bislang offenen, hiermit durch die Gesellschafterversammlung angeforderten Stammkapitalbetrag des Gesellschafters J. R. einzufordern und, sollte binnen 2 Wochen keine freiwillige Zahlung erfolgen, gegen Herrn R. mit anwaltlicher Hilfe auch geltend zu machen.”

nicht gefasst worden ist.

Mit Schriftsatz vom 10.3.2022 hat der Kläger seine Klage erweitert, er beantragt festzustellen, dass

4.1. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 2 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau S. F. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

nichtig ist.

4.2. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 4 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau C. L. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

nichtig ist.

5. Hilfsweise:

5.1. Der im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 2 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau S. F. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

wird für nichtig erklärt.

5.2. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 4 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau C. L. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

wird für nichtig erklärt.

5.3. HilfsweiseDer im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 2 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau S. F. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

nicht gefasst worden ist.

5.4. der im Umlaufverfahren der Beklagten am 28. Februar 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 1 gemäß dem “Protokoll der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren” vom 28. Februar 2022 mit folgendem Wortlaut gefasste Beschluss:

“Dem Abschluss des als Anlage 4 vorliegenden Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und Frau C. L. durch die Geschäftsführung wird zugestimmt.”

nicht gefasst worden ist.

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt Widerklage und beantragt,

den Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin EUR 1.875.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen,

hilfsweise für den Fall der Klagabweisung zu TOP 3,

den Widerbeklagten zu verurteilen, der Einforderung seiner restlichen Stammeinlage i. H. v. EUR 1.875.000,00 durch die Beklagte zuzustimmen.

Mit Beschluss vom heutigen Tage, dem 1.7.2022, hat die Kammer das Verfahren in Bezug auf die Anträge im Rahmen der Klagerweiterung gemäß Schriftsatz vom 10.3.2022 sowie in Bezug auf die Widerklage-Anträge abgetrennt.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei das Verhalten des Klägers gewesen, das nach seiner Entdeckung die Ursache für die gerichtlichen Auseinandersetzungen sei. Mit dem Immobilienbereich habe sich Herr H. nicht näher ausgekannt.

Anstatt sich abredegemäß auf die Beklagte zu konzentrieren und diese wie angekündigt ertragreich zu machen, habe der Kläger schon Ende Januar 2019 eine neue Gesellschaft, die J. R. Immobiliengesellschaft mbH gegründet (heute: I1 GmbH). Diese Gesellschaft habe in der Folgezeit selbst Immobilien gekauft und sich dabei nicht nur Immobilien bedient, die der Beklagten bzw. deren Tochtergesellschaften selbst zum Kauf angeboten worden seien, sondern auch zur Erbringung von Eigenkapital und Kosten aus Mitteln der N.-Gruppe.

Für verschiedene der Ankäufe zu Gunsten der heutigen I1 GmbH habe die Beklagte, hierbei vertreten allein durch den Kläger, ohne Wissen und Zustimmung des Mitgeschäftsführers Herrn H. Bürgschaften übernommen oder gar die Mithaftung im insgesamt zweistelligen Millionenbereich. Der Kläger habe sich so zu Lasten der Beklagten und des unwissenden Herrn H. ein beachtliches eigenes Immobilienvermögen aufgebaut.

Die I1 GmbH habe ein Haus in bester Lage H. an der Adresse F. … gekauft und unter Federführung des Klägers begonnen, dieses hochwertig als privates Wohnhaus des Klägers auszubauen. Unstrittig habe der Kläger (ungeachtet des hiesigen Sachverhaltes) sodann u.a. über die N. Z. Immobiliengesellschaft mbH insgesamt 1.123.602,44 Euro an Baukosten durch Scheinrechnungen der Handwerker abrechnen und bezahlen lassen. Das alles sei Herrn H. bis in den Herbst 2020 hinein genauso unbekannt gewesen wie andere Verfehlungen des Klägers, der erhebliche Privataufwendungen, bis hin zu Urlaubsflügen und privaten Hotelübernachtungen, in großem Umfang vor allem über die Beklagte habe bezahlen lassen.

Der als Anlage B 3 beigefügte Vertrag zu der Gehaltssumme des Klägers in Höhe von 360.000 Euro brutto (lediglich vom Kläger unterzeichnet) sei Herrn H. wohl angesichts der Abweichungen zum Besprochenen durch den Kläger nicht zur Gegenzeichnung vorgelegt worden.

Im Oktober 2020 hätten Herrn H. und seine Frau warnende Hinweise zum “Wirken” des Klägers bei der Beklagten aus dem Umfeld des Klägers erreicht, wobei dem Umfeld auch nicht entgangen sei, dass der Kläger nur so mit Geld um sich geschmissen habe.

Noch vor einem Treffen mit dem Prokuristen, Herrn B., seien Herrn H. in Gestalt eines anonymen Schreibens (Anlage B 4) erhebliche Missstände berichtet worden. Herr B., der bis dahin angesichts von unwahren Aussagen des Klägers noch davon ausgegangen sei, dass Herr H. das Treiben kenne und – warum auch immer – billige, habe verschiedene problematische Sachverhalte bestätigt und zugesagt, sich um die rasche Aufklärung und inhaltliche Aufarbeitung der Situation zu kümmern. Da der Kläger zur Finanzierung seiner eigenen Immobiliengesellschaft aus der N.-Gruppe laufend Geld transferiert habe (E-Mail Anlage B 5 vom 28. Oktober 2020), sei hier ganz schnelles Handeln geboten gewesen.

Der Kläger sei mit seinen Verfehlungen konfrontiert und unter Androhung der Erstattung einer Strafanzeige vor die Wahl gestellt worden, seiner sofortigen Abberufung als Geschäftsführer zuzustimmen. Der Kläger habe die vorgehaltenen Sachverhalte daraufhin eingeräumt.

Aus Kreditkartenabrechnungen der Beklagten ohne Belege, die betriebliche Anlässe belegen würden, mache die Beklagte aktuell einen Betrag von über 1 Million Euro gegen den Kläger geltend, der die zugesagte Beschaffung von Belegen mit betrieblichen Nachweisen bis heute nicht vollbracht habe, weil es insoweit keine betrieblichen Anlässe gegeben habe. Hier behaupte der Kläger heute wahrheitswidrig, dass die Ehefrau von Herrn H. die angeblich einmal vorhandenen Belege vernichtet habe, um ihm, dem Kläger, zu schaden.

Der ursprüngliche Plan zur Errichtung und Platzierung der N.-Gruppe am Markt in Gestalt der finanzierenden Rolle des Gesellschafters H. und der operativen Tätigkeit des Gesellschafters J. R. sei durch alleiniges Zutun des Klägers gescheitert. Hierdurch sei Herr H. in eine Rolle gedrängt worden, die für ihn bis dahin nicht vorgesehen gewesen sei, nämlich die operative Leitung der N.-Gruppe. Der Kläger habe sein Fehlverhalten im Oktober 2020 selbst eingestanden, indem er die Position des Geschäftsführers bei der Beklagten und auch deren Tochtergesellschaften aufgegeben und bereits zu einem (nur) kleinen Teil angefangen habe, die von ihm angerichteten finanziellen Schäden der N.-Gruppe wiedergutzumachen.

Der Kläger unterliege einer völlig verzerrten Selbstwahrnehmung, wenn er sich nach all dem, was bis Oktober 2020 vorgefallen sei, ernsthaft als überrascht und irritiert gebe, dass parallel zu laufenden Einigungsgesprächen durch den Geschäftsführer der Beklagten zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten im schriftlichen Umlaufverfahren eingeladen worden sei.

Ursache für den Entschluss des Herrn H., die Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren abzuhalten, sei nicht die Absicht gewesen, dem Kläger Nachteile zuzufügen. Im Gegenteil: Dem Kläger hätten überhaupt keine Nachteile gedroht, da in einer Präsenzversammlung schlichtweg dieselben Beschlüsse zustande gekommen wären, da der Kläger seine treuwidrige Blockadehaltung auch dort nicht aufgegeben hätte bzw. auch gar nicht erst wirksam hätte abstimmen dürfen.

Der maßgebliche Grund für Herrn H., die Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren abzuhalten, sei vielmehr auf die pandemische Lage wegen Covid-19 zurückzuführen. Mit seinem Alter von 65 Jahren zähle er hier schlicht zur Risikogruppe, der von einer Ansteckung besonders gefährdeten Personen und versucht daher, Infektionsrisiken weitestgehend zu minimieren. Rücksichtnahme sei dem Kläger schlichtweg fremd.

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Inhaltliche Gründe für das Nein des Klägers zur mit TOP 1 erfolgten Feststellung des Jahresabschlusses 2020 seien weder vor noch im Zuge der Abstimmung genannt worden. Dies, obwohl der Kläger durchweg vollen Einblick in die Buchhaltung und sonstige Datenlage der Beklagten gehabt habe. Wie vor seiner Niederlegung schon praktiziert hatte der Kläger nämlich durch einen Zugang zur Buchhaltung über DATEV jederzeit Zugriff auf die einzelnen Buchungen wie auch die dahinterstehenden und ebenfalls online abrufbaren, weil eingescannten Belege hierzu.

Die mit TOP 2 erfolgte Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sei gleichsam zwingend vorzunehmen gewesen. Eine alternativ denkbare Gewinnausschüttung sei aus Liquiditätsgesichtspunkten durch die Beklagte nicht realisierbar.

Die mit TOP 3 verfolgte Einforderung der restlichen Stammeinlage des Klägers sei keineswegs zum Selbstzweck erfolgt. Die Beklagte habe absehbar ab Dezember 2021 erheblichen Liquiditätsbedarf gehabt, da Herr H. mehrere der Gesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen wirksam zum 1. Dezember 2021 gekündigt hatte.

Die Vorwürfe des Klägers gegenüber Herrn H., dass dieser selbst durch unberechtigte Kündigungen von Gesellschafterdarlehen Druck auf den Kläger ausüben wolle, seien haltlos und dienten ersichtlich der negativen Stimmungsmache ohne jeglichen wahren Tatsachenkern. Vollkommen sinnlos sei das Abstreiten eines Liquiditätsengpasses durch Hinweis auf eine E-Mail vom 23. März 2021 – mithin acht Monate vor den hier interessierenden Fälligkeiten, als wohlgemerkt auch eine Kündigung der Gesellschafterdarlehen noch nicht erfolgt gewesen sei.

Bereits inhaltlich hindere § 7 Abs. 5 der Satzung nicht die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 2 COVMG. Denn § 7 Abs. 5 der Satzung sei im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 zu lesen. § 7 Abs. 5 der Satzung beziehe sich damit vordergründig auf eine Ausnahme von § 7 Abs. 2. Für diesen Fall (und nur für diesen), dass von § 7 Abs. 2 abgewichen werden soll, gebe § 7 Abs. 5 die Möglichkeit die allstimmig ohne Beachtung von § 7 Abs. 2 gefassten Beschlüsse “auch schriftlich oder fernmündlich” zu fassen. Das Allstimmigkeitserfordernis des § 7 Abs. 5 gelte damit ausschließlich für den Fall einer Abweichung von § 7 Abs. 2. Denn ansonsten stünde in § 7 Abs. 5 der Satzung nicht “(…) auch ohne Einhaltung von Abs. 2 und darüber hinaus auch schriftlich oder fernmündlich (…)”, sondern ein “oder”.

Mit der gewählten Formulierung sei die Ausnahme von § 7 Abs. 2 jedoch kumulativ mit der (nur dann möglichen) schriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassung verbunden, nicht jedoch alternativ. Letzteres sei jedoch erforderlich, um per se ein Allstimmigkeitserfordernis für Umlaufverfahren zu statuieren. Dies sehe die Satzung jedoch nicht vor.

Das Vorliegen einer zweigliedrigen Gesellschaft führe nicht dazu, dass einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren “plötzlich” einstimmig durch die Gesellschafter zugestimmt werden müsse. Das Beschlussquorum für die Zustimmung zum Umlaufverfahren sei erreicht. Denn an der Abstimmung zum Vorgehen im Wege des Umlaufverfahrens habe sich der Kläger durch seinen Widerspruch im Sinne einer Neinstimme ja schließlich beteiligt. Zusammen mit der Ja-Stimme des Herrn H. seien damit die vollen 100 % des Stammkapitals an dem Beschluss beteiligt gewesen.

Die Beschlüsse seien mit der erforderlichen Mehrheit rechtmäßig zustande gekommen. Bezüglich TOP 1 und 2 sei das Nein des Klägers treuwidrig und daher unbeachtlich, sodass der Beschluss mit der Stimme des Herrn H. zustande gekommen sei. Dass der Kläger den TOP 3-5 nicht zugestimmt habe, sei im Ergebnis wegen Bestehens eines Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 GmbHG unerheblich.

Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, sie habe Anspruch auf Zahlung i. H. v. EUR 1.875.000,00. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 2 GmbHG, die restliche Stammeinlage fällig zu stellen, liege im Zusammenhang mit dem “Zettel Holly” vor. Sie sei durch den Kläger bis zum Stichtag der Bilanz für das Jahr 2020 einzuzahlen gewesen, mithin zum 31. Dezember 2020.

Das Gericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage, dem 1.7.2022, das Verfahren in Bezug auf die Anträge im Rahmen der Klagerweiterung gemäß Schriftsatz vom 10.3.2022 sowie in Bezug auf die Widerklage-Anträge abgetrennt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, insbesondere hinsichtlich des weiteren materiellen Sachvortrags der Beklagten, wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe LG Hamburg 418 HKO 83/21

I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich ihres Hauptantrags zu Ziffer 1. (Nichtigkeitsklage) unbegründet, aber hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziffer 2. (Anfechtungsklage) begründet.

1. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten sind nicht nach § 241 Nr. 1 AktG analog nichtig. Von einer Nichtigkeit auszugehen ist nur bei Ladungsmängeln, die die Teilnahme der Gesellschafter faktisch unmöglich machen: diese sind mit einer Nichtladung vergleichbar und kommen deshalb als Nichtigkeitsgrund in Betracht (BGH, ZIP 2016, 817 Rn. 21). Weniger schwerwiegende Ladungsmängel begründen nur die Anfechtbarkeit, z.B. ein Verstoß gegen besondere Einberufungsvorschriften kraft Satzung (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 51 Rn. 19, 20).

Die Durchführung eines Umlaufverfahrens trotz des Widerspruchs eines Gesellschafters ist nicht als so besonders gravierender Mangel zu bewerten, der zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse führt. Wird ein satzungsgemäßes Quorum zur Beschlussfähigkeit von Gesellschafterversammlungen im erleichterten Umlaufverfahren nicht erreicht, ist der Beschluss anfechtbar (Leinekugel, COVuR 2020, 622, beck-online).

Die Klage war damit hinsichtlich ihres Hauptantrags zu Ziffer 1. abzuweisen.

2. Die Beschlüsse waren aber auf die rechtzeitig (a) erhobene Anfechtungsklage (Hilfsantrag zu Ziffer 2.) für nichtig zu erklären, weil die Beschlussfassung gegen das Gesetz und gegen die Satzung der Beklagten verstießen (b).

a) Die Anfechtungsklage ist rechtzeitig gemäß § 246 Abs. 1 AktG analog binnen Monatsfrist erhoben worden. Die Frist begann am 9.11.2021 zu laufen. Der Eingang der Klageschrift vom 8.12.2021 per Fax beim Landgericht am gleichen Tag hat die Frist gewahrt, da die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Die Einreichung der Klage per Telefax war fristwahrend möglich (BGH, NJW 2004, 2228).

Eine dem Fristablauf nachfolgende Zustellung ist als demnächst im Sinn des § 167 ZPO und damit fristwahrend anzusehen, wenn eine Verzögerung einem Kläger nicht angelastet werden kann (BGH, NZG 2011, 506 Tz. 13). So liegen die Dinge hier. Dass die Klage hier der Beklagten (erst) am 29.12.2021 zugestellt worden ist, lag nicht in der Sphäre des Klägers. Der Kläger durfte die Gerichtskostenanforderung abwarten (BGH, NJW 2015, 3101 Tz. 19). Die Vorschussrechnung wurde am 10.12.2021 erstellt und der Vorschuss innerhalb einer Frist von 14 Tagen am 16.12.2021 eingezahlt. Daraufhin hat die Kammer am 22.12.2021 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage der Beklagten zustellen lassen, die hier auch am 29.12.2021 zeitnah erfolgt ist

b) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren verstieß gegen das Gesetz und gegen die Satzung der Beklagten (§ 243 AktG).

aa) § 48 Abs. 1 GmbHG sieht als Grundsatz vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen, d.h. also in Präsenz, gefasst werden.

bb) Die in § 48 Abs. 2 GmbHG geregelten Ausnahmen, wonach es einer Versammlung dann nicht bedarf, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden sind, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der 1. Alt. des § 48 Abs. 2 GmbHG sind bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger den durch schriftliche Stimmabgabe erfolgten Beschlüssen nicht zugestimmt hat.

Auch die Voraussetzungen der 2. Alt. liegen nicht vor, weil der Kläger ausdrücklich der Beschlussfassung in Textform widersprochen hat. Daran ändert es auch nichts, dass die Satzung hier im Verhältnis zu der dispositiven Regelung des § 48 GmbHG Erleichterungen vorsieht, wonach Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden können, da auch diese Regelung nur gilt, sofern – wie hier nicht – alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen.

cc) Auch aus § 2 des Artikelgesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVMG) vom 27.03.2020 folgt nichts Anderes. Hiernach konnten zum fraglichen Zeitpunkt der Beschlussfassung abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter “in Textform oder durch schriftliche Abgabe von Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden” können.

In der Literatur und der Rechtsprechung werden verschiedene Auffassungen vertreten, ob eine Mehrheit der Gesellschafter (sog. Quorum) für die Entscheidung über eine Abstimmung in Text- oder Schriftform erforderlich ist. Diese Frage wird verschiedentlich mit beachtlichen Gründen – u.a. unter Hinweis auf die gesetzgeberische Zielrichtung von § 2 CovMG – verneint. Für eine wirksame Beschlussfassung im erleichterten Umlaufverfahren genügt es nach dieser Auffassung, dass sich nur ein einziger Gesellschafter, und sei er noch so gering beteiligt, an der Abstimmung beteiligt (Noack/Servatius/Haas GmbHG, 23. Aufl. 2022, Anh. § 48 Rn. 36; Seibt in; Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 48 GmbHG, Rn. 68e).

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Andere Auffassungen halten für diese Frage eine Mehrheit der Gesellschafter für erforderlich (BeckOK GmbHG/Schindler, 49. Ed. 1.5.2021, GmbHG § 48 Rn. 95d: “Entgegen dieser Auffassung wird man aber davon ausgehen müssen, dass die einfache Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter einem solchen Verfahren zugestimmt haben muss”; Schindler/Schaffner; Virtuelle Beschlussfassung in Kapitalgesellschaften und Vereinen, § 3 Rn. 602; Wicke, NZG 2020, 501; Oppenländer/Trölitzsch GmbH-GF HdB, § 52 Rechtliche Besonderheiten anlässlich der COVID-19-Pandemie Rn. 2; Römermann, Leitfaden Covid-19-Pandemie, Teil 3. Gesellschaftsrecht (Art. 2: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) Rn. 104)

Auf diesen Meinungsstreit kommt es vorliegend allerdings nicht an.

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Denn es besteht weitgehende Übereinstimmung der in der Literatur geäußerten Auffassungen darin, dass im Falle des Bestehens von Satzungsregelungen zur Beschlussfähigkeit in Gesellschafterversammlungen deren Inhalt zu berücksichtigen sind. Nach dieser Auffassung sind derartige gesellschaftsvertragliche Vorgaben für die Beschlussfähigkeit auf das erleichterte Umlaufverfahren “zu spiegeln” bzw. zu übertragen (Leinekugel, BeckOK GmbHG, § 47 Anhang Beschlussanfechtung Rn. 329, beck-online; Noack/Servatius/Haas GmbHG, 23. Aufl. 2022, Anh. § 48 Rn. 37; Vetter/Thielmann NJW 2020, 1179). Sofern die Satzung ein Kapitalquorum für die Gesellschafterversammlung eingeführt hat, ist dieses entsprechend heranzuziehen (Baumbach/Hueck/Noack, 1. Aufl. 2020, COVMG § 2 Rn. 44, beck-online).

Das folgt nach dieser Auffassung aus der allgemeinen Auslegungsmaxime für § 2 CovMG, wonach Beschränkungen von Gesellschafterrechten nicht angestrebt und die jeweiligen Satzungsregelungen für Präsenzgesellschafterversammlungen weitestmöglich auf Beschlussfassungen im erleichterten Umlaufverfahren zu übertragen sind.

Gesellschaftsvertragliche Beschlussfähigkeitsregelungen sollen Zufallsmehrheiten verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein Gesellschafter unverschuldet (z.B. krankheits- oder urlaubsbedingt oder wegen einer anderweitigen Terminkollision) an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen kann oder will. Die Beschlüsse sollen den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen in der GmbH entsprechen und ein Gesellschafter soll nicht gezwungen sein, seine komplette Zeitplanung an einem ihm vom Einladenden einseitig vorgesehenen Termin auszurichten.

Wird ein satzungsgemäßes Quorum zur Beschlussfähigkeit von Gesellschafterversammlungen im erleichterten Umlaufverfahren nicht erreicht, so ist der Beschluss unwirksam; wenn – wie hier – sein Zustandekommen gleichwohl festgestellt wird, ist der Beschluss anfechtbar (Leinekugel, BeckOK GmbHG, § 47 Anhang Beschlussanfechtung, Rn. 330, beck-online)

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

dd) Aus der Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 13.4.2022 (4 U 123/21, Anlage B 18) ergibt sich nichts Anderes. Denn dieses Urteil betrifft den Fall einer sog. Wiederholungsversammlung, nicht – wie hier – den Fall einer Erstversammlung.

Das Brandenburgische OLG hat in Rz. 42 Mitte ausgeführt:

“Soweit § 9.2 Satz 1 der Satzung vorsieht, dass Gesellschafterversammlungen nur beschlussfähig sind, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die mehr als 50 % des Stammkapitals auf sich vereinen, könnte dies zwar grundsätzlich auch für die Beteiligung an dem erleichterten Umlaufverfahren gemäß § 2 COVMG Geltung beanspruchen.”

Im weiteren Verlauf seiner Argumentation hat das OLG Brandenburg dann vor allem darauf abgestellt, dass es hier um den Fall einer Wiederholungsversammlung ging:

“Für die mit der Einberufung vom 04.04.2020 initiierte Abstimmung gilt jedoch nicht die Regelung in § 9.2 Satz 1, sondern diejenige in § 9.2 Satz 2, die wie folgt lautet: “Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig vom vertretenen Kapital beschlussfähig ist”. Um eine solche Wiederholungsversammlung handelt es sich bei dem mit der Einberufung vom 04.04.2020 initiierten Abstimmungsverfahren, da der Kläger zu der Gesellschafterversammlung am 03.03.2020, zu der die – dazu aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 17.02.2020 des Landgerichts Potsdam ermächtigte – Minderheitsgesellschafterin mit Schreiben vom 17.02.2020 mit gleicher Tagesordnung eingeladen hatte, – unstreitig – nicht erschienen war.”

Im vorliegenden Fall ging es indes unstreitig nicht um den Fall einer wiederholten Versammlung, sondern um die erstmalige Initiierung der Beschlussfassung.

dd) Soweit der Gesellschaftsvertrag – wie hier – ein Mindestquorum für die Beschlussfassung in Präsenzgesellschafterversammlungen verlangt, ist dieses damit auf die Frage der Zulässigkeit einer erleichterten Beschlussfassung nach § 2 CovMG zu übertragen.

Da nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, “wenn mindestens drei Viertel des gesamten Stammkapitals vertreten sind” und weil dieses Quorum auch bei der Entscheidung über eine erleichterte Beschlussfassung zu berücksichtigen ist, jedoch nicht erreicht war, lag hier ein Anfechtungsgrund vor.

c) Da somit ein Anfechtungsgrund in Gestalt des Nichterreichens des Quorums nach § 7 Abs. 3 der Satzung vorlag, können die weiteren von den Prozessbevollmächtigten – im Schrifttum und Rechtsprechung ebenfalls kontrovers – diskutierten Fragen offenbleiben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der sachliche Anwendungsbereich von § 2 CovMG bei bestehenden Regelungen in der Satzung (hier: § 7 Abs. 5 der Satzung: Umlaufverfahren nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig) überhaupt eröffnet ist, weil § 2 CoVMG nach seinem Wortlaut lediglich § 48 Abs. 2 GmbHG ändert, nicht jedoch § 45 Abs. 2 GmbHG erwähnt.

Auch kann offenbleiben, ob in zweigliedrigen GmbHs besondere Treuepflichten in Bezug auf die Initiierung eines schriftlichen Umlaufverfahrens gelten.

Weiter kann auch offenbleiben, ob die Initiierung des schriftlichen Umlaufverfahren hier im konkreten Einzelfall bereits deshalb treuwidrig war, weil die Parteien offenbar zeitgleich bereits in – möglicherweise in persönlicher Anwesenheit geführten – Gesprächen über eine friedliche Lösung des Gesamtkomplexes waren.

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Beschlüsse aus materiellen Gründen (Bestehen einer Treuepflicht des Klägers zur zustimmenden Stimmabgabe bzw. Einschlägigkeit von § 47 IV GmbHG?) anfechtbar waren.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger ist zwar hinsichtlich seines Hauptantrags (Nichtigkeitsklage) unterlegen. Nach heute h. M. liegt jedoch der Anfechtungs- wie auch der Nichtigkeitsklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (BGH, NZG 1999, 496, 497). Werden die Anträge – wie hier – als Haupt- und Hilfsantrag gestellt, liegt mithin kein echtes Eventualverhältnis, sondern ein einheitlicher Antrag vor (BGH, NJW 2004, 3561, 3562; OLG Stuttgart Urt. v. 27.4.2011 – 14 U 30/10, BeckRS 2013, 18646, beck-online)

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

LG Hamburg 418 HKO 83/21

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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