OLG Celle 6 W 32/11 – Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

September 23, 2022

OLG Celle 6 W 32/11 – Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann auch als Verzicht auf eine testamentarische Zuwendung ausgelegt werden, wenn diese inhaltlich dem gesetzlichen Erbrecht entspricht.

Hintergrund:

  • Der Erblasser hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihren Sohn als Nacherben bestimmten.
  • Der Sohn verzichtete später in einem Vertrag mit seinen Eltern auf sein gesetzliches Erbrecht.
  • Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Enkel (Beteiligter zu 1) einen Erbschein als Alleinerbe, da er der Ansicht war, dass der Verzicht des Sohnes auch die testamentarische Erbeinsetzung erfasst.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab und erteilte einen Erbschein, der den Enkel und den Sohn als Miterben auswies.
  • Der Enkel legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Celle 6 W 32/11 – Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

  • Auslegung des Verzichts: Das Oberlandesgericht Celle hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies es an, dem Enkel einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen.
  • Verzicht auf testamentarische Zuwendung: Die Erklärung des Sohnes, auf sein gesetzliches Erbrecht zu verzichten, wurde so ausgelegt, dass er damit auch auf die ihm im Testament gemachte Zuwendung verzichtet hat.
  • Inhaltliche Deckungsgleichheit: Die testamentarische Zuwendung entsprach inhaltlich dem gesetzlichen Erbteil des Sohnes.
  • Unwirksamkeit der Erbeinsetzung: Die Erbeinsetzung des Sohnes ist somit wirkungslos, als hätte er den Erbfall nicht erlebt.
  • Keine Ersatznacherben: Da der Sohn sein Erbrecht freiwillig aufgegeben hat und dafür eine Abfindung erhielt, ist keine Ersatznacherbschaft anzunehmen.
  • Anwachsung: Der Erbteil des Sohnes wächst der Tochter an, sodass der Enkel als deren Abkömmling Alleinerbe wird.

Fazit:

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann auch als Verzicht auf eine testamentarische Zuwendung ausgelegt werden, wenn diese inhaltlich dem gesetzlichen Erbrecht entspricht. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass der Enkel Alleinerbe wurde, da der Sohn auf sein Erbrecht verzichtet hatte und keine Ersatznacherben eingesetzt waren.

RA und Notar Krau

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