OLG Dresden 4 U 808/18 Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben

April 7, 2019

OLG Dresden 4 U 808/18 Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 9. Oktober 2018 (Az. 4 U 808/18) befasst sich mit der Frage, ob unbekannte Erben,

vertreten durch einen Nachlasspfleger, Anspruch auf die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme haben, die vom Erblasser abgeschlossen wurde.

Im Kern geht es darum, ob dieser Anspruch in den Nachlass fällt oder direkt den Erben zusteht.

Die Klage der Erben wurde ursprünglich zugelassen, jedoch als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts Dresden hatte keinen Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage führte.

Wesentlich ist dabei die Interpretation der Bezugsberechtigung im Zusammenhang mit der Lebensversicherung.

Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern entsteht direkt im Vermögen der Erben, wenn diese als „Erben laut Erbschein“ bezeichnet sind.

OLG Dresden 4 U 808/18 Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben

Diese Erben erwerben die Ansprüche auf die Versicherungssumme nicht kraft Erbrechts, sondern als Bezugsberechtigte.

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist die Frage, ob der Nachlasspfleger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen.

Das OLG Dresden stellte klar, dass ein solches Bezugsrecht nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht mehr widerrufen werden kann.

Zudem wurde argumentiert, dass selbst wenn der Nachlasspfleger einen Widerruf versucht hätte, dies im Verhältnis zum Versicherer keinen Erfolg hätte.

Ein Widerruf wäre lediglich im Verhältnis zwischen den Erben und dem Versicherungsnehmer relevant, nicht aber im Deckungsverhältnis zum Versicherer.

Letztlich betonte das Gericht, dass die Klage der Erben unbegründet ist, da ihnen die Versicherungsleistung nicht als Nachlassforderung, sondern direkt als Bezugsberechtigten zusteht.

Das OLG Dresden bestätigte somit das Urteil des Landgerichts und wies die Klage endgültig ab.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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