OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juni 2011 – I-3 Wx 108/11 –,
Wechselseitige Einsetzung der Ehegatten zu Alleinerben, Einsetzung von Schlusserben
Soweit die Ehegatten in zwei Verfügungen von Todes wegen, sich in einer Verfügung einander gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und in der weiteren Verfügung erklären, dass ihre beiden Töchter im Falle des gemeinsamen Todes Erben je zur Hälfte bei gleichzeitiger Enterbung des Sohnes werden sollen, handelt es sich insofern nicht um eine plausible letzwillige Verfügung, insbesondere nicht im Sinne eines gemeinschaftlichen Testaments. Denn die Ehegatten haben insoweit nicht den Normalfall einer wechselseitigen Erbeinsetzung geregelt, sondern einen Sonderfall, nämlich den Fall ihres gemeinsamen Todes behandelt. Die Auslegung der Testamente ergibt, dass diese nur als ein Testament im Rechtssinne verstanden werden können, in dem die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und nur für den Fall des gemeinsamen Todes die Töchter als Erben je zur Hälfte bedacht werden sollen, während der Sohn nicht erben soll. Diese letztwillige Verfügung beinhaltet demnach auch keine Einsetzung der beiden Töchter als Schlusserben nach dem Letztversterbenden Ehegatten, welche nicht mehr einseitig widerrufen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 189.000,- Euro
Gründe
I.
Der Erblasser, der in erster Ehe mit Frau L. B. verheiratet war, traf mit ihr am 26. Januar 1976 zwei Verfügungen von Todes wegen. In der einen setzten die Ehegatten einander gegenseitig zu Alleinerben ein; in der anderen setzten sie ihre Töchter, die Beteiligten zu 1 und 2, „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ als Erben je zur Hälfte ein, während der Sohn, der Beteiligte zu 3 nicht erben sollte.
Die erste Ehefrau des Erblassers starb am 12. Dezember 1979 und wurde ausweislich des Erbscheins vom 14. April 1980 von diesem beerbt.
Am 23. August 1985 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 4. Mit ihr hatte er unter dem 22. März 1984 einen Erbvertrag geschlossen, wonach sie zur Alleinerbin bestimmt wurde.
Am 21. November 2009 verstarb der Erblasser.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben unter dem 24. Januar 2010 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass sie den Erblasser, ihren Vater, zu je 1/2 beerbt haben.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 17. November 2010 zurückgewiesen, weil der Erblasser durch die beiden Verfügungen von Todes wegen vom 26. Januar 1976 nicht gehindert gewesen sei, seine zweite Ehefrau, die Beteiligte zu 4, als Alleinerbin einzusetzen; der Erblasser habe mit seiner ersten Ehefrau kein gemeinschaftliches Testament gemäß §§ 2269, 2270 BGB errichtet, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 Erben nach dem zunächst überlebenden Ehegatten sein sollten.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 sich beschwert und geltend gemacht, das Amtsgericht habe bei seiner Beurteilung, dass der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau kein gemeinschaftliches Testament gemacht habe, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die beiden Testamente, mit denen die Eltern einerseits die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben und sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben, an demselben Tag errichtet worden sind. Die Wahrscheinlichkeit eines gemeinsamen Todes der Eltern sei mit Blick auf die schwere Erkrankung der Mutter höchst unwahrscheinlich gewesen, so dass die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 nur bedeuten könne, dass die Eltern „eine einheitliche Lösung“ mit der Bindungswirkung des § 2270 BGB gewollt haben.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und das Nachlassgericht anzuweisen, ihnen einen Erbschein nach dem Erblasser zu je 1/2 zu erteilen.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 07. April 2011 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Testamentsakten 13 IV 121/84 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Bezug genommen.
II.
Den Beteiligten zu 1 und 2 wäre aufgrund der letztwilligen Verfügungen vom 26. Januar 1976 ein Erbschein nur zu erteilen, wenn sie durch eine derselben wirksam als Miterben zu 1/2 nach dem Erblasser eingesetzt worden sind (a) oder es sich bei den Testamenten im Rechtssinne um ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2269, 2270 BGB) handelt, in dem der Erblasser und seine erste Ehefrau die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tod des Letztversterbenden als (Schluss-) Erben eingesetzt haben und diese Verfügung wechselbezüglich ist, mit der Folge, dass der Erblasser sie nach dem Tod seiner ersten Ehefrau durch den Erbvertrag zugunsten der Beteiligten zu 4 nicht einseitig widerrufen konnte (b).
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es deshalb zu fragen, ob der geregelte Sonderfall des „gemeinsamen Todes“ des Erblassers und seiner ersten Ehefrau eingetreten ist.
Die Auslegung dieser Formulierung ergibt, dass dies nicht der Fall ist.
Für diese Auslegung besteht kein Anhalt; die Voraussetzungen wären ohnehin nicht gegeben.
Für eine Auslegung in diese Richtung findet sich indes in der letztwilligen Verfügung keinerlei Anhalt. Insbesondere ist keine plausible Erklärung dafür ersichtlich, warum die Ehegatten – wenn sie ihrer letztwilligen Verfügung diesen allgemein bekannten Inhalt (§ 2269 BGB) hätten beimessen wollen – (allein) auf einen Sonderfall des „gemeinsamen Todes“ hätten abstellen sollen. Diese Formulierung legt vom allgemeinen Sprachgebrauch her nahe, dass eine vom Ereignis oder der Zeitabfolge her engere Verbindung des jeweiligen Ablebens der beiden Ehegatten als üblich gemeint war und nicht der schlichte Eintritt des Todes des zweiten Ehegatten.
Ob diese Auslegung zutrifft, bedarf indes letztlich einer vertiefenden Untersuchung nicht, weil diese Sinngebung das Gesuch der Beteiligten zu 1 und 2 um Erteilung eines Erbscheins zu je 1/2 nach dem Erblasser gerade nicht stützen würde.
III.
Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 und 2, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, ergibt sich aus § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. § 107 analog.