OLG Brandenburg 3 W 67/22 Beschluss 9.8.2022 – Konkludente gegenseitige Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

Februar 14, 2023

OLG Brandenburg 3 W 67/22 Beschluss 9.8.2022 – Konkludente gegenseitige Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 9. August 2022 (Az. 3 W 67/22) behandelt die Frage,

ob sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament stillschweigend gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben.

Der Antragsteller begehrte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Ehefrau des Erblassers zu 1/2 und die gemeinsamen Kinder zu je 1/6 als Erben ausweist.

Das Testament aus dem Jahr 2019 verfügte, dass das gemeinsame Wohnhaus nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners auf die Tochter und den Enkel übergehen solle.

Es enthielt jedoch keine explizite Regelung für den ersten Todesfall.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und deutete das Testament dahingehend aus, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten,

da das Haus nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners weitervererbt werden sollte.

OLG Brandenburg 3 W 67/22 Beschluss vom 09.08.2022 – Konkludente gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass das Testament keine Hinweise auf eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung enthalte.

Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde statt.

Es stellte fest, dass das Testament keine Anhaltspunkte für eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten enthalte und somit die gesetzliche Erbfolge gelte.

Das Gericht führte aus, dass bei der Auslegung eines Testaments gemäß § 133 BGB der tatsächliche Wille des Erblassers entscheidend ist.

Da das Testament keine ausdrückliche oder konkludente Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben enthält

und das Vermögen der Eheleute nicht ausschließlich im Wohnhaus bestand, könne nicht von einer gegenseitigen Erbeinsetzung ausgegangen werden.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die bloße Bezeichnung einer Person als Erbe in einem Testament bei Laientexten nicht zwangsläufig eine Erbeinsetzung im rechtlichen Sinne darstellt.

Insgesamt entschied das OLG, dass die gesetzliche Erbfolge greift und der beantragte Erbschein zu erteilen ist.

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