OLG Celle 6 U 114/09
Berufungsverfahren im Streit um einen Wertersatzanspruch eines beeinträchtigten Vermächtnisnehmers: Zulassung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses
Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist im Berufungsverfahren auch dann zuzulassen, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses streitig ist, sofern das Berufungsgericht den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ausspricht, ohne dessen sachlichrechtliche Voraussetzungen zu prüfen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und die Klage weiter abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin mehr als 90.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2009 zu zahlen. Dem Beklagten wird als Erben die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der am 29. Mai 2008 verstorbenen G. C. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und der Beklagte 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren auf 124.755,21 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Wertersatz als beeinträchtigte Vermächtnisnehmerin.
Durch notariellen Erbvertrag zwischen der am 29. Mai 2008 verstorbenen G. C. und deren am 25. März 2003 vorverstorbenen Ehemannes K.-H. C. sowie den Parteien, deren Abkömmlingen, vom 24. Februar 1995 setzten die Erblasserin und ihr Ehemann einander als alleinige Vollerben und den Beklagten als Erben des Überlebenden von ihnen ein. Der Klägerin, die auf Erb- und Pflichtteilsansprüche nach den Testierenden verzichtete, vermachten diese nach dem Tode des Überlebenden von ihnen ihre je hälftigen Miteigentumsanteile an ihrer Eigentumswohnung in L.. Aufgrund notariellen Vertrages vom 4. November 1999 veräußerten die Testierenden diese Eigentumswohnung, das Inventar nicht mitgerechnet, für 244.000 DM.
Die Klägerin hat diesen Betrag, umgerechnet 124.755,21 €, nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten klageweise geltend gemacht. – Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat vorgetragen, die Testierenden hätten die Eigentumswohnung veräußern müssen, um ihren angemessenen Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können; die Wohnung sei beim Tode der Erblasserin nur 90.000 € wert gewesen; der Nachlass der Erblasserin habe aus einer Forderung gegen die Sparkasse von rund 4.500 €, einer Münzsammlung im Wert von etwa 3.000 € und Hausrat im Wert von etwa 1.500 € bestanden; dies sei das, was er von seinen Eltern geerbt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten bis auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt. – Gegen dieses Urteil wendet der Beklagte sich mit der Berufung, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt. In der Berufungsbegründung trägt er vor, das Landgericht hätte der Klägerin allenfalls als Wertersatz zusprechen dürfen, was die Erblasserin ihm – dem Beklagten – hinterlassen habe. Mit weiterem Schriftsatz legt er Protokoll über die Eröffnung des Erbvertrages nach der Erblasserin am 06. Juli 2009 und seine Ausschlagungserklärung vom 28. August 2009 vor. Daraus leitet er ab, der Klägerin nichts zu schulden, weil er nicht Erbe der Erblasserin sei. Die Klägerin zugesteht nunmehr, dass die Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin 90.000 € wert gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Wenn ein Erbe die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erstrebt, ist es rechtlich nicht erforderlich, dass er von den von § 1990 BGB erfassten Einreden die in seinem Fall einzig richtige erklärt. Vielmehr genügt es, dass aufgrund seines Vorbringens der Wille eindeutig erkennbar ist, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass herbeizuführen. Der Erbe braucht sich nicht einmal speziell auf § 1990 BGB zu berufen. Es reicht aus, dass er nur den allgemeinen Vorbehalt des § 780 ZPO begehrt (vgl. KG Berlin 12. Zivilsenat, Urteil vom 21.11.2007, Aktenzeichen 12 U 32/02, zitiert nach juris: Rn. 8). Dies hat der Beklagte getan. Einer Aufklärung der streitigen Frage der Dürftigkeit des Nachlasses bedarf es im Erkenntnisverfahren nicht (vgl. KG Berlin a.a.O., zitiert nach juris: Rn. 16).
Die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Dürftigkeitseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen. Der Beklagte hat die der Einrede zugrunde liegenden Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen. Dass diese streitig sind, ist unerheblich, da die Aufklärung der Frage der Dürftigkeit des Nachlasses nicht im Erkenntnisverfahren erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.