OLG Düsseldorf 26 W 12/18 [AktE]

September 27, 2022

OLG Düsseldorf 26 W 12/18 [AktE] – Beschluss vom 05.07.2018 – aktienrechtliches Spruchverfahren – isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung

Die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung und damit auch eines Beschwerdeverfahrenes ist im aktienrechtlichen Spruchverfahren ausgeschlossen.

Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten können dabei keine andere Beurteilung zulassen.

Tenor OLG Düsseldorf 26 W 12/18

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.04.2018 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.03.2018 – 82 O 77/12 (AktE) – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe OLG Düsseldorf 26 W 12/18

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Umfang der gerichtlichen Aufklärung, wie sie das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13.03.2018 angeordnet hat.

Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der Postbank AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.08.2015 gem. §§ 327a, 327b AktG (sog. Squeeze-Out) auf die Antragsgegnerin übertragen worden sind.

Zur Überprüfung der Angemessenheit der ihnen insoweit zu gewährenden Barabfindung, die auf 35,05 € festgesetzt worden ist, haben sie ein Spruchverfahren eingeleitet, das bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 2/16 anhängig ist.

Den Squeeze-Out-Beschluss hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.10.2017 – 82 O 115/15 – auf die Anfechtungsklagen einiger Minderheitsaktionäre für nichtig erklärt.

Nach Erhebung dieser Anfechtungsklagen hatte die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht Köln einen so gen. Freigabeantrag auf Feststellung gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 AktG gestellt, dem durch Beschluss vom 18.12.2015 stattgegeben wurde (Az. 18 U 158/15), so dass der Übertragungsbeschluss am 21.12.2015 in das Handelsregister der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Bonn eingetragen und damit der Ausschluss der Minderheitsaktionäre – ungeachtet der dagegen gerichteten Klagen – wirksam und bestandskräftig geworden ist.

Verschiedene Minderheitsaktionäre haben daneben Zahlungsklagen bei dem Landgericht Köln erhoben, mit denen sie vor dem Hintergrund des freiwilligen Übernahmeangebots vom 07.10.2010 in Bezug auf die Aktien der Postbank AG zum Preis von 25 €/Aktie einen ergänzenden Zahlungsanspruch gemäß § 31 WpÜG verfolgen.

Sie machen geltend, die Deutsche Bank AG habe die Kontrolle über die Postbank AG bereits am 12.09.2008 erworben und sei daher schon seinerzeit verpflichtet gewesen, den Kontrollerwerb gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG anzuzeigen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot in Höhe des seinerzeit mit der – damaligen Mehrheitseignerin – Deutsche Post AG vereinbarten Preises i.H.v. 57,25 €/Aktie zu veröffentlichen.

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Mit Urteil vom 20.10.2017 hat das Landgericht in einem dieser Verfahren – 82 O 11/15 – der Klage stattgegeben (anhängig bei dem OLG Köln, 13 U 231/17).

Der Deutsche Bank AG seien die von der Deutschen Post gehaltenen Postbank-Aktien wegen “actinginconcert” durch die in den Übernahmeverträgen enthaltenen Interessensschutzklauseln zuzurechnen, so dass sie die 30%-Schwelle der Stimmrechte überschritten und ein Pflichtangebot wegen Kontrollerlangung hätte abgeben müssen.

Dieses hätte dem höchsten Preis entsprechen müssen, den sie der Deutschen Post ab September 2008 für eine Postbank-Aktie gezahlt habe.

Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehren die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der in dem am 30.03.2012 zwischen der DB Finanz-Holding GmbH – einer Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG – und der Postbank AG geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen, einer Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 25,18 €/Aktie und einer Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto 1,89 €/Aktie.

In diesem Verfahren – wie auch in dem Squeeze-Out-Spruchverfahren – rügen einige der Antragsteller ebenfalls, dass ihnen nicht bereits 2008 ein Pflichtangebot in Höhe des seinerzeit mit der Postbank AG vereinbarten Preises i.H.v. 57,25 €/Aktie unterbreitet worden sei; sie meinen, dass dies Einfluss auf die Höhe der ihnen zu gewährenden Abfindung haben müsse.

Mit Beschluss vom 17.07.2017 hatte die Kammer die Verfahrensbeteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass sie erwäge, die weitere Entwicklung im Hinblick auf die in sachlich zusammenhängenden Verfahren gestellten, mehr als 10 Musterverfahrensanträge zu zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der auch in diesem Verfahren geltend gemachten Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Aktionären der Deutsche Postbank AG ein Pflichtangebot i.H.v. 57,25 € zu unterbreiten, abzuwarten.

Diese Rechtsfragen seien auch im Spruchverfahren relevant, da sich eine solche Verpflichtung – ebenso wie dies für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 311 ff. AktG anerkannt sei – auf den Anspruch auf angemessene Abfindung auswirken könne.

Insoweit sei die Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten insbesondere im Lichte der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 betreffend Übernahmeangebote geboten, um sowohl im Interesse der Kapitalmärkte als auch im Interesse der Aktionäre eine Umgehung des WpÜG sowie unsanktionierte Übernahmeangebote zu verhindern.

Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass die zu treffende Zwischenentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung eines etwaigen Pflichtangebots gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nicht selbständig nach § 58 FamFG anfechtbar sei.

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Durch den angegriffenen Beschluss vom 13.03.2018 hat das Landgericht sodann darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung gemäß § 305 AktG geprüft werden solle, “ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG aus der Übernahme der Deutsche Postbank AG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung i.H.v. 57,25 € haben”.

Diese Aufklärung des Sachverhalts zu § 35 Abs. 2 WpÜG bzw. zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 305 AktG auf der Grundlage von 57,25 € solle parallel zur weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Aders – der angeordneten Erstellung eines Ergänzungsgutachtens – betrieben werden.

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, wie die Kammer sie mit Blick auf diverse Musterverfahrensanträge in dem ebenfalls bei ihr anhängigen Zivilverfahren 82 O 11/15 zunächst mit Beschluss vom 17.07.2017 in Betracht gezogen habe, komme mangels Vorgreiflichkeit der Rechtsstreite nicht in Betracht.

Bei dieser Sachlage wäre die zeitnahe Klärung der Frage, ob ein pflichtwidrig unterlassenes Übernahmeangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG im Rahmen dieses Spruchverfahrens zu berücksichtigen sei, durch das Oberlandesgericht Düsseldorf sinnvoll.

Insoweit bleibe den Verfahrensbeteiligten überlassen, in eigener Verantwortung die Möglichkeit der Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung zu prüfen.

Die Kammer gehe jedenfalls davon aus, dass das Verfahren durch die in diesem Beschluss ausgesprochene Zwischenverfügung um mehrere Jahre verzögert und zusätzliche Kosten produziert werden könnten.

Insoweit könnte es sich möglicherweise um irreparable Nachteile für die Verfahrensbeteiligten handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.03.2018 (Bl. 3684 f. GA) Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 26.03.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 06.04.2018 Beschwerde eingelegt.

Die Kammer verkenne, dass eine angebliche Pflicht der Antragsgegnerin bzw. der Deutsche Bank AG zur Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG im Jahr 2008 bzw. 2009 für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung und damit für dieses Spruchverfahren keinerlei Relevanz habe.

Zur Begründung werde zunächst auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12.03.2018, Seite 5 ff., vom 01.12.2017, Seite 3 ff. sowie vom 06.10.2017, Seite 2 ff. verwiesen. Eine weitere Begründung werde durch gesonderten Schriftsatz erfolgen, für dessen Einreichung um eine angemessene Frist gebeten werde.

Der Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 04.05.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft sei; ausnahmsweise sei die Beschwerde gegen die angegriffene Zwischenentscheidung aus den in dem angegriffenen Beschluss dargelegten Gründen eröffnet.

In der Sache werde an der angegriffenen Entscheidung aus den in den Kammerbeschlüssen vom 17.07.2017 und 13.03.2018 dargelegten Gründen festgehalten.

Die Beschwerde enthalte insoweit keinen neuen Vortrag und veranlasse folglich auch nicht zu weiteren Rechtsausführungen. Innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat sei eine ergänzende Beschwerdebegründung “der Beklagten” nicht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 hat die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde weiter vorgetragen.

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Sie meint, die Beschwerde sei statthaft, weil durch die Zwischenentscheidung unmittelbar in erheblichem Maße in ihre Rechte eingegriffen werde. Der mit der Durchführung der Zwischenverfügung verbundene Eingriff in ihre Rechte wäre im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Endentscheidung nicht mehr revidierbar.

Die beabsichtigte Prüfung, ob den außenstehenden Aktionären wegen eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung i.H.v. 57,25 € zustehe, könne den Abschluss des vorliegenden Verfahrens voraussichtlich um mehrere Jahre verzögern und zusätzliche Kosten produzieren.

Dies sei für sie nicht zumutbar, zumal sie die etwaigen zusätzlichen Kosten zu tragen hätte.

Die Kammer würde auf der Grundlage ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung zunächst der Frage nachgehen, ob die Deutsche Bank AG im Jahre 2008 zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet gewesen sei, was nach eigener Einschätzung der Kammer umfangreiche Ermittlungen erfordern und mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde.

Es sei zu erwarten, dass sich die beabsichtigten Ermittlungen der Kammer im Laufe des Verfahrens, spätestens aber in der Rechtsmittelinstanz als überflüssig erweisen.

Eine – bis zum Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fortbestehende – Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe eines Pflichtangebots habe schon nicht bestanden.

Zudem hätte sie keinen Einfluss auf die Bemessung der den außenstehenden Aktionären zustehenden Barabfindung gehabt. Die Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits könne auch nach Auffassung der Kammer erhebliche zusätzliche Kosten produzieren, welche sie selbst bei Obsiegen im Spruchverfahren zu tragen habe.

Eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Spruchverfahren in jedem Fall ausgeschlossen.

Dies gelte dementsprechend auch für erhöhte interne Kosten der Antragsgegnerin. Erhöhte gerichtliche Kosten, die durch die Verfahrensverzögerung entstehen könnten, würden ebenfalls ihr als originärer Kostenschuldnerin zur Last fallen.

Darüber hinaus stelle es einen erheblichen Eingriff in ihre verfahrensrechtliche Position dar, dass die Prüfung der angeblichen Pflicht der Deutsche Bank AG zur Abgabe eines Pflichtangebots im Jahr 2008 in diesem Spruchverfahren einer verfahrensfremden Ausforschung der Antragsgegnerin durch einige Antragsteller Vorschub leisten würde.

Einige der Antragsteller klagten als ehemalige Aktionäre der Postbank gegen die Deutsche Bank AG auf eine Erhöhung des Angebotspreises aus dem freiwilligen Übernahmeangebot im Jahr 2010 (LG Köln, 82 U 137/17).

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Ihnen gehe es erkennbar darum, über den im Rahmen des Spruchverfahrens grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatz in diesem Spruchverfahren sowie in den genannten Klageverfahren ihre prozessualen Darlegungsobliegenheiten zu umgehen und – im Zivilprozess, aber auch im Spruchverfahren unzulässige – Sachverhaltsausforschung zu betreiben.

Sollten sie damit Erfolg haben und etwa eine umfassende Vorlage von vertraulichen Urkunden im Rahmen des Spruchverfahrens erzwingen, könnte die damit verbundene Verletzung der Antragsgegnerin in ihren Rechten, einschließlich ihres Rechts auf Wahrung der Vertraulichkeit ihrer internen Geschäftsunterlagen, auch bei erfolgreicher Einlegung eines Rechtsmittels gegen die spätere Endentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die zulässige Beschwerde sei auch begründet, denn die Frage, ob die Deutsche Bank AG in den Jahren 2008/2009 eine Pflicht zur Abgabe eines Pflichtangebots traf, sei für den Ausgang des Spruchverfahrens über die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Postbank aus dem Jahre 2012 ohne jede Relevanz.

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung seien für die Bestimmung der angemessenen Abfindung gemäß § 305 AktG allein der Börsenkurs der Postbank-Aktie als Untergrenze sowie der auf der Grundlage einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methodik ermittelte Unternehmenswert der Postbank zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses maßgeblich.

Angebliche Rechtsverstöße der Deutsche Bank AG, die zudem nahezu vier Jahre vor dem Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erfolgt sein sollten, hätten dafür keine Bedeutung; es handle sich bei der vermeintlich bestehenden Angebotspflicht nicht um einen im Rahmen der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe berücksichtigungsfähigen Umstand.

Auch hätte den Aktionären der Postbank aufgrund einer angeblich unterlassenen Abgabe eines Pflichtangebots ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin oder gegen einen sonstigen Dritten nicht zugestanden.

Nach der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 – II ZR 353/12 – stünden ausschließlich den Aktionären, die das Übernahmeangebot angenommen hätten, Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung zu.

Zu dieser Gruppe gehörten diejenigen Aktionäre der Postbank, die Abfindungsansprüche aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag haben, indessen nicht.

Den Anteilen der Minderheitsaktionäre habe zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens kein durch eine unterlassene Abgabe eines Pflichtangebots entstandener wirtschaftlicher Wert angehaftet. Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche bei unterlassenem Pflichtangebot entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem BKN-Urteil vom 11.06.2013 – II ZR 80/12 – im Einklang mit der herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass Aktionäre keinerlei Ansprüche, d.h. weder Primär- noch Sekundäransprüche, gegen einen Bieter wegen eines zu Unrecht unterlassenen Pflichtangebots hätten, insbesondere könnten sie daher nicht die Abnahme ihrer Aktien und Zahlung eines hypothetischen Angebotspreises beanspruchen.

Eine Bewertungsrelevanz eines angeblich unterlassenen Pflichtangebots lasse sich auch nicht durch eine vermeintliche Parallele zu bewertungsrelevanten Schadensersatzansprüchen nach §§ 311, 317 AktG begründen.

Letztere könnten zu Zahlungen an die Gesellschaft führen und als potentieller Zahlungszufluss den Unternehmenswert und damit auch den wirtschaftlichen Wert der Aktien steigern.

Ein (angeblich) unterlassenes Pflichtangebot eines Bieters könne indessen weder zu Zahlungen an die zu bewertende Gesellschaft noch – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – an die Aktionäre dieser Gesellschaft führen, so dass eine Erhöhung des Unternehmenswerts oder des wirtschaftlichen Werts der Aktien damit ausscheide.

Auch durch vermeintliche Schutzlücken lasse sich eine Erhöhung der Barabfindung mit Blick auf eine angebliche Angebotspflicht der Antragsgegnerin im Jahre 2008 bzw. 2009 nicht begründen.

Solche bestünden schon nicht, selbst wenn wäre ein Spruchverfahren zur Bemessung der angemessenen Barabfindung aber nicht der richtige Ort, diese zu schließen.

Dem Anspruch auf Abfindung fehle jeder inhaltliche Bezug zu einem unterlassenem Pflichtangebot bzw. einem Übernahmeangebot mit einer nicht angemessenen Gegenleistung, denn er sei durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Annahme des daraus resultierenden Abfindungsangebots begründet und basiere damit auf einem gänzlich anderen Lebenssachverhalt.

Das bestehende Sanktionensystem des WpÜG sei überdies ausreichend, um die Nichtvorlage eines Pflichtangebots angemessen und entsprechend den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben zu sanktionieren.

Selbst wenn eine Angebotspflicht der Antragsgegnerin über das Pflichtangebot des Jahres 2010 hinaus fortbestanden hätte, hätten die Minderheitsaktionäre diesen Rechtsverlust im Wege einer Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Postbank vom 05.06.2012 geltend machen können.

Unabhängig davon wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe eines Pflichtangebots (und ein daran geknüpfter Rechtsverlust) schon mit der Durchführung des im Oktober 2010 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß §§ 59, 35 Abs. 3 WpÜG entfallen.

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Auch für die Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung komme es auf die Frage einer Angebotspflicht der Deutsche Bank AG im Jahr 2008 bzw. 2009 nicht an, da auch diese aus dem nach der Ertragswertmethode zu ermittelnden Unternehmenswert der Postbank abzuleiten sei, so dass eine vermeintlich fortbestehende Angebotspflicht für die Ermittlung der Ausgleichszahlung von vorneherein unerheblich sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Köln aufzuheben.

Die Antragsteller beantragen,

1. die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

2. hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller zu 60) – 63) haben daneben unter dem 02.05.2018 die Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.03.2018 ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ist (auch) im Spruchverfahren ausgeschlossen.

Beschwerdefähig i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nur eine den erstinstanzlichen Rechtszug abschließende Entscheidung des Landgerichts nach § 11 Abs. 1 SpruchG. Um eine solche handelt es sich bei dem angegriffenen (Hinweis-)Beschluss, der den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, jedoch unzweifelhaft nicht.

Vielmehr stellen rein verfahrensleitende und vorbereitende Verfügungen wie Hinweisbeschlüsse, Beweisanordnungen, die Ablehnung von Beweisanträgen oder die Festlegung des Umfangs der Beweisaufnahme lediglich Zwischenentscheidungen dar.

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Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen sieht das SpruchG grundsätzlich nicht vor.

Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG, der vorliegend nach Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG Anwendung findet, statthaft. Nach § 58 Abs. 1 FamFG, der für alle ab dem 1.09.2009 eingeleiteten Spruchverfahren und damit auch hier gilt, findet das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt.

Eine solche liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn der Verfahrensgegenstand durch die Entscheidung ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist indessen nur bei der gerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG der Fall. Zwischenentscheidungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur noch dann anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Da das SpruchG eine solche Regelung nicht enthält, sind nur die im allgemeinen Teil des FamFG aufgeführten Entscheidungen beschwerdefähig, wie etwa die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

(§ 21 Abs. 2 FamFG),

die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen ausbleibende Beteiligte trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens

(§ 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG),

die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter oder Sachverständigen

(§ 6 Abs. 2 FamFG; § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 380 ZPO)

und die isolierte Kostenfestsetzung (§ 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO).

In diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO möglich.

Besteht eine solche Ausnahmeregelung nicht, können die der Endentscheidung vorausgegangenen, nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen vom Beschwerdegericht erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung überprüft werden.

Mit dieser auch in anderen Verfahrensordnungen ausdrücklich angeordneten Beschränkung trägt der Gesetzgeber zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeinstanz anderenfalls – bei Zulassung einer selbstständigen Anfechtung von verfahrensleitenden Zwischenentscheidungen – in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts. eingreifen würde

(BGH, Beschluss v. 18.12.2008 – I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 m.w.N.).

Sinn der Regelung ist es zum anderen, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsacheentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede nur ihrer Vorbereitung dienende Zwischenentscheidung anzufechten, verhindert würde

(OLG Stuttgart, B. v. 18.02.2015 – 20 W 8/14, AG 2015, 326 Rn. 22).

Nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen unterliegen daher – wie § 58 Abs. 2 FamFG ausdrücklich festschreibt – erst dann der Beurteilung durch das Beschwerdegericht, wenn gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird

(vgl. Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 12 SpruchG Rn. 25; Kubis in: MünchKomm/AktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 10;

Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. A., § 12 SpruchG Rn. 2;

Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 12 SpruchG Rn. 4 f.;

Wilske in: KölnerKommSpruchG, 3. A., § 12 Rn. 13 f.).

Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere Zwischenentscheidungen wie Beweis-, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse im Blick (BT-Drs. 16/6308, S. 204).

2. Ohne Erfolg führt die Antragsgegnerin an, eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur auch dann statthaft, wenn durch diese – wie ihrer Auffassung nach hier – unmittelbar in erheblichem Maße in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen werde.

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Dass rein verfahrensleitende und vorbereitende Zwischenentscheidungen wie Hinweis- oder Beweisbeschlüsse nicht selbständig anfechtbar sind, entspricht auch der für die bisherigen Regelungen nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. den Vorschriften des FGG vertretenen einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur

(vgl. nur Senat, Beschlüsse v. 10.09.2015 – I-26 W 3/15 [AktE], AG 2016, 248 Rn. 20;

v. 22.09.2014 – I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 16 ff.;

v. 12.12.2012 – I-26 W 19/12 [AktE], AG 2013, 226 Rn. 32 ff.; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2004, 217; jew. m.w.N.).

Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung geht von einer grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von solchen Zwischenentscheidungen aus

(OLG München, Beschluss v. 10.11.2008 – 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40 zu einem Hinweis- und Beweisbeschluss im Spruchverfahren;

BayObLG, Beschlüsse v. 21.12.2000 – 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13;

v. 11.01.1996 – 2Z BR 147/95, NJW-RR 1996, 782;

OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 03.11.2008 – 20 W 455/08, NZG 2009, 428; v. 11.11.1992 – 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442 zur Anordnung der Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit;

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.02.2007 – 3 W 189/07, juris).

Gründe der Verfahrensökonomie, insbesondere der Vermeidung unnötiger Sachaufklärung und daraus resultierender Kosten konnten – und können – dabei keine andere Beurteilung zulassen.

Unabhängig davon ist aber auch weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass – wie es die Rechtsprechung zur alten Rechtslage erforderte – durch die Zwischenentscheidung unmittelbar in erheblichem Maß in die Rechte der Antragsgegnerin eingegriffen wird

(vgl. OLG München, Beschluss v. 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40;

BayObLG, Beschlüsse v. 21.12.2000, 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13;

v. 11.01.1996, 2Z BR 147/95, NJW-RR 1996, 782;

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.02.2007, 3 W 189/07;

OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.11.1992, 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442;

Kahl in: Keidel, FGG, 15. A., § 19 Rn. 9) .

Durch die angefochtene Zwischenentscheidung wird der Antragsgegnerin keine Rechtsposition genommen, die sich nicht wiederherstellen ließe, wenn sich die dem Beschluss zugrunde liegende rechtliche Würdigung des Landgerichts als unzutreffend erweisen sollte.

Nicht nur kann das Landgericht selbst seine Rechtsauffassung und damit seinen eigenen Beschluss wieder ändern, wenn es im weiteren Verlauf des Verfahrens angesichts der erheblichen Einwendungen der Antragsgegnerin zu anderer Erkenntnis gelangt.

Auch ist die hier streitige Frage, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG aus der Übernahme der Deutsche Postbank AG tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung i.H.v. 57,25 € haben können, im Rechtsmittelverfahren gegen die spätere Endentscheidung des Landgerichts überprüfbar, falls sie sich in dieser gleichwohl zum Nachteil der Antragsgegnerin auswirken sollte.

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Etwaige zusätzliche Kosten begründen keine Betroffenheit in einschneidender Weise, sondern sind Teil des hinzunehmenden Prozessrisikos

(Senat, Beschluss v. 19.11.2015 – I-26 W 4/15 [AktE], AG 2016, 366 Rn. 24).

Die Antragsgegnerin ist daher nicht mehr belastet als jede andere Partei, die mit der in einem Hinweis- und Beweisbeschluss zum Ausdruck gelangenden vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts nicht einverstanden ist

(OLG München, Beschluss v.10.11.2008 – 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40).

Nach allen Prozessordnungen und ständiger Rechtsprechung sind derartige verfahrensleitende Verfügungen nicht gesondert anfechtbar; die ihnen zugrunde liegenden Würdigungen und Rechtsauffassungen des Gerichts können, soweit sie in die Endentscheidung zum Nachteil einer Partei einfließen, nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.

Von daher kommt es nicht weiter darauf an, dass die bisherigen Ansätze zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ohnehin angesichts des klaren Wortlauts des § 58 Abs. 2 FamFG nicht übernommen werden können und eine Ausnahme nur noch für wenige Einzelfälle befürwortet wird, insbesondere wenn eine Zwischenentscheidung unmittelbar in die Rechtsstellung eines nicht verfahrensbeteiligten Dritten eingreift, der ansonsten rechtlos wäre

(Drescher in: Spindler/Stilz, aaO § 12 SpruchG Rn. 25;

Mennicke in: Lutter, aaO § 12 SpruchG Rn. 5),

oder ihre Ausführung eine unmittelbare und auf andere zumutbare Weise nicht abwendbare Verletzung von Grundrechten zur Folge hat, die später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann

(vgl. nur: OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.10.2017 – 2 WF 247/17;

Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. A., § 58 Rn. 30).

Eine solche Konstellation ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin aufgezeigt. Insbesondere enthält der Beschluss schon keinerlei Verpflichtung zur Vorlage vertraulicher Urkunden.

Auf den pauschalen Einwand, die vom Landgericht beabsichtigte Aufklärung leiste einer verfahrensfremden Ausforschung der Antragsgegnerin durch einige Antragsteller Vorschub, kann es daher schon im Ansatz nicht ankommen.

Vor diesem Hintergrund ist daher derzeit – wie auch das Landgericht es ursprünglich in seinem Beschluss vom 17.07.2017 richtig gesehen hatte – kein Raum für die Überprüfung seiner Rechtsauffassung durch den Senat.

3.

OLG Düsseldorf 26 W 12/18

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen hat die Antragsgegnerin zu tragen

(§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 6, § 17 Abs. 1 SpruchG, § 81 Abs. 1, § 84 FamFG).

Die Auslagenerstattung durch die Antragsgegnerin entspricht der Billigkeit, da ihre Beschwerde unzulässig ist.

4. Der Senat hält es für angemessen, den Geschäftswert für die unstatthafte Beschwerde gegen die nicht anfechtbare Zwischenentscheidung des Landgerichts entsprechend der Senatspraxis in vergleichbaren Fällen auf 1/10 des in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vorgesehenen Mindestgeschäftswerts von 200.000 € festzusetzen.

5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.

Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war

(BGH, Beschluss v. 17.10.2005 – II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 4 m.w.N.).

OLG Düsseldorf 26 W 12/18

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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