OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Juli 16, 2017

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16 Beeinträchtigungsabsicht oder lebzeitiges Eigeninteresse, § 2287 BGB, erbvertragliche Bindungswirkung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 173/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e :

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

I.

Der Kläger ist das einzige Kind des am 19.11.2013 in M verstorbenen Herrn G J B (nachfolgend als Erblasser bezeichnet), der unternehmerisch tätig war und Geschäftsanteile an mehreren unternehmerisch tätigen Gesellschaften hielt. Der Kläger stammt aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers und ist dessen einziger Abkömmling.

Die Beklagte lernte der Erblasser 1993 kennen und lebte mit ihr seit 1995 in einer eheähnlichen Beziehung zusammen in dem im Eigentum des Erblassers stehenden Haus S in M. Die Beklagte hat ebenfalls einen Sohn aus erster Ehe, M B.

Der Erblasser verkaufte der Beklagten vor einigen Jahren – der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen – eine Ferienvilla in M im Wert von jedenfalls 300.000,00 EUR. Den Kaufpreis hatte er ihr zuvor geschenkt.

Durch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall wandte der Erblasser der Beklagten am 10.05.2012 seine bei der N-Bank geführten Konten mit den Nummern sowie sein Depot bei der N-Bank mit der Nummer zu. Der Wert der Guthaben und Wertpapiere auf den Konten betrug zum Zeitpunkt des Erbfalles ungefähr 215.000,00 EUR.

Des Weiteren stellte der Erblasser der Beklagten im Mai 2013 einen Geldbetrag zur Ablösung eines Darlehens zur Verfügung, das die Beklagte vor längerer Zeit zur Finanzierung einer in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung aufgenommen hatte.

Am 17.06.2013 schlossen der Erblasser und die Beklagte vor dem Notar T M W in M einen Erbvertrag, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes ergänzend auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. GA). In diesem Vertrag wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:

„…

§ 2

Erbeinsetzung

Wir setzen unsere jeweiligen Abkömmlinge zu alleinigen Erben ein, also ich J B, meinen Sohn M B und ich, G B, geb. T, meinen Sohn M B.

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§ 3

Teilungsanordnungen und Vermächtnisse

Für den Fall, dass ich, J B, der Erstversterbende sein sollte, treffe ich folgende Teilungsanordnung:

Meine Lebensgefährtin und zukünftige Ehefrau G B, geb. T erhält nach meinem Tode die gesamte Grundbesitzung „S in M“ zu alleinigem Eigentum.

Darüber hinaus geht in das Eigentum meiner zukünftigen Ehefrau G B die gesamte in dem vorbezeichneten Haus befindliche Einrichtung unter Einschluss des gesamten großen und kleinen Hausrates über.

Außerdem steht meiner Lebenspartnerin und zukünftigen Ehefrau G B der hälftige Anteil an meinem gesamten bei der S in M befindlichen Geldvermögen zu.

Sämtliche übrigen Vermögenswerte erhält mein Sohn und Erbe M B.

§ 4

Verpflichtung G B

Ich, G B, geb. T, verpflichte mich im Gegenzug, meinen Lebenspartner und zukünftigen Ehemann in guten wie in schlechten Zeiten zu versorgen und zu pflegen und für ihn da zu sein.

Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen und unsere Lebenspartnerschaft bzw. Ehe zerrüttet oder aufgelöst sein, verzichte ich hiermit unwiderruflich auf sämtliche mir in § 3 zugedachten Vermögenswerte.

Für den Fall, dass wir bereits miteinander die Ehe geschlossen haben sollten, verzichte ich in diesem Fall auch auf sämtliche Pflichtteilsansprüche. Ich, J B nehme diesen Verzicht hiermit ausdrücklich an.

§ 5

Bindung

Wir sind darüber einig, dass die in §§ 2, 3 und 4 getroffenen Verfügungen erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich sind und nehmen diese Erklärungen gegenseitig als vertraglich an.

Sollte unsere Ehe aufgelöst sein oder sollte beim Tode des Erstversterbenden ein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag rechtshängig sein, sollen sämtliche vorstehenden Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein, unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auflösung der Ehe gegeben sind und ob der andere Ehegatte dem Auflösungsantrag zugestimmt hat. Für diesen Fall trifft jeder von uns testamentarisch die folgende einseitige Regelung:

Der Letztversterbende wird enterbt.

Es soll dann jeweils die gesetzliche Erbfolge gelten. …“

Der Erblasser und die Beklagte heirateten am 27.06.2013. Dem Kläger teilten sie dies zunächst nicht mit.

Am 04.07.2013 schlossen der Kläger und der Mitgesellschafter D K als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Erblasser vor dem Notar Prof. Dr. K einen Vertrag über „die Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt“,

in dem der Erblasser sämtliche von ihm gehaltenen Geschäftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Kläger übertrug. In dem notariellen Vertrag wurde der Wert der Geschäftsanteile mit 7.781.890,85 EUR und der Wert des Nießbrauches mit 3.722.000,00 EUR angegeben.

Hinsichtlich des näheren Inhaltes des Übertragungsvertrages wird auf die Anlage K 18 Bezug genommen (Bl. 263 ff. GA).

Der Übertragungsvertrag wurde von dem Erblasser mit Erklärung vom 12.07.2013 genehmigt; seine Unterschrift wurde am selben Tag notariell beglaubigt.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die vom Erblasser 2005 erworbene Motoryacht des Typs S C nebst einem Beiboot C N in den Nachlass gefallen ist.

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Der Erblasser hatte die Motoryacht 2005 bei der B P KG in T zu einem Kaufpreis von brutto 464.800,01 Euro erworben.

Für die anlässlich des Kaufes eingebauten Ausstattungsgegenstände hatte ihm die B P KG brutto weitere 111.039,99 Euro in Rechnung gestellt.

Das Boot war bei Eintritt des Erbfalls aufgrund eines von dem Erblasser geschlossenen Mietvertrages bei der B P KG untergestellt.

Zwischen den Parteien kam es nach dem Erbfall – neben weiteren Unstimmigkeiten – zum Streit über das Eigentum an der Motoryacht nebst Beiboot. Beide verlangten von der B P KG die Herausgabe an sich. Die B P KG stellte sich schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2014 auf den Standpunkt, dass der Berechtigte seine Rechte durch rechtskräftiges Urteil nachweisen müsse.

Der Kläger hat gemeint, dass das das Eigentum an der Yacht in den Nachlass gefallen sei, da der Erblasser es der Beklagten nicht geschenkt habe und ein etwaiger Schenkungsvertrag jedenfalls formunwirksam sei.

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Darüber hinaus sei die Beklagte selbst bei Annahme einer wirksamen Schenkung gem. § 2287 Abs. 1 BGB verpflichtet, ihm das Eigentum an der Yacht zu übertragen, da gem. § 5 des Erbvertrages seine Erbeinsetzung mit erbvertraglicher Bindungswirkung erfolgt und ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung nicht erkennbar sei.

Allein, dass die Schenkung anlässlich der Hochzeit erfolgt sei, genüge zur Annahme eines solchen nicht.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er Eigentümer der Motoryacht S C, Modell Boot-Nr. , Name: T, Nummer des Bootsscheins, ausgestellt durch den Deutschen Motoryachtverband e.V., ist,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die im Hauptantrag im Einzelnen bezeichnete Motoryacht durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen B P KG, Z H.,T, an ihn zu übereignen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, gegenüber der B P KG, Z H, T seine Zustimmung zur Herausgabe

1.

der Motoryacht S C Baunummer , Name T, Bootsschein-Nr. des Deutschen Motoryachtverbandes e.V.

und

2.

des Beiboots C N Fahrzeugtyp, Bau-Nr., Bootsschein-Nr. des Deutschen Motoryachtverband e.V.

an die Beklagte zu erklären.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Erblasser ihr einige Tage nach der Hochzeit das Boot samt Beiboot geschenkt und ihr das Eigentum an diesem übertragen habe. Weiter hat sie gemeint, dass es sich bei den jeweiligen Erbeinsetzungen im Erbvertrag um einseitige Verfügungen gehandelt habe, die von der erbvertraglichen Bindungswirkung nicht umfasst seien.

Die Pflichtteilsverzichtserklärung sei aufschiebend bedingt für die in § 4 des Vertrages vereinbarten Fälle vereinbart worden.

Aber selbst wenn sie auf ihren Pflichtteil verzichtet habe, seien Schenkungen des Erblassers bis zur Höhe des ihr als Ehegattin an sich zustehenden fiktiven Pflichtteils nicht beeinträchtigend im Sinne des § 2287 BGB.

Die ihr bisher zugewandten Vermächtnisse und Schenkungen unter Lebenden oder auf den Todesfall hätten nicht den Wert dieses fiktiven Pflichtteils erreicht.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten gelungen sei zu beweisen, dass der Erblasser ihr kurz nach der Hochzeit das Boot geschenkt und das Eigentum an dem Boot übertragen habe.

Das zunächst unwirksame mündliche Schenkungsversprechen sei durch den Vollzug der Schenkung geheilt worden.

Der hilfsweise geltend gemachte und auf § 2287 BGB gestützte Rückübertragungsanspruch bestehe nicht, da die Einsetzung des Klägers durch den Erblasser nicht mit vertraglich bindender Wirkung erfolgt sei, sondern es sich lediglich um eine einseitige testamentarische Einsetzung gehandelt habe. Gleiches gelte für die Einsetzung des Sohnes der Beklagten.

Darüber hinaus sei aber selbst bei Annahme einer Vertragserbenstellung des Klägers nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von § 2287 BGB durch die Schenkung des Bootes beeinträchtigt worden sei. Das Boot sei berechtigterweise anlässlich der Hochzeit geschenkt worden.

Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Hilfsantrag – erweitert auf das Beiboot – weiter und wendet sich gegen seine auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung.

Die Abweisung des auf Feststellung des Eigentums gerichteten Hauptantrages sowie die die Abweisung tragenden Feststellungen greift er nicht an.

Er trägt vor, dass das Landgericht die in § 5 des Erbvertrages getroffene Regelung falsch ausgelegt habe. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und demzufolge nicht auslegungsfähig, weshalb es sich bei der Erbeinsetzung des Klägers durch den Erblasser sehr wohl um eine vertraglich bindende Verfügung handele.

Auch liege eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB vor.

Das Landgericht habe an die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses zu geringe Anforderungen gestellt.

Ein anerkennenswertes Eigeninteresse, die Yacht und das Beiboot der Beklagten zu schenken, sei nicht ersichtlich.

Der Erblasser habe an der Schenkung kein schützenswertes lebzeitiges Eigeninteresse. Eine Schenkung mit einem derart hohen Wert sei kein angemessenes Hochzeitsgeschenk.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Wert der Schenkungen und Vermächtnisse, die die Beklagte erhalten habe, den Wert ihres (fiktiven) Pflichtteiles übersteige, über den die Parteien in dem Rechtsstreit 4 0 173/14 LG Duisburg streiten.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 05.11.2015, Az. 4 O 173/14, die Beklagte zu verurteilen, die Motoryacht S C Modell , Bootnummer, Name: T, Nr. des Bootsscheines , ausgestellt durch den Deutschen Motortyachtverband e.V., und das Beiboot C N, Fahrzeugtyp, Bau-Nr., Bootsschein-Nr. , ausgestellt durch den Deutschen Motoryachtverband e.V. durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches gegen die B P KG, Z H., T, dem Kläger zu übereignen,

die Widerklage abzuweisen,

das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits 4 O 54/16 auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es spreche nichts dafür, dass die Parteien sich durch den Erbvertrag die Freiheit hätten nehmen wollen, die Erbeinsetzung ihrer eigenen Abkömmlinge aufheben zu können. Vielmehr sei es richtig, die Erbeinsetzungen als einseitig testamentarische Verfügungen anzusehen. Ein Interesse der Beklagten, dass der Kläger seinen eigenen Sohn einsetzt, sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus sei die Schenkung jedenfalls nicht beeinträchtigend. Nach der Rechtsprechung könne der Erblasser einer Pflichtteilsberechtigten auch bei einer erbvertraglichen Bindungswirkung Schenkungen bis zur Höhe ihres Pflichtteils zuwenden.

Der Pflichtteilsverzicht sei unter der aufschiebenden Bedingung der Schlechterfüllung der Vorsorgeverpflichtung vereinbart worden.

Die Beklagte habe insgesamt weniger erhalten, als ihr nach dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.

Die Akten LG Duisburg 8 O 54/16 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Details des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auch die erweiterte Klage ist unbegründet.

1.

Da der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch den erstinstanzlich lediglich als Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Motoryacht gem. § 2287 Abs. 1 BGB – erweitert auf das Beiboot – geltend macht, ist nur noch über diesen und die Widerklage zu entscheiden.

Die Erweiterung der Klage auf das Beiboot ist gem. § 264 Ziffer 2 ZPO zulässig. Die Ansprüche in Bezug auf das Beiboot richten sich nach demselben Lebenssachverhalt und derselben Anspruchsgrundlage wie die Ansprüche in Bezug auf die Motoryacht. Darüber hinaus war das Beiboot bereits über die Widerklage Teil der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein aus § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB folgender Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Motoryacht und des Beibootes zu.

Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat.

Erforderlich hierfür ist, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.

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Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH NJW-RR 2012, 207-208, Tz.11 nach juris).

a)

Angesichts der in § 2 und § 5 des notariellen Vertrag getroffenen Regelungen spricht vieles dafür, dass die Einsetzung des Klägers durch den Erblasser mit erbvertraglicher Bindungswirkung im Sinne des § 2278 Abs. 1 BGB erfolgt ist.

Zwar folgt allein aus dem Umstand, dass eine Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, noch nicht ihre Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1989, 1353-1355, Tz. 22 nach juris).

Wenn aber wie hier in § 5 Abs. 1 des Erbvertrages die Vertragsparteien in einem notariell beurkundeten Erbvertrag ausdrücklich regeln, dass die in § 2 des Vertrages getroffenen Erbeinsetzungen der jeweiligen Abkömmlinge erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich sind,

kommt angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung eine abweichende Auslegung regelmäßig nicht in Betracht

(vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196-197, Tz. 18;

OLG Stuttgart ZEV 2003, 79-82, Tz. 42 f., jeweils nach juris;

MüKo BGB/Musielak, 7. Auflage, § 2278, Rn. 3).

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Dass die in § 5 Abs. 1 des notariellen Vertrages getroffene Regelung – etwa aufgrund eines Irrtums – den Parteiwillen nicht zutreffend wiedergäbe, kann allein anhand allgemeiner Erwägungen zu der

Interessenlage bei Erbeinsetzungen der jeweils eigenen Kinder der Vertragschließenden oder zu dem nicht ungestörten persönlichen Verhältnis der Beklagten und des Klägers nicht festgestellt werden.

b)

Eine Schenkung im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB liegt vor. Nach den vom Landgericht getroffenen und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen hat der Erblasser der Beklagten die Yacht einige Tage nach der Hochzeit geschenkt und ihr das Eigentum an dieser übertragen.

c)

Allerdings hat der Erblasser bei der Übertragung des Eigentums der Motoryacht auf die Beklagte nicht in Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB gehandelt hat.

Ein die Beeinträchtigungsabsicht ausschließendes lebzeitiges Eigeninteresse im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint

(BGH NJW-RR 2012, 207-208, Tz. 11; BGHZ 77, 264-273, Tz. 12, jeweils nach juris).

Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Einzelfallprüfung im Rahmen einer Gesamtabwägung der berechtigten Erberwartungen des Vertragserben und der Beweggründe des Erblassers zu beurteilen

(Erman BGB/S. und T. Kappler, 14. Auflage, § 2287, Rn. 4;

MüKo BGB/Musielak, 7. Aufl., § 2287, Rn. 13;

BeckOK BGB/Litzenburger, Stand 01.11.2016, § 2287, Rn. 10).

Dafür ist entscheidend, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der durch Erbvertrag Bedachte sie anerkennen und deshalb die sich für ihn aus der Verfügung ergebende Benachteiligung hinnehmen muss

(Palandt-Weidlich, § 2287 BGB, 76. Auflage, Rn. 7).

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Das wird dann angenommen, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege im Alter geht oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat,

seinen Dank abstatten will, aber auch, was hier in Betracht kommt, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt, vergleichbar den in § 534 BGB normierten Gruppen.

Eine solche auf den Anstand zu nehmende Rücksicht wird dabei für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke z.B. zu Geburtstagen, zu Hochzeiten oder zu Weihnachten angenommen

(MüKo BGB/Musielak, 7. Auflage, § 2287, Rn. 15).

Dabei ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial gleichgestellter Kreise abzustellen, insbesondere darauf, ob die Unterlassung des Geschenkes zu einer Einbuße an Achtung in diesem Personenkreis führen würde

(BGH NJW 1981, 111-112, Tz. 9 nach juris;

Palandt-Weidenkaff, 76. Auflage, § 534, Rn. 3;

Staudinger-Chiusi (2013) BGB, § 534, Rn.15).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Schenkung der Motor-yacht an die Ehegattin anlässlich der Hochzeit selbst vor dem Hintergrund des Wertes des Bootes angemessen war.

Dies ergibt eine Abwägung der berechtigten Erberwartungen des Klägers als Vertragserbe und der Beweggründe des Erblassers für die Schenkung.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Richtig ist allerdings, dass sich Anstandsgeschenke grundsätzlich durch ihren geringen Wert auszeichnen

(Staudinger/Chiusi (2013) BGB, § 534, Rn.18; MüKo BGB/Koch, § 534, Rn. 4).

Das ist allerdings nicht objektiv zu bestimmen, sondern entscheidend ist, dass das Geschenk in einen angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers und seinem verbleibenden Vermögen steht

(MüKo BGB/Musielak, aaO, Rn. 15;

BeckOK BGB/Litzenburger, Stand 01.11.2016, § 2287, Rn. 13).

Dies ist vorliegend der Fall. Die eigene Hochzeit ist unabhängig davon, ob sie mit zahlreichen Gästen oder im „kleinen Kreis“ gefeiert wird, ein Ereignis, zu dem ein wertvolles Geschenk an den Ehegatten üblich und angemessen ist.

Der Wert des Geschenks stand nicht außer Verhältnis zum Vermögen des Erblassers. Dessen Umfang ist zwar zwischen den Parteien streitig.

Auch nach dem Vortrag des Klägers gehörten dem Erblasser aber zum Zeitpunkt der Schenkung Geschäftsanteile im Wert von jedenfalls fast acht Millionen Euro und darüber hinaus Grund- und Barvermögen im Wert von mehr als zwei Millionen Euro.

Dass der Erblasser kurze Zeit nach der Schenkung seine Geschäftsanteile an den Kläger übertrug, steht dieser Wertung nicht entgegen, da die Übertragung nach dem eindeutigen Wortlaut des Übertragungsvertrages zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte und gerade dem Kläger, also dem Vertragserben, zu Gute kam.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

Der Wert des Geschenks belief sich damit auf weniger als 5 % des Vermögens des Erblassers.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Hochzeitsgeschenke im Verhältnis zum Gesamtvermögen einen derartigen Anteil erreichen.

Überdies ist unstreitig, dass die Beklagte bereits früher von dem Erblasser wertvolle Geschenke erhalten hatte.

So hatte er ihr den Kaufpreis für die Ferienvilla in Marbella ebenso geschenkt wie die Mittel zur Rückzahlung eines Kredits, den sie zum Erwerb einer Eigentumswohnung aufgenommen hatte.

Des Weiteren hatte er ihr bereits vor Abschluss des Erbvertrages zwei Konten und ein Wertpapierdepot bei der Nationalbank durch Schenkung auf den Todesfall zugewandt.

Dies zeigt, dass wertvolle Schenkungen des Erblassers an die Beklagte nicht ungewöhnlich waren.

Die Motoryacht fiel verglichen mit diesen früheren Zuwendungen wertmäßig nicht aus dem Rahmen.

Zwar kann ein lebzeitiges Eigeninteresse zu verneinen sein, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Erbvertragsabschluss gegebenen Umstände aufgrund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet

(Senat ZEV 2013, 392, 395; Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2287 Rn. 7).

Das gilt aber nicht für ein Geschenk anlässlich der eigenen Hochzeit, das die Erbvertragspartnerin erhalten soll.

Es kann nicht erwartet werden, dass der Erblasser in einem Erbvertrag mit seiner zukünftigen Ehefrau wenige Tage vor der Hochzeit Regelungen zu einem Hochzeitsgeschenk trifft.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wert des Geschenkes nur einen geringen Bruchteil des aktuellen Vermögens des Erblassers ausmacht.

d)

Da aufgrund des lebzeitigen Eigeninteresses nicht von einer Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kann dahinstehen, ob der Anspruch auch deshalb nicht besteht, weil die Schenkung an die Vertragspartnerin des Erbvertrages erfolgte,

und/oder weil der Wert der der Beklagten vom Erblasser insgesamt durch Schenkung zugewandten und vermachten Gegenstände nicht den Wert des ihr zustehenden (fiktiven) Pflichtteils erreicht,

sodass das Verfahren nicht gem. § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der in dem Verfahren LG Duisburg 4 O 54/16 zu entscheidenden Rechtsfragen auszusetzen ist.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

3.

Vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen ist die Berufung auch in Bezug auf die Widerklage unbegründet. Das Landgericht hat der Widerklage zu Recht stattgegeben.

Der Beklagten steht gegen den Kläger gem. § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Bootes zu.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass der Erblasser der Beklagten die Yacht geschenkt und das Eigentum an der Yacht übertragen hat.

Der Beklagte ist aufgrund seiner Stellung als Erbe des Erblassers, der mit der B P KG einen Mietvertrag über die Unterstellung der Motoryacht geschlossen hat mittelbarer Besitzer, dem ein Recht zum Besitz nicht zusteht.

Der mittelbare Besitz wird durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer, die in der begehrten Erklärung der Zustimmung zur Herausgabe der Yacht und des Beibootes an die Beklagte liegt, herausgegeben

(Palandt-Herrler, BGB, 76. Aufl., § 985 Rn. 9).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 250.000,00 EUR. Der Streitwert richtet sich gem. § 48 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach dem von dem Kläger angegebenen Wert der Motorjacht.

I-7 U 40/164 O 173/14Landgericht Duisburg

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Oberlandesgericht Düsseldorf Berichtigungsbeschluss

In dem Rechtsstreit pp.

wird das am 27.01.2017 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-7 U 40/16) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass in Ziffer II.3 Absatz 4 im ersten Satz das Wort Beklagte durch das Wort Kläger ersetzt wird und der Satz nunmehr wie folgt lautet:

Der Kläger ist aufgrund seiner Stellung als Erbe des Erblassers, der mit der B P KG einen Mietvertrag über die Unterstellung der Motoryacht geschlossen hat, mittelbarer Besitzer, dem ein Recht zum Besitz nicht zusteht.

Gründe:

Das Urteil war wie geschehen gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Die Unrichtigkeit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

OLG Düsseldorf I- 7 U 40/16

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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