Oberlandesgericht Celle 16 U 358/22 – Nachlassinsolvenz
RA und Notar Krau
Im Fall des Oberlandesgerichts Celle (Az. 16 U 358/22, Beschluss vom 30.08.2022) streitet die Klägerin gegen den Insolvenzverwalter
des Nachlasses der verstorbenen Frau E. Ed. Em. B. um die Feststellung einer nachrangigen Forderung in Höhe von 2,2 Millionen Euro zur Insolvenztabelle.
Die Klägerin fordert diese Summe auf Grundlage eines Vergleichs aus dem Jahr 2011 zurück, in dem sie sich bereits mit dem Insolvenzverwalter geeinigt hatte.
Die zentrale Frage ist, ob die Forderung der Klägerin aufgrund eines Wiederauflebens eines Schenkungsversprechens verjährt ist oder nicht.
Die Klägerin und ihre Mutter betreuten von 1989 bis 2005 Frau L.-K., die im Jahr 1999 die Schuldnerin und die Klägerin je zur Hälfte als Erbinnen einsetzte.
Im Jahr 2008 übertrug die Schuldnerin nach Auflösung ihrer Konten bei einer Schweizer Bank einen Betrag von 3,04 Millionen Euro sowie 367.992,22 US-Dollar als Schenkung auf Konten der Klägerin bei derselben Bank.
Nach dem Tod der Schuldnerin im Januar 2020 stellte die Erbin, Frau G. Em. B., im August 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass.
Das Verfahren wurde im Oktober 2010 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.
Der Beklagte focht die Schenkung von 2008 an und forderte die Rückzahlung.
Im Januar 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin 2,2 Millionen Euro an den Beklagten zahlte.
Später meldete die Klägerin 2017 einen Schenkungsanspruch in derselben Höhe zur Insolvenztabelle an, nachdem das Amtsgericht Hannover
die Gläubiger nachrangiger Forderungen aufgefordert hatte, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Hannover eine Feststellungsklage, um ihre Forderung anerkennen zu lassen.
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, und der Beklagte legte Berufung ein, die vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde.
Der Beklagte argumentierte, dass die Forderung verjährt sei und er sich auf die Verjährungseinrede berufen könne.
Zudem bestritt er das Wiederaufleben der Forderung und die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährung durch besondere Umstände.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren, dass die Forderung der Klägerin durch die Rückzahlung an den Insolvenzverwalter
gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederauflebte und die Verjährung durch die besondere Konstellation des Insolvenzverfahrens gehemmt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre Forderung nicht schon früher durchsetzen konnte, da sie auf eine besondere Aufforderung
zur Anmeldung der nachrangigen Forderung im Insolvenzverfahren angewiesen war.
Diese Aufforderung erfolgte erst 2017, weshalb die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann.
Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Beklagte sich nicht auf die Verjährungseinrede berufen könne,
da die Parteien im Vergleich von 2011 festgelegt hatten, dass keine Einwendungen gegen die wiederauflebenden Ansprüche der Klägerin erhoben werden sollten.
Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „Einwendungen“ im Vergleich weit auszulegen sei und auch die Einrede der Verjährung umfasse.
Das Gericht sah in der besonderen insolvenzrechtlichen Situation eine Regelungslücke im Gesetz, die durch eine analoge Anwendung des § 206 BGB geschlossen werden könne.
Da die Klägerin bis zur Aufforderung des Insolvenzgerichts im Jahr 2017 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreifen konnte, wurde die Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt.
Die Klage der Klägerin, die im Januar 2018 einging, führte somit erneut zu einer Hemmung der Verjährung.
Schließlich beschloss das Oberlandesgericht, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Erfolgsaussichten gering waren und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag.
Der Beklagte wurde aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden.
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