OLG Bremen 5 AR 3/21

September 18, 2022

OLG Bremen 5 AR 3/21, Beschluss vom 08.09.2021 – gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bremen bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe OLG Bremen 5 AR 3/21

Am 11.11.2005 verstarb Herr A, zuletzt wohnhaft in Bremen.

Er wurde zu gleichen Teilen beerbt von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau B. und seinen Kindern, den Beteiligten zu 2.) und 3.).

Zu seinem Nachlass gehören u.a. auch zahlreiche Kunstgegenstände von erheblichem Wert, die sich derzeit als Leihgaben in verschiedenen Museen in Deutschland bzw. England befinden.[…].

Den Erben gelang es bisher nicht, die Auseinandersetzung über den umfangreichen Nachlass endgültig abzuschließen; insbesondere über das Schicksal der zum Nachlass gehörenden Kunstwerke konnte keine Einigung herbeigeführt werden.

Ein Versuch der vormaligen Antragstellerin, Einvernehmen über eine Veräußerung durch das Auktionshaus […] in New York zu erlangen, scheiterte.

Mit einem am 30.12.2020 beim Amtsgericht Bremen eingereichten Antrag begehrte die vormalige Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung der Kunstgegenstände gem. §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1, 1246 Abs. 1 u. 2 BGB u.a. durch Kündigung der Leihverträge mit den aktuellen Besitzern und Überführung der Bilder an das New Yorker Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung.

Hierzu führte sie im Einzelnen aus, aus welchen Gründen die von ihr vorgeschlagene Art u. Weise der Verwertung im Interesse aller Beteiligten sei. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vertrat die Antragstellerin die Auffassung, diese ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Gerichtsstands der Erbschaft und insbesondere der Teilung der Erbschaft.

Das Amtsgericht Bremen wies das Verfahren dem Nachlassgericht zu. Dieses äußerte vor dem Hintergrund der Regelung in §§ 410 Nr. 4, 411 Abs. 4 FamFG zunächst Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit, erklärte sich sodann durch Beschluss vom 3.02.2021 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Berlin Mitte.

Zur Begründung verwies das Nachlassgericht auf die für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendende Vorschrift des § 411 Abs. 4 FamFG, wonach dasjenige Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk sich die zu verwertenden Gegenstände befinden.

Da sich die Gegenstände an mehreren Orten befänden und damit mehrere Gerichtsstände eröffnet seien, die Antragstellerin aber von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht habe, sei der Gerichtsstand nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen.

Dies sei aufgrund der räumlichen Nähe der (seinerzeit nahe Berlin wohnhaften) Antragstellerin das Amtsgericht Berlin.

Mit Beschluss vom 3.06.2021 erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Mitte für örtlich unzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor.

Das Amtsgericht Berlin Mitte meint, das Amtsgericht Bremen habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, weil es diese nicht auf ihr Wahlrecht und seine Absicht, sich für unzuständig zu erklären, verwiesen habe.

Die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen seien irrig, denn es handele sich um ein schriftliches Verfahren, bei dem es auf die Nähe zum Gericht nicht ankommen könne. Überdies befinde sich der überwiegende Teil der Gemälde in Köln und nicht in Berlin.

Nachdem die Antragstellerin am 31.05.2021 verstorben ist, hat der Antragsteller das Verfahren in seiner Eigenschaft als deren Testamentsvollstrecker aufgenommen.

Der Senat hat den Antrag vom 30.12.2020 den weiteren Beteiligten zur Kenntnis und dem Antragsteller Gelegenheit zur Ausübung seines Wahlrechts gegeben. Die weiteren Beteiligten haben sich nicht geäußert, der Antragsteller hält die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen weiterhin für gegeben.

II.

OLG Bremen 5 AR 3/21

1.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, nachdem sich sowohl das zunächst angerufene Amtsgericht Bremen als auch das Amtsgericht Berlin-Mitte rechtkräftig für unzuständig erklärt haben. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass beide Amtsgerichte sämtliche Verfahrensbeteiligten von ihren Entscheidungen in Kenntnis gesetzt haben, was nach der Rechtsprechung unabdingbare Voraussetzung für das Verfahren ist

(vgl. OLG Bremen BeckRS 2011, 9875;

OLG Düsseldorf NZFam 2016, 905),

doch hat dies der Senat im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens nachgeholt. Das OLG Bremen ist gem. § 5 Abs. 2 FamFG auch zur Entscheidung berufen.

Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 27 ZPO, sondern aus den einschlägigen Regelungen der §§ 410 Abs. 4 u. 411 Abs. 4 FamFG. § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in § 27 Abs. 1 ZPO abschließend aufgeführten Streitigkeiten; es handelt sich also keineswegs um einen umfassenden Erbschaftsgerichtsstand

(vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 27 ZPO Rn. 1;

BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 27 Rn. 1; MüKoZPO/Patzina ZPO § 27 Rn. 4;

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. Juni 2019 – 6 O 1565/19 –, juris Rn. 5).

Die hier begehrte Zustimmung zur anderweitigen Verwertung der Nachlassgegenstände stellt indes keinen Fall der Erbschaftsauseinandersetzung i.S.v. § 27 Abs. 1 ZPO dar, denn die Klage auf Teilung der Erbschaft erfasst die Auseinandersetzung unter Miterben nach den §§ 2042 ff. BGB, soweit diese im Wege der Auseinandersetzungsklage betrieben wird und nicht auf andere Weise erfolgt

(MüKoZPO/Patzina ZPO § 27 Rn. 12).

Vorliegend geht es aber nicht um die Auseinandersetzung des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses; der Antragsteller begehrt vielmehr die Mitwirkung der weiteren Beteiligten bei der Vorbereitung der Auseinandersetzung, denn er erstrebt – ggf. mit gerichtlicher Hilfe – die Zustimmung der weiteren Beteiligten zu einer bestimmten Art der Verwertung von Nachlassgegenständen, um sodann darüber eine Auseinandersetzung herbeizuführen.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von dem Antragsteller für seine Auffassung bemühten Entscheidung des BGH vom 22.10.1991 (Beschl., X ARZ 11/91 = NJW 1992, 364), denn dort ging es um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für einen Anspruch aus § 2057a BGB, einem Anspruch, der einen im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Abrechnungsposten betrifft und damit unmittelbar die Auseinandersetzung unter den Miterben befördert.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das vorliegende Verfahren eindeutig nicht der streitigen Gerichtsbarkeit zugeordnet hat, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit; schon deswegen ist der Anwendungsbereich des § 27 ZPO nicht eröffnet.

Es liegt schlussendlich auch keine Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung von § 27 ZPO rechtfertigen könnte, denn der Gesetzgeber hat in den §§ 410 und 411 FamFG ja gerade eine Regelung für diese Fallgestaltung getroffen.

Daher kann sich der Antragsteller für seine Auffassung auch nicht auf § 23a GVG berufen, denn diese Norm regelt die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Nachlasssachen, enthält aber keine Aussage zu örtlichen Zuständigkeit.

Örtlich zuständig für die Bescheidung des Antrags ist mithin gem. §§ 410 Abs. 4, 411 Abs. 4 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zu verwertenden Nachlassgegenstände befinden. Das führt indes vorliegend zu einer Aufsplittung der Zuständigkeiten, wenn man der Auffassung folgt, es handele sich um eine ausschließliche Zuständigkeit

(so Holzer in: Prütting/Helms , FamFG , 5. Aufl. 2020 § 411 Rn. 6).

Dies wird mit dem Argument hingenommen, dass anderenfalls gar keine Zuständigkeit feststellbar sei

(vgl. Damrau in ZEV 2008, S. 216 ff, sub. 3.1.6).

Gleichwohl erscheint das im Hinblick auf die Möglichkeit, dass es in Bezug auf die Verwertung gleichartiger, aber an verschiedenen Orten lagernder Gegenstände aus demselben Nachlass zu unterschiedlichen Verwertungsverfahren kommen könnte, äußerst misslich, abgesehen davon, dass sich für die in London befindlichen Gemälde eine Zuständigkeit auf diesem Wege gar nicht begründen ließe.

Diese Problematik hat der Gesetzgeber offenbar übersehen.

Schließen ließe sich diese Lücke auf zweierlei Wegen: entweder wird dem Willen des Gesetzgebers folgend an der Anknüpfung an den Ort der Nachlassgegenstände festgehalten und dem Prioritätsprinzip folgend (§ 2 Abs. 1 FamGKG) auf das erste, mit der Sache befasste zuständige Amtsgericht abgestellt oder es wird unter Abstandnahme vom Prinzip der Lagebezogenheit auf die grundsätzliche wohnortsbezogene Zuständigkeitsregelung des § 343 Abs. 1 FamFG abgestellt.

Für den hier vorliegenden Einzelfall hält der Senat die mit einer lagebezogenen Zuständigkeit möglicherweise verbundenen Vorteile für nicht zielführend.

Es mag Fälle geben, in denen die Sachkunde des Gerichts am Ort der Nachlassgegenstände für die Beurteilung der Frage einer anderweitigen Verwertung von Vorteil ist.

Der Vorliegende zählt dazu nicht, denn es ist nicht erkennbar, dass der Ort der Entscheidung in irgendeiner Weise für die Beurteilung der Frage der Verwertung der in Rede stehenden Kunstwerke von Bedeutung ist.

Insbesondere die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der im Ausland befindlichen Gemälde kann unter Anwendung der lagebezogenen Betrachtungsweise nicht befriedigend gelöst werden.

Es ist daher auf die allgemeine Zuständigkeit des § 343 Abs.1 FamFG abzustellen, auch wenn damit ein Gericht örtlich zuständig wird, in dessen Bezirk sich überhaupt kein Nachlassgegenstand befindet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 5 Abs. 3 FamFG).

OLG Bremen 5 AR 3/21

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