OLG Düsseldorf I-3 Wx 36/13 – Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) behandelt die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch den Aktionär Beteiligten zu 1),
nachdem der Vorstand der betroffenen Gesellschaft, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, dies verweigert hatte.
Der Beteiligte zu 1) wollte die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats sowie die Wahl neuer Aufsichtsräte durchsetzen.
Nachdem der Vorstand seinem Verlangen nicht nachgekommen war, beantragte er gerichtlich die Ermächtigung zur Einberufung.
Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht bestätigt, obwohl die Gesellschaft zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte.
Das Gericht urteilte, dass die Einberufung der Hauptversammlung trotz Insolvenz zulässig sei, da die Hauptversammlung befugt ist, Aufsichtsratsmitglieder zu wählen und abzuberufen.
Eine Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren sei nicht gegeben, da es sich hierbei um gesellschaftsinterne Angelegenheiten handelt, die die Insolvenzmasse nicht berühren.
Die Beteiligte zu 2) legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, das Verfahren sei aufgrund des Insolvenzverfahrens unterbrochen
und der Vorstand habe ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters keine Berechtigung, eine Hauptversammlung einzuberufen.
Zudem bemängelte sie, dass das Gericht die Bestellung des Versammlungsleiters der Rheinischen Notarkammer überlassen habe.
Das OLG entschied, dass die Bestellung eines Versammlungsleiters durch das Gericht gerechtfertigt sei, da der bestehende Aufsichtsrat verdächtigt wurde, nicht objektiv handeln zu können.
Jedoch musste das Gericht den Versammlungsleiter selbst bestimmen und konnte diese Entscheidung nicht der Notarkammer übertragen.
Schließlich wurde Notar X als Versammlungsleiter bestimmt.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) wurden abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.