OLG Brandenburg 11 U 64/21 – Sterbegeld

September 29, 2022

OLG Brandenburg 11 U 64/21 – Sterbegeld

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Brandenburg (Az. 11 U 64/21) befasst sich mit der Frage, ob der Kläger, der laut Erbschein als Alleinerbe seines verstorbenen Bruders bestätigt wurde,

Anspruch auf die Auszahlung des Sterbegeldes hat, das aus einer betrieblichen Altersvorsorge resultiert.

Der Kläger verlangte von der beklagten Pensionskasse, die als Versicherer auftrat, die Zahlung der Versicherungssumme, da der Versicherungsfall durch den Tod seines Bruders eingetreten sei.

Das Landgericht Neuruppin hatte die Klage abgewiesen, weshalb der Kläger teilweise Berufung einlegte.

Das OLG änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Kläger die geforderte Summe von 5.443,89 Euro nebst Zinsen von den Beklagten erhält.

Lediglich die Forderung nach höheren Zinsen wurde abgewiesen.

Außerdem muss der Kläger die Kosten tragen, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind.

OLG Brandenburg 11 U 64/21 – Sterbegeld

Die Beklagte trägt jedoch die restlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen

Wesentliche Rechtsgrundlagen, die herangezogen wurden, sind das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APK) des abgeschlossenen Gruppenvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge.

Der Verstorbene war versicherte Person, nicht jedoch Versicherungsnehmer, und hatte ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf das Sterbegeld.

Da keine weiteren versorgungsberechtigten Angehörigen existieren, steht dem Kläger als Alleinerben das Sterbegeld zu.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Sterbegeldes bereits an eine von den Kindern des Verstorbenen benannte Person erfolgt sei, bevor diese die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft rückwirkend gilt, sodass der Kläger als Alleinerbe angesehen werden kann.

Da die Kinder nicht als bezugsberechtigt benannt wurden, konnten die Beklagten diese Leistung nicht schuldbefreiend erbringen.

Der Kläger muss sich nicht auf einen Herausgabeanspruch gegen die Kinder verweisen lassen, da diese nicht rechtmäßiger Empfänger des Sterbegeldes waren

OLG Brandenburg 11 U 64/21 – Sterbegeld

Das Gericht betont, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen würde.

Dabei wurde klargestellt, dass das Erbe des Verstorbenen gemäß den gesetzlichen Regelungen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die rechtlichen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und der Fall keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts besitzt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.443,89 Euro festgelegt

RA und Notar Krau

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