OLG Brandenburg 3 W 55/22

April 22, 2023

OLG Brandenburg 3 W 55/22 Beschl. v. 31.8.2022 – Wirksame Enterbung durch eine Anrechnungsbestimmung bzgl. des Pflichtteils in einem notariell beurkundeten Übergabevertrag


OLG Brandenburg 3 W 55/22

I. Die Erblasserin (E) verstarb am …2021 verwitwet.

Aus der einzigen Ehe gingen vier gemeinschaftliche Kinder hervor, die Beteiligten zu 1 bis 3 (B 1 – 3), sowie …, der am …2021 nachverstorben ist.

Im vorliegenden Verfahren beantragt B 1 einen Erbschein, der die vier Kinder der E zu je 1/4 als gesetzliche Erben ausweist.


E übertrug 1993 mit notariellem Überlassungsvertrag das in ihrem Eigentum stehende Grundstück unentgeltlich auf B 1. In Ziff. IX der Urkunde heißt es:


„Die Überlassung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf den Pflichtteil des Erwerbers am künftigen Nachlaß des Veräußerers.


Die Erschienenen zu 3 bis 6 [Anm.: richtig 3 bis 5, die weiteren Kinder der E] verzichten für sich und ihre Nachkommen hiermit gegenständlich beschränkt auf die vorstehende Überlassung auf ihr Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlaß der Erschienenen zu 1.

Die Erschienene zu 1 nimmt den Verzicht jeweils entgegen und an.“


Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei.

Hiergegen wendet sich B 2 mit seiner Beschwerde, mit der er einwendet, Ziff. IX des Überlassungsvertrags (ÜV) stelle eine Verfügung von Todes wegen dar, mit der B 1 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sei.
Die Rechtspflegerin hat daraufhin die Sache der Nachlassrichterin vorgelegt. Nachdem diese mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eine letztwillige Verfügung handeln dürfte, die Sache der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung wieder vorgelegt hat, hat diese der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


Gründe:

OLG Brandenburg 3 W 55/22
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Beschluss leidet nicht bereits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler.

Die Rechtspflegerin war, obwohl der Senat davon ausgeht, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt (s.u. 2.) berechtigt, den Feststellungsbeschluss zu treffen.

Zwar ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG die Erteilung von Erbscheinen, soweit eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, dem Richter vorbehalten.

Auch in diesem Fall kann der Richter die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist und der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist

(§ 16 Abs. 3 S. 1 RPflG).

Die Nachlassrichterin hat die Sache nach Vorlage durch die Rechtspflegerin dieser durch Verfügung vom …2022 ausdrücklich zugeschrieben und damit von ihrer Befugnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 RPflG Gebrauch gemacht.

Daran war die Rechtspflegerin nach § 16 Abs. 3 S. 2 RPflG gebunden

(Senat v. 14.5.2013 – 3 W 20/13, ZEV 2013, 614 mAnm Eberl-Borges;

OLG Hamm v. 15.9.2011 – I-15 Wx 332/10, BeckRS 2011, 24069).

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.


Der beantragte Erbschein kann so nicht erteilt werden, da B 1 nicht (Mit-)Erbe der E geworden ist.


Er wurde durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1938 BGB).

OLG Brandenburg 3 W 55/22


Ziff. IX Abs. 1 ÜV ist dahingehend auszulegen (§ 133 BGB), dass B 1 nichts mehr aus dem Nachlass erhalten sollte, also nach § 1938 BGB enterbt werden sollte.


a) Der notarielle Überlassungsvertrag genügt den Anforderungen, die an ein ordentliches Testament nach § 2231 Nr. 1, § 2231 BGB zu stellen sind.

Dass der Überlassungsvertrag nicht auch als Testament bezeichnet worden ist, steht dem nicht entgegen.


Auch nach der Rechtsprechung des BGH kann in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswerts in einem notariellen Überlassungsvertrag, die „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“ erfolgt, zugleich eine Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung liegen

(BGH v. 27.1.2010 – IV ZR 91/09, ZEV 2010, 190 mAnm Keim).

Entscheidend ist der im Auslegungsweg zu ermittelnde Erblasserwille, ob mit der Zuwendung zugleich eine Enterbung des Empfängers gewünscht war und im Übergabevertrag festgelegt werden sollte

(BGH aaO).


b) Der Wille der E, im notariellen Überlassungsvertrag zugleich eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, ergibt sich hier aus dem Inhalt der Ziff. IX Abs. 1 ÜV. In dieser kommt der Wille der E, … von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen, eindeutig zum Ausdruck.


aa) E hat die Enterbung in der Urkunde zwar nicht wörtlich angeordnet.

OLG Brandenburg 3 W 55/22


Die Enterbung muss aber nicht eindeutig im Testament erklärt werden. Eine stillschweigende Enterbung ist möglich, wenn der Ausschließungswille eindeutig zum Ausdruck kommt

(OLG Hamm v. 9.12.2011 – 15 W 701/10, ZEV 2012, 314;

OLG München v. 29.9.2000 – 21 U 2369/00, ZEV 2001, 153 (154)).

In dem Fall ist dann durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, welchen Willen der Erblasser hatte

(Große-Boymann in Burandt/Rojahn, ErbR, 4. Aufl. 2022, BGB § 1938 Rn. 3).

Wie bei jedem sonstigen Inhalt einer letztwilligen Verfügung muss jedoch auch insoweit die Bedeutung der Erklärung mit der notwendigen Sicherheit feststehen

(Otte in Staudinger, BGB, 2017, § 1938 Rn. 7;

Lieder in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1938 Rn. 1).


bb) Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 150 Rn. 10 f.) ist bei der Auslegung eines jeden Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).

OLG Brandenburg 3 W 55/22

Dabei darf sich der Tatrichter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können.

Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.

Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.

Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu hinterfragen.

Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung wirklich beilegen wollte

(KG v. 4.9.2015 – 6 W 100/15, BeckRS 2016, 17368).


cc) Dies zugrunde gelegt, ergibt die Auslegung hier, dass E den B 1 enterbt hat (§ 1938 BGB).
20In Ziff. IX ÜV kommt der Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck und damit sind die Voraussetzungen für eine „stillschweigende Enterbung“ gegeben

(BayObLG v. 2.3.1992 – BReg. 1 Z 46/91, BeckRS 1992, 5835).


E bestimmt in Ziff. IX Abs. 1 ÜV nicht nur, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, sondern zusätzlich die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil erfolgen soll.

OLG Brandenburg 3 W 55/22

Aus dieser Formulierung der Klausel, die sich nicht auf eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil beschränkt, sondern ausdrücklich eine Anrechnung (auch) auf den Pflichtteil anordnet, lässt sich der Wille entnehmen, dass dem Beteiligten allenfalls der Pflichtteil verbleiben sollte.

Geht ein Erblasser, wie vorliegend der Fall, aber davon aus, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten soll, kann darin eine Enterbung gem. § 1938 BGB gesehen werden

(M. Schmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1938 Rn. 6, Stand 3.4.2020; Otte BGB § 1938 Rn. 7).

Die Beschränkung auf den Pflichtteil setzt nämlich voraus, dass der Beteiligte nicht gesetzlicher Erbe geworden ist. Zwangsläufig ist diese Auslegung zwar nicht.

Hier sprechen aber noch weitere Umstände für eine Enterbung des B 1.

Die Verfügung enthält Anordnungen, die nur den Pflichtteilsberechtigten betreffen, nämlich die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB.

OLG Brandenburg 3 W 55/22

Auch daraus ergibt sich der Wille der E, dass B 1, soweit rechtlich möglich, als Erbe ausgeschlossen werden sollte.

Darüber hinaus streitet für den Willen der E, B von der Erbfolge auszuschließen, auch Ziff. IX Abs. 2 ÜV, in dem die anderen Kinder der E für sich und ihre Nachkommen

(zulässigerweise, vgl. hierzu Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2346 Rn. 15)

gegenständlich beschränkt auf ihr Pflichtteilsrecht am zukünftigen Nachlass der E verzichtet haben und E diesen Verzicht angenommen hat.

Dies bedeutet, dass für die weiteren Kinder der E etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche im Hinblick auf die (schenkweise) Übertragung des Grundstücks auf B 1 nach §§ 2325, 2329 BGB ausgeschlossen sind.

Auch dies spricht dafür, dass B 1 zwar keinen Pflichtteilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister ausgesetzt sein sollte und ihm das Hausgrundstück verbleiben sollte, er aber nicht darüber hinaus auch noch als gesetzlicher Erbe am Nachlass der E partizipieren sollte

OLG Brandenburg 3 W 55/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…