Nachfolge des Gesellschaftergeschäftsführers bei unbekannten Erben – OLG Brandenburg 7 W 66/23
Tenor
Der Fall vor dem OLG Brandenburg (Az. 7 W 66/23) behandelt die Nachfolge eines Gesellschaftergeschäftsführers nach dessen Tod, wobei die Erben unbekannt sind.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine neue Geschäftsführerin ohne Ladung eines Nachlasspflegers bestellt werden kann.
Die Klägerin, Gesellschafterin und Miterbin des Verstorbenen, beantragte die Löschung des Verstorbenen aus dem Handelsregister und ihre Eintragung als alleinige Geschäftsführerin.
Sie argumentierte, dass gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags beim Tod eines Gesellschafters nur Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt seien.
Da die Erben des Verstorbenen nicht nachfolgeberechtigt seien, sei eine Ladung dieser Erben oder eines Nachlasspflegers nicht erforderlich.
Das Amtsgericht Neuruppin widersprach dem und verlangte die Einberufung einer Nachlasspflegschaft, da das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen – anders als das Stimmrecht – nicht entziehbar sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde ein und argumentierte, dass das Teilnahmerecht der Erben aus sachlichen Gründen ruhen könne, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern.
Das OLG Brandenburg hob die Zwischenverfügung auf und erklärte, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht vorlagen.
Die vom Registergericht geforderten Mängel bei der Beschlussfassung könnten nicht geheilt werden, es sei jedoch fraglich, ob die Ladung eines Vertreters der Erben tatsächlich notwendig gewesen wäre.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Teilnahmerecht der Erben nicht ohne Weiteres entziehbar sei und eine erneute Einberufung der Gesellschafterversammlung erforderlich sei, um eine rechtmäßige Bestellung der Geschäftsführerin zu erreichen.
Insgesamt entschied das OLG zugunsten der Klägerin, dass die Beschwerde zulässig sei, ordnete jedoch an, dass Gerichtsgebühren nicht erhoben würden und der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf 5.000 € festgesetzt werde.n Erben – OLG Brandenburg 7 W 66/23
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.