OLG Bremen 5 AR 3/21 – gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung

September 18, 2022

OLG Bremen 5 AR 3/21 – gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung von Nachlassgegenständen ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig,

auch wenn sich die Gegenstände an verschiedenen Orten befinden.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ einen umfangreichen Nachlass, darunter wertvolle Kunstgegenstände, die sich als Leihgaben in verschiedenen Museen befanden.
  • Die Erben konnten sich nicht über die Verwertung der Kunstwerke einigen.
  • Die (inzwischen verstorbene) Ehefrau des Erblassers beantragte beim Amtsgericht Bremen eine gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung, nämlich die Kündigung der Leihverträge und Versteigerung der Kunstwerke in New York.
  • Das Amtsgericht Bremen erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Berlin Mitte, da sich die Antragstellerin seinerzeit in der Nähe von Berlin aufhielt und das Verfahren schriftlich durchgeführt werden sollte.
  • Das Amtsgericht Berlin Mitte erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
  • Der Testamentsvollstrecker der verstorbenen Ehefrau übernahm das Verfahren und hielt an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen fest.

Entscheidungsgründe:

OLG Bremen 5 AR 3/21 – gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung

  • Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass das Amtsgericht Bremen zuständig ist.
  • Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft), da es sich nicht um eine Auseinandersetzung unter Miterben handelt, sondern um die Vorbereitung der Auseinandersetzung.
  • Die Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 410 Abs. 4, 411 Abs. 4 FamFG (Gericht am Ort der Nachlassgegenstände), da dies zu einer Aufsplittung der Zuständigkeiten führen würde und bei im Ausland befindlichen Gegenständen keine Zuständigkeit begründen könnte.
  • Daher ist auf die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 343 Abs. 1 FamFG abzustellen, wonach das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist.
  • Im vorliegenden Fall ist dies das Amtsgericht Bremen.
  • Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Fazit:

  • Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine abweichende Art der Verwertung von Nachlassgegenständen ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig, auch wenn sich die Gegenstände an verschiedenen Orten befinden.
  • Diese Entscheidung dient der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und der Verfahrensvereinfachung.
RA und Notar Krau

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