LG Kiel 1 S 237/18

August 11, 2022

LG Kiel 1 S 237/18,

Beschluss vom 04.01.2021

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 21.09.2018, Aktenzeichen 45 C 53/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Rendsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 623,60 € festgesetzt.

Gründe LG Kiel 1 S 237/18

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 21.09.2018, Aktenzeichen 45 C 53/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Kammer bleibt dabei, dass der Kläger die Verfügungen des Schuldners nach Treu und Glauben hätte genehmigen müssen. Eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB erfolgt stets im Nachhinein, sodass der Umstand, dass der Kläger von den Käufen des Schuldners nichts wusste, nicht entgegensteht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO war der Kläger verpflichtet, das Restaurant des Schuldners weiter zu führen. Das Insolvenzgericht hatte einer Stilllegung nämlich nicht zugestimmt. Eine Stilllegung hätte der Kläger beim Insolvenzgericht beantragen müssen. Der Schuldner hatte den Betrieb auch nicht selbst beendet. Bei der vorübergehenden Schließung im November/Dezember handelte es sich lediglich um lange geplante Betriebsferien. Nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts sollte das Restaurant weiter geführt werden (vgl. Beschluss des AG Niebüll, v. 07.10.2014 – 5 IN 108/14).

Die Fortführung des Betriebes dient regelmäßig der Erhaltung der Existenzgrundlage des Schuldners und damit auch der Masse. Die zur Fortführung des Betriebes notwendigen Mittel sind aus dem Vermögen des Schuldners bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Masse zu entrichten. Nichts anderes wäre durch die Genehmigung der Einkäufe des Schuldners geschehen. Eine Genehmigung der Verfügungen des Schuldners hätte deshalb auch keine Schädigung der Masse bedeutet. Sie hätte vielmehr den Zustand hergestellt, der bestehen würde, wäre der Kläger den Anweisungen des Insolvenzgerichts gefolgt.

Das Urteil des Amtsgerichts stellt sich aus einem weiteren Grund als im Ergebnis richtig dar:

Ein in die Masse eingegangener Rückforderungsanspruch aus §§ 812, 951 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen einer Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Da die von dem Schuldner geschlossenen Kaufverträge mit der Beklagten wirksam waren, stand der Beklagten zunächst gegen das Vermögen des Schuldners ein Kaufpreisanspruch zu. Da die Übergabe des Bargeldes durch den Schuldner keine Erfüllung des Anspruchs bewirkte, ist dieser zunächst nicht erloschen.

LG Gera 4 O 1999/19

Der Kaufpreisanspruch stand damit dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812, 951 Abs. 1 S. 1 BGB aufrechenbar gegenüber. Die Beklagte hat konkludent die Aufrechnung erklärt. Gemäß § 94 InsO bleibt die Aufrechnungslage trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Der Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Der Kaufvertrag war gemäß § 142 InsO nicht anfechtbar.

Die Beklagte hat jedenfalls im vorliegenden Prozess hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen einen etwaigen Bereicherungsanspruch aufrechnen will. Zwar hat sie ausdrücklich die Aufrechnung nur mit einem eigenen Bereicherungsanspruch erklärt. Aus ihren Ausführungen wird aber hinreichend deutlich, dass sie auch mit ihrer nicht erloschenen Kaufpreisforderung aufrechnet. So hat die Beklagte dargelegt, dass ihrer Ansicht nach in dem Eigentumserwerb an den vom Beklagten übergebenen Bargeld durch Vermischung eine Erfüllung der Kaufpreisforderung zu sehen ist. Sie hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vermischung eine Erfüllung der Kaufpreisschuld bedeuten soll. Da dies aber eine Aufrechnungserklärung voraussetzt, ist diese als konkludent erklärt anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

LG Kiel 1 S 237/18

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