OLG Düsseldorf I-3 Wx 62/16 Vom Erblasser eingegangene Verpflichtung zur Rückübertragung Grundstück

Januar 21, 2018

OLG Düsseldorf I-3 Wx 62/16 Vom Erblasser eingegangene Verpflichtung zur Rückübertragung Grundstück

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-3 Wx 62/16) ging es um die Frage, ob eine vom Erblasser eingegangene, aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Rückübertragung eines Grundstücks als „vom Erblasser herrührende“ Verbindlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG anzusehen ist.

Der Erblasser hatte ein Grundstück von seinen Eltern erhalten, wobei diese ein lebenslanges Wohnrecht behielten.

Eine vertragliche Vereinbarung sah vor, dass das Grundstück bei bestimmten Bedingungen, darunter der Tod des Erblassers, zurückübertragen werden sollte.

Das Gericht entschied, dass diese Rückübertragungsverpflichtung eine Erblasserschuld darstellt.

Diese Verpflichtung sei durch den Erblasser selbst eingegangen und daher als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zu betrachten.

Eine Erbfallschuld, die erst durch den Erbfall entsteht, liegt nicht vor.

Vielmehr handelt es sich um eine Verpflichtung, deren Entstehungsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestand, aber erst durch den Tod des Erblassers wirksam wurde.

Das Gericht wies das Rechtsmittel der Beteiligten zurück.

Es argumentierte, dass die Verpflichtung nicht aus Anlass des Erbfalls entstand, sondern eine Konsequenz des zuvor abgeschlossenen Übertragungsvertrags war.

Auch bei der kostenrechtlichen Betrachtung wurde die Rückübertragungsverpflichtung nicht als Erbfallschuld, sondern als Erblasserschuld gewertet, da sie keinen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verursachte.

Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach bedingte Ansprüche als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, sofern der Verpflichtungsgrund beim Erblasser liegt, selbst wenn die Verpflichtung erst nach dessen Tod eintritt.

Insgesamt bestätigte das OLG Düsseldorf die Rückübertragungsverpflichtung als eine Verbindlichkeit des Erblassers, die von der Erbin zu erfüllen war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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