OLG Brandenburg 13 WF 114/18 – familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung

August 3, 2022

OLG Brandenburg 13 WF 114/18 – familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt.

Kernaussage:

Bei der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind wegen Überschuldung des Nachlasses hat das Familiengericht umfassende Ermittlungen durchzuführen, um eine mögliche Überschuldung sorgfältig zu prüfen und die Gründe bereits erfolgter Erbausschlagungen zu ermitteln.

Sachverhalt:

Ein minderjähriges Kind möchte das Erbe seines verstorbenen Großonkels ausschlagen, da der Nachlass vermutlich überschuldet ist. Die Mutter des Kindes, die alleinsorgeberechtigt ist, hat die Erbschaft bereits für das Kind ausgeschlagen und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht hat die Genehmigung versagt, da die Mutter die Überschuldung nicht ausreichend nachgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung legt die Mutter Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Brandenburg 13 WF 114/18 – familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung

  • Genehmigungspflicht: Die Erbausschlagung für das minderjährige Kind bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, da die Mutter außerhalb des Erbganges steht.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Das Familiengericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln.
  • Umfang der Ermittlungen: Bei einer Erbausschlagung wegen Überschuldung muss das Gericht über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weitere Ermittlungen durchführen. Dazu gehören die Beiziehung der Nachlassakten, eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung und die Ermittlung der Gründe für bereits erfolgte Erbausschlagungen.
  • Keine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung: Das FamFG sieht keine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes vor, anders als in anderen Nachlasssachen.
  • Indizwirkung: Wenn nahe Angehörige des Erblassers die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen, kann dies ein Indiz für eine Überschuldung sein.
  • Einbeziehung naher Angehöriger: Das Familiengericht muss nahe Angehörige in seine Ermittlungen einbeziehen und sie gegebenenfalls persönlich anhören, um die Gründe für ihre Erbausschlagungen zu erfahren.

Fazit:

Das OLG Brandenburg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück, da das Amtsgericht seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Familiengericht muss nun weitere Ermittlungen durchführen, um die mögliche Überschuldung des Nachlasses sorgfältig zu prüfen und die Gründe für bereits erfolgte Erbausschlagungen zu ermitteln. Die Mutter des Kindes erhält Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

RA und Notar Krau

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