LG Wuppertal 2 O 298/19 – Schließt § 1948 II BGB die Beachtlichkeit eines den Beginn der Ausschlagungsfrist hemmenden Rechtsirrtums iSd § 1944 II 1 BGB aus?
In dem Urteil des LG Wuppertal ging es um Pflichtteilsansprüche der Klägerin, die das Erbe ihrer verstorbenen Adoptivmutter ausschlug, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
Die Klägerin war aufgrund eines Erbvertrages von 1967 neben den Beklagten Miterbin zu 1/4.
Später errichtete die Erblasserin mehrere Testamente, in denen sie die Klägerin zunächst zur Alleinerbin einsetzte, was jedoch durch den früheren Erbvertrag unwirksam war.
Die Klägerin behauptete, sie habe aufgrund einer falschen rechtlichen Beratung zunächst geglaubt, dass das spätere Testament gültig sei,
und erst durch eine gerichtliche Entscheidung im Dezember 2018 über die Unwirksamkeit des Testaments Klarheit erlangt.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, dass ihr Irrtum über die rechtliche Wirksamkeit des Testaments den Beginn der Ausschlagungsfrist hemmte.
Dies begründete das Gericht damit, dass der Rechtsirrtum der Klägerin durch die von ihr eingeholten anwaltlichen Auskünfte gestützt war und für einen Laien die tatsächliche Rechtslage schwer erkennbar war.
Daher konnte die Ausschlagungsfrist nicht vor der endgültigen Klärung des Rechtsweges beginnen.
Im Kern beantwortet das Gericht die Frage, ob § 1948 II BGB die Beachtlichkeit eines den Beginn der Ausschlagungsfrist hemmenden Rechtsirrtums nach § 1944 II 1 BGB ausschließt, negativ.
Die Kammer entschied, dass der Irrtum der Klägerin über den Berufungsgrund, der durch die rechtliche Komplexität des Falls bedingt war, als beachtlich angesehen wird
und somit die Frist zur Erbausschlagung nicht vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen konnte.
Damit bleibt der Rechtsirrtum der Klägerin beachtlich, was zur Folge hatte, dass die Ausschlagungserklärung rechtzeitig erfolgte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.