OLG Braunschweig 3 W 885/22 – Nachlasspfleger
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat in dem Beschluss 3 W 885/22 entschieden, dass die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß § 1789 BGB
in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ausnahmsweise auch dann wirksam ist, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in Anwesenheit, sondern telefonisch erfolgt ist.
Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dar, die eine persönliche Anwesenheit des Vormunds bzw. Nachlasspflegers bei der Verpflichtung grundsätzlich erforderlich.
Im zugrunde liegenden Fall bestellte das Nachlassgericht Hann. Münden am 12. November 2020 den als Rechtsanwalt tätigen eingesetzt zu 2) zum Nachlasspfleger für unbekannte Erben.
Aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Pandemiemaßnahmen erfolgte die Verpflichtung des Nachlasspflegers telefonisch.
Am 17. November 2020 führte die zuständige Rechtspflegerin ein Telefongespräch mit dem Nachlasspfleger, in dem er über seine Pflichten belehrt und zur treuen Amtsführung verpflichtet wurde.
Diese Vorgehensweise wurde vom Nachlassgericht protokolliert.
Die Nachlasspflegschaft war notwendig, um das Erbe einer verstorbenen Erblasserin zu sichern, da deren Erben zunächst unbekannt waren.
Später stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer Alleinerbe war, und er erhob Beschwerde gegen die vom Nachlassgericht festgesetzte
Vergütung des Nachlasspflegers in Höhe von 1.983,73 Euro für den Zeitraum vom 5. März bis 9. November 2021.
Er argumentierte, der Nachlasspfleger habe seine Pflichten grob verletzt und sich unrechtmäßig Gebühren erarbeitet, indem er unnötige Ermittlungen durchführte, obwohl die Erbfolge bereits feststand.
Der Beschwerdeführer warf dem Nachlasspfleger außerdem vor, er habe das Finanzamt nicht über seine Erbenstellung informiert und einen zu hohen Verkehrswert
für ein Grundstück in der Erbschaftssteuererklärung angegeben, was zu einer höheren Steuerlast geführt habe.
Das OLG Braunschweig wies die Beschwerde jedoch zurück.
Es stellte sich heraus, dass die Bestellung des Nachlasspflegers wirksam war, obwohl sie telefonisch durchgeführt wurde,
da die Pandemiesituation ein Abweichen vom Regelfall der persönlichen Anwesenheit rechtfertigte.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Nachlasspfleger seine Aufgaben korrekt ausgeführt habe und keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorgelegen habe,
die eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs rechtfertigen würden.
Das OLG schloss sich hierbei der gängigen Rechtsprechung an, dass mangelhafte Geschäftsführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wird,
außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die einer vorsätzlichen Schädigung des Nachlassvermögens gleichkommen.
Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage, ob eine telefonische Verpflichtung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers wirksam sein kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Dies betrifft insbesondere die Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, die eine persönliche Anwesenheit verlangt hatte,
um die Bedeutung und den konstitutiven Charakter des Bestellakts zu unterstreichen.
Insgesamt wurde die telefonische Verpflichtung des Nachlasspflegers in diesem Ausnahmefall als zulässig erachtet, da die pandemiebedingte Situation
und die berufliche Erfahrung des Nachlasspflegers dies rechtfertigten.
Die festgesetzte Vergütung wurde als angemessen bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.