Mehrfache Berufungseinlegung bei verschiedenen Gerichten – BGH VIII ZB 75/22

Juli 22, 2023

Mehrfache Berufungseinlegung bei verschiedenen Gerichten – BGH VIII ZB 75/22 – Beschluss vom 21.02.2023 – Einheitlichkeit eines Rechtsmittels

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:


Zur Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten

(im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 – IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 f.;

Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.).

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.02.2023 in der Sache VIII ZB 75/22 befasst sich mit der Frage der Einheitlichkeit eines Rechtsmittels, obwohl mehrere Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten eingereicht wurden.

Der Fall dreht sich um eine Mieterin, die nach einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Heidelberg rechtzeitig Berufung einlegte, allerdings zunächst beim unzuständigen Landgericht Mannheim.

Nachdem sie auf die Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg hingewiesen wurde, legte sie dort ebenfalls Berufung ein.

Das Landgericht Mannheim verwarf daraufhin die Berufung wegen Fristversäumnis, obwohl es von der parallel eingereichten Berufung beim Landgericht Heidelberg wusste.

Mehrfache Berufungseinlegung bei verschiedenen Gerichten – BGH VIII ZB 75/22

Der BGH entschied, dass das Landgericht Mannheim die Berufung nicht hätte verwerfen dürfen.

Grundsätzlich steht einer Partei gegen ein Urteil nur ein einziges Rechtsmittel zu, unabhängig davon, bei welchem Gericht die Berufung eingereicht wird.

In diesem Fall lag eine einheitliche Berufung vor, auch wenn sie bei verschiedenen Gerichten anhängig war.

Der BGH stellte klar, dass die Gerichte in solchen Fällen ihre Zuständigkeiten prüfen und koordinieren müssen, bevor sie über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden.

Das Landgericht Mannheim hätte sich für unzuständig erklären und die Akten an das Landgericht Heidelberg weiterleiten müssen, anstatt die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts Mannheim auf und verwies die Sache an das Landgericht Heidelberg, das nun über die Berufung und die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, entscheiden muss.

Der BGH betonte die Bedeutung der einheitlichen Rechtsmittelführung und der Koordination zwischen Gerichten, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Der Fall zeigt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels bei verschiedenen Gerichten die Einheitlichkeit des Rechtsmittels nicht beeinträchtigt und die Gerichte verpflichtet sind, sich abzustimmen, bevor sie über die Zulässigkeit entscheiden.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund und Bedeutung des Falls
  • Verweis auf einschlägige BGH-Rechtsprechung

II. Tenor des Beschlusses

  • Entscheidung über die Rechtsbeschwerden
  • Maßnahmen in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2
  • Verweisung an das Landgericht Heidelberg

III. Sachverhalt

  • Klage und Urteil des Amtsgerichts Heidelberg
  • Berufungseinlegungen und Zuständigkeitsfragen
  • Verwerfung der Berufung durch das Landgericht Mannheim
  • Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

IV. Rechtsgrundlagen und Begründung

  • Einheitlichkeit eines Rechtsmittels
  • Verwerfung der Berufung nach Paragraf 522 Abs. 1 ZPO
  • Koordinierung von gleichzeitig anhängigen Rechtsmittelverfahren
  • Unzulässigkeit der Verwerfung durch das Landgericht Mannheim

V. Schlussfolgerung und Ausblick

  • Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
  • Verweisung an das Landgericht Heidelberg
  • Kostenentscheidung gemäß Paragraf 91 Abs. 1 ZPO

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch

    August 14, 2026
    FG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2015 – 4 K 410/13Grunderwerbsteuer bei Schenkung mit Nießbrauch: Eine unterschätzte SteuerfalleSie möchten Ihr…

    Negative Bewertungen auf Instagram

    August 14, 2026
    OLG Frankfurt Beschl. v. 23.06.2026, Az. 16 W 22/26Negative Bewertungen auf Instagram: Wo endet die Meinungsfreiheit?Ein gemütlicher Abend i…

    Maklervertrag per E-Mail

    August 13, 2026
    BGH Urteil vom 11.3.2026 – I ZR 202/25Maklervertrag per E-Mail: Wann Sie die Maklerprovision wirklich zahlen müssen…